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Loi sur l'approvisionnement en électricité (en allemand)
Die Grüne Partei der Schweiz begrüsst die Regulierung der schweizerischen Stromversorgung. Wir können einer Marktöffnung nur zustimmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Unabhängige Netzgesellschaft, staatlicher Regulator mit Weisungs- und Sanktionsrecht, quantitativverbindliche Ziele und Massnahmen zur Förderung von erneuerbaren Energien und der Stromeffizienz.
Verschiedene Ansätze im vorliegenden Gesetzesentwurf gehen in die richtige Richtung. Es fehlen aber wichtige Massnahmen für eine nachhaltige Energieversorung. Insbesondere fehlen sofortige und griffige Massnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien und der Stromeffizienz. Die Grünen können deshalb das vorliegende StromVG so nicht akzeptieren.
Kritik der Grünen zum StromVG - in Kürze
Die Grüne Partei der Schweiz begrüsst die Regulation des Strommarktes grundsätzlich. Aus unserer Sicht muss das Gesetz jedoch in folgenden Punkten verbessert werden:
StromVG: Bei sich abzeichnender Stromknappheit kann der Bundesrat die Strombeschaffung wettbewerblich ausschreiben und den Bau von neuen Kraftwerken in Auftrag geben.
Grüne: Bevor neue Kapazitäten erstellt werden dürfen, müssen sämtliche Sparpotentiale ausgeschöpft sein. Sind neue Kapazitäten trotzdem nötig, so müssen sie auf erneuerbare Energieträger abstellen.
Über Reservehaltung, Eigenversorgungsgrad und Strombeschaffung kann die ElCom und der Bundesrat alleine entscheiden. Diese energiepolitisch weitreichenden Entscheide gehören ins Parlament. Ebenso wünschen wir uns die Präsidiumswahl im Bundesparlament und nicht im Bundesrat. Der ElCom müssen ausserdem Vertreter aus allen Bereichen der Stromerzeugung und des Konsumentenschutzes angehören.
Die 7 Strom-Monopolisten können weiterhin Atomstrom quersubventionieren.
Wir fordern die personelle und betriebswirtschaftliche Entflechtung von Produktion, Transport und Endverteilung, sowie Kosten und Tariftransparenz.
Die vorgesehene Netzbetreibergesellschaft wird eine privatrechtliche Tochtergesellschaft der 7 Monopolisten sein. Unabhängigkeit bleibt ein leeres Versprechen.
Die Vorgaben punkto Entflechtung auf Ebene Verwaltungsrat und Geschäftsleitung sind unrealistisch und lassen den Interessenkonflikt bereits erkennen. Wir fordern eine öffentlich rechtliche Gesellschaft.
Sind die Stromautobahnen mit Atom- oder Kohlestrom aus dem Ausland besetzt, haben unsere erneuerbaren Energien das Nachsehen.
Erneuerbare Energie muss immer Vorrang beim Netzzugang haben (wie im EMG).
Grossstrombezüger werden durch billiges Netzentgelt bevorzugt, Stromsparer benachteiligt.
Dies steht in Widerspruch zu den Absichten im Bereich der Energieeffizienz. Bezüglich Netzentgelt soll eine Tarifstruktur wie bei den Telefonkosten eingeführt werden. Bei hoher Belastung der Netzte kostet die Benutzung mehr als bei tiefer Belastung. Die Sanktionsinstrumente der ElCom sind für Grosskonzerne zu lasch. Wir verlangen höhere und umsatzabhängige Bussen, welche zweckgebunden in Stromsparfonds oder in Förderprogramme für Erneuerbare Energien fliessen. Auf 6 Mrd. Umsatz (Axpo) ist eine Busse von max. 100'000 Franken ein Pappenstiel!
Die quantitativen Ziele für Erneuerbare und Effizienz sind für den Zeitraum bis 2030 zu wenig ambitioniert und zu starr. Wir verlangen verbrauchsabhängige Zielgrössen, welche sich an den Zielen der EU orientieren und den Zukunftsenergien auch ein wirkliches Potential zusprechen. Ein solches Ziel könnte analog zur EU lauten: jedes Jahr 1% mehr Strom aus erneuerbaren Energien.
Die geplanten Förder-Massnahmen für Erneuerbare und Effizienz sind unklar und greifen erst, wenn Freiwilligkeit und Subsidiarität nicht zu den gesetzten Zielen führen.
Die Grünen fordern eine sofortige und verbindliche Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien und eine klare Effizienzpolitik. Von Freiwilligkeit der Branche versprechen wir uns gar nichts.
Unsere Anliegen im Einzelnen
1. Kapitel: Allg. Bestimmungen
Art. 1 Bst. a (Zweckartikel) will mit dem StromVG „eine sichere und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher“ erreichen. Wir begrüssen, dass die Priorität nun bei der sicheren und nachhaltigen Versorgung liegt.
Art. 3 (Subsidiarität und Kooperation) postuliert die Zusammenarbeit beim Vollzug „mit betroffenen Organisationen, insbesondere der Wirtschaft“. Der erläuternde Bericht zeigt, dass zu stark auf die Stromverbundunternehmen fokussiert wird. Im Interesse eines offenen Marktes sollte deren Machtfülle begrenzt und nicht noch zusätzlich verstärkt werden. Wir gehen davon aus, dass nicht nur die Kraft- und Verteilwerke, sondern selbstverständlich auch die Organisationen, die sich für Erneuerbaren Energien und die Energie-Effizienz einsetzen, unter das Subsidiaritätsprinzip fallen.
2. Kapitel: Versorgungssicherheit
1. Abschnitt: Gewährleistung der Grundversorgung
Art. 5-7
Die Etappierung der Marktöffnung unterstützen wir als wichtiges Signal für Mehrheit der StimmbürgerInnen, die das EMG in der Volksabstimmung abgelehnt haben. Diese Etappierung mit zweiter Referendumsmöglichkeit gibt uns die Möglichkeit, die Versprechungen der Marköffnung und die eingesetzten Regulierungen auf ihre Tauglichkeit zu überprüfen. Aus ökologischer Sicht muss in den ersten fünf Jahren eine starke Verbesserung für den Markt der Erneuerbaren Energien und der Energie-Effizienz resultieren. Dem Ziel für 2030 müssen wir vor dem Entscheid für die zweite Etappe ein sichtbares Stück näher sein.
In Absatz 2 muss die Anschlussgarantie in dem Sinne ausgeweitet werden, dass nicht aufgrund eines Netzengpasses der Anschluss einer dezentralen Stromerzeugungskapazität ausgeschlossen oder zeitlich verzögert werden kann. Die Netzbetreiber sind zum fristgerechten Netzausbau zu verpflichten, insbesondere da gemäss EnG Artikel 7c in Zukunft auch vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen dezentrale Stromerzeugungskapazitäten erstellen können.
2. Abschnitt Sicherstellung der nationalen Versorgung
Art. 8/9
Zur Sicherung der Landesversorgung kann der Bundesrat langfristige Bezugsverträge und neue Kapazitäten ausschreiben. Als Kriterien werden Versorgungssicherheit, Wirtschaftlichkeit und Wirkungsgrad genannt. Dies ist ungenügend und widerspricht den Absichten, welche mit der Änderung des Energiegesetzes verfolgt werden. Die Grundsätze der Energie-Effizienz und der Förderung von erneuerbaren Energien fehlen völlig. Wir verlangen, dass der Bundesrat ebenso Effizienzprojekte ausschreiben kann, da diese volkswirtschaftlich meist günstiger sind als der Bau von neuen Grosskraftwerken (Bsp. Kalifornien).
3. Kapitel: Netznutzung
Wir sind mit diesem Kapitel technisch weitgehend einverstanden. Regelungen über Zugang, Nutzungskosten, Netzsicherheit, Investitionen, Engpassmanagement sind nötig. Die Regelungsdichte ist der Preis für die Liberalisierung. Unverzichtbar sind auch die Regeln für den grenzüberschreitenden Verkehr, die sich an den EU-Richtlinien orientieren.
Inkohärent ist der Umgang mit sensiblen Daten und Transparenz. Mit dem Zuweisungsschlüssel der Netznutzungsentgelte wird der Dauerverbrauch von Strom gefördert. Nicht einverstanden sind wir mit der Rechtsform des Übertragungsnetzbetreiber. Die privatrechtliche Aktiengesellschaft garantiert die nötige Unabhängigkeit nicht.
Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt
Art. 10
Ein zentrales Element um Wettbewerb zu schaffen und auch um Marktzutritt für neue Unternehmen zu gewähren sind transparente Informationen. Im Sinne einer offenen und transparenten Stromversorgung müsste vielmehr eine zeitgerechte Information aller Marktteilnehmer vorgesehen werden, das heisst: „Wirtschaftlich sensible Informationen, die aus dem Betrieb der Elektrizitätsnetze gewonnen werden, müssen zeitgerecht allen Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt werden.“ Oder zumindest müsste ein klares Konzept zur Veröffentlichung dieser Daten erarbeitet werden. Zumindest müsste verlangt werden, dass der Bundesrat die Möglichkeit erhält, entsprechende Verordnungen zur Aufrechterhaltung der transparenten Informationsflüsse zu erlassen.
Art. 11 Bei knappen Netzkapazitäten ist laut Art 15 die Auktionierung der Netzkapazitäten vorgesehen. Dies kann zu einer erschwerten Vermarktung von erneuerbaren Energien führen, was wir ablehnen. Wir verlangen den Vorrang der erneuerbaren Energien inklusive Strom aus WKK-Anlagen in allen Netzen.
Die vertikal integrierten Netzbetreiber werden auch in Zukunft in direktem Wettbewerb zu den unabhängigen Produzenten stehen. Es ist deshalb wichtig, dass neben einer klaren gesetzlichen Regulierung des Vorrangs in der Botschaft klar und deutlich steht, dass die erneuerbaren Energien, analog der deutschen Regelung, auch dann vorrangig ans Netz angeschlossen werden müssen, wenn Netzengpässe bestehen.
Art. 12, Abs. 5a,5b
verteilt die nicht zuweisbaren Netzkosten nach einem den Verbrauch fördernden Schlüssel (70% gemäss Jahreshöchstleistung und 30% gemäss Jahresverbrauch). Die Aufteilung der Netzkosten zu 70% nach Leistung und 30% nach Verbrauch mag durchaus angemessen sein. Die bezogene Leistung aufgrund einer einmaligen Leistungsspitze pro Jahr festzulegen, ergibt eine absolut verzehrte Verursachergerechtigkeit. Dauerstromverbraucher erhalten so während Hochlastzeiten keinen Anreiz, ihren Leistungsbezug zu reduzieren, weil die Leistung nur einmal jährlich gemessen wird. Leistungsengpässe im Netz werden jedoch von allen Kunden mitverursacht, insbesondere auch von Dauerbezügern. Deren finanzielle Bevorzugung ist deshalb nicht gerechtfertigt. Ziel dieser leistungsorientierten Kostenaufteilung sollte sein, die Durchleitung während Hochlastzeiten zu verteuern und während Schwachlastzeiten zu verbilligen. Damit soll ein bessere Verteilung der Netzbelastung erreicht werden.
Anstelle der einmaligen Leistungsmessung sollte eine Netzentgelttarifierung gewählt werden, die allen Verbrauchern die verursachten Kosten gerecht verteilt: zu Hochverbrauchszeiten zahlen alle einen höheren Durchleitungstarif, während Schwachlastzeiten zahlen alle niedrige Durchleitungskosten - analog den Telefonkosten.
Abschnitt: Schweizerisches Übertragungsnetz
Art. 20-22
Art. 20 ist ein untauglicher Versuch, den unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber zu konstruieren.
Wir beantragen in Abs. 2 die „selbständige, privatrechtliche Aktiengesellschaft“ durch eine „öffentlichrechtliche Anstalt“ oder „spezialgesetzliche Aktiengesellschaft mit Wahl der Leitung durch den Bundesrat“ (analog der Schweiz. Nationalbank) zu ersetzen. Mit entsprechend angepassten Bestimmungen betreffend den Verwaltungsrat in Abs. 5 + 6. Die mehrheitliche Kontrolle der Netzbetreibergesellschaft durch die alten Monopolisten ist eine denkbar schlechte Voraussetzung für einen diskriminierungsfreien Betrieb des Übertragungsnetzes. Ob sich der Regulator gegen diese marktstarken Firmen durchsetzen kann, darf bezweifelt werden.
Die Bestimmungen werden unglaubwürdig, wenn das privatwirtschaftliche Konstrukt des Entwurfs es zulässt, dass der Übertragungsnetzbetreiber im Besitz der grossen Überlandwerke bleibt. So ist die für die Aufgaben in Art. 21 (zentrale Marktplattform, Engpass-Interventionen gegen Produzenten, An- und Abschalt-Massnahmen u.a.) absolut nötige Unabhängigkeit von kommerziellen Interessen beim Netzbetrieb nicht gegeben bzw. unglaubwürdig. Der Entwurf passt genau auf die bereits von den Überlandwerken gegründete Swissgrid AG. Das heisst Netzbetrieb und Netzbesitz sind nicht entflochten, Zielkonflikte bei heiklen Interventionen somit vorprogrammiert. Unerwünscht gross ist der interessengebundene Einfluss jedenfalls auch bei der Wahl der Leitungsgremien, und zu klein die Macht der öffentlichen Hand, mit nur je einem Verwaltungsrat für Bund und Kantone gemäss Art. 20, Abs. 6.
Es geht uns mit unserem Antrag nicht um eine Verstaatlichung der Netze. Das Netzeigentum muss nicht zwingend ändern. Es geht um die unabhängige Steuerung des Systems. Wir befürworten eine Vertretung aller betroffenen Kreise (Bund, Kantone, Konsumenten, Umweltorganisationen, zentrale und dezentrale Stromerzeuger) in den Leitungsgremien. Es besteht keine Legitimität zur Kontrolle der Netzgesellschaft durch die alten Eigentümer, denn die Kosten des Betriebs werden zu 100% den Abnehmern überbürdet.
4. Kapitel: Elektrizitätskommission ElCom
Art. 23/24
Grundsätzlich befürworten wir die Schaffung eines unabhängigen Regulators (ElCom). Bezüglich Ausgestaltung, Zusammensetzung und Aufgaben haben wir jedoch folgende Wünsche.
- Das Elcom-Präsidium soll durch die Bundesversammlung für jeweils 4 Jahre gewählt werden. Die ElCom liefert ihren Tätigkeitsbericht ebenfalls an das Parlament.
- In der ElCom als Aufsichtsorgan sollen alle Beteiligten zu gleichen Teilen vertreten sein.: Bund, Kantone, dezentrale und zentrale Stromerzeuger, grosse und kleine KonsumentInnen, Umweltorganisationen und Vertreter der neuen erneuerbaren Energien.
- Die Elektrizitätspreise sollen vom Preisüberwacher und nicht von der ElCom überwacht werden.
- Energiepolitisch wichtige Entscheide gehören nicht in die alleinige Kompetenz von ElCom und Bundesrat. Regelungen bezüglich Eigenversorgungsgrad und Reservehaltung gehören ins Parlament.
7. Kapitel: Strafbestimmungen
Art. 33
Die Sanktionsinstrumente der ElCom sind für Grosskonzerne zu lasch. Wir verlangen höhere und umsatzabhängige Bussen, welche zweckgebunden in Stromsparfonds oder in Förderprogramme für Erneuerbare Energien fliessen. Auf 6 Mrd. Umsatz (Axpo) ist eine Busse von max. 100 Tausend ein Pappenstiel!
Änderungen Energiegesetz vom Juni 1998
2. Kapitel: Energieversorgung
Grundsätzliches
Für die Grünen sind die quantitativen Ziele punkto neue Erneuerbare und Energieeffizienz zu wenig ambitioniert und liegen weit hinter den Förder-Zielen der EU zurück. Das ist aus Sicht des Werk- und Forschungsplatzes Schweiz eine vertane Chance. Anstelle des fixen Zielwertes fordern wir eine verbrauchsabhängige Zielgrösse, wie es auch die EU Länder praktizieren. Für uns steht der Zielwert jedoch nicht im Vordergrund. Viel entscheidender sind sofortige verbindliche Massnahmen und ein verbindlicher Zielpfad bis 2030, welcher nach oben anpassbar sein muss.
Wir beantragen, dass mit der Schaffung der Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel auch die Rahmenbedingungen für den gezielten Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Energiegesetz (Art. 7a – 7d) verbindlich in Kraft treten. Was für den Stromhandel gilt, muss auch für den Ausbau der erneuerbaren Energien gelten – in Europa wie in der Schweiz!
Die Zukunftsenergien brauchen jetzt einen gehörigen Schub. Die Klimaerwärmung und das ausklingende Atomzeitalter verlangen frühzeitiges Denken, Handeln und Investieren. Der Schlüssel liegt in der Förderung der einheimischen erneuerbaren Energien und dem rationellen Energieeinsatz. Dezentrale Versorgungssysteme und eine diversifizierte Stromproduktion müssen das Ziel sein.
Der Vollständigkeit halber müssen wir darauf hinweisen, dass die Wärme-Kraft-Kopplung im Rahmen dieses Gesetzes nicht berücksichtigt und aus klimapolitischer Sicht nicht genügend gefördert wird. Angesichts des Potentials sollte auch die WKK investitionsfördernde Rahmenbedingungen erhalten.
Art. 7a: Ziele für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität
Abs 1 Die bestehende Wasserkraft soll so effizient und ökologisch wie möglich genutzt werden. Für uns im Vordergrund steht der Erhalt und die Modernisierung der bestehenden Wasserkraft unter Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermengen. Neubauten in unversehrten Fliessgewässern und Pumpspeicherausbau müssen unbedingt verhindert werden.
Abs 2 Wir fordern eine verbrauchsabhängige Zielgrösse. Jedes Jahr +1% Anteil an Strom aus erneuerbaren Quellen, wobei mindestens die Hälfte dieser Zunahme aus neuen erneuerbaren Energien stammen sollte.
Abs 3 Die 15 Prozent sind bescheiden. Bis 2020 ist gemäss unseren Schätzungen eine Einsparung von 12 Mrd. kWh/a möglich. Deshalb wünschen wir bis einen Zielwert von 30 Prozent.
Abs 4 Die versprochenen Teilschritte, ob linear oder progressiv, müssen definiert sein.
Abs 5 Dieser Rhythmus muss mindestens 2jährlich sein.
Abs 6 Die Massnahmen müssen ab Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Es gibt keinen Grund weitere 5 oder 10 Jahre zu vertrödeln ohne dass etwas in Richtung der gesetzten Ziele geschieht. Atommoratorium und aktuelle Umsetzung des CO2-Gesetzes lassen grüssen. Von Freiwilligkeit der Branche sind wir geläutert!
Art. 7b: Massnahmen zur Erhöhung der Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien
Wir möchten an dieser Stelle festhalten, dass das vorgeschlagene Handelssystem mit Zertifikaten in der Europäischen Union nirgends befriedigend funktioniert und nicht zur erwünschten Diversifikation der Stromerzeugung führt. Wir bezweifeln die Wirksamkeit der vorgeschlagenen Massnahme und erkennen erhebliche Vollzugsschwierigkeiten. Wir können uns aber diese Mindestmengen-Regelung als mögliche Ergänzung zur gesicherten Einspeisevergütung für Wasserkraftanlagen mit grösserer Leistung vorstellen. Um die einheimische Wasserkraft damit zu stärken sind aber weitere Bestimmungen notwendig.
Bei der jetzt im Gesetz vorgesehenen Verpflichtung der Quote (Art. 7b Abs. 1) besteht das Risiko, dass mit dem Zukauf günstiger Zertifikate aus dem Ausland die schweizerische Wasserkraft ausgebootet werden kann und die Erneuerung der älteren Kraftwerke unterlaufen wird.
Aus diesen Gründen plädieren wir dafür, dass auch die bestehenden grossen Wasserkraftwerke subsidiär bei der kostendeckenden Vergütung zu berücksichtigen sind, soweit ihre Erhaltung über den Markt und über Zertifikate nicht garantiert werden kann.
Art. 7c: Einspeisevergütung für neue Kraftwerke, die erneuerbare Energien nutzen
Wir begrüssen Art. 7c und die Förderung der erneuerbaren Energien über den Preis (7b Menge). Die Einspeisevergütung ist als Anschubfinanzierung dringend nötig um neue erneuerbare Technologien effizient zu fördern und konkurrenzfähig zu machen. Eine kostendeckende Einspeisevergütung soll vom Grundsatz her für sämtliche Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen gelten, welche nicht anderweitigen ökologischen Interessen zuwider laufen. In Sachen Wasserkraft will die die Grüne Partei eine Effizienzsteigerung durch Modernisierung unter Einhaltung der vorgeschriebenen Restwassermengen und im Sinne des Labels „naturmade star“. Bei der Förderung der Kleinwasserkraft gilt es Augenmass zu halten und die wenigen unversehrten Fliessgewässer vor einer Stromnutzung zu schützen.
Im Sinne der Nachhaltigkeit und der klimapolitischen Herausforderungen machen die Grünen folgende Änderungsanträge betreffend Ausbau und Förderung der erneuerbaren Energien und der Wärme-Kraft-Kopplung:
Abs 1 (Änderungsantrag)
1 Netzbetreiber sind verpflichtet, die gesamte Elektrizität von unabhängigen Produzenten abzu¬nehmen und in ihr Netz einzuspeisen, die:
a. aus Neuanlagen gewonnen wird,
b. aus mit „naturemade star„ zertifizierten Wasserkraftanlagen oder anderen erneuerbaren Energien erzeugt wird, oder
c. in Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen bis 500 kWel erzeugt wird
Abs 2 (Änderungsantrag)
Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung in Betrieb ge¬nommen werden. Erneuerte Altanlagen gelten als Neuanlagen, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50 Prozent der Kosten einer gesamten gleichwertigen Neuanlage entsprechen und die Erhöhung der elektrischen Leistung oder des elektrischen Arbeitsvermögens mindestens 15 Prozent beträgt.
Begründung:
Die Beibehaltung des Begriffs „unabhängiger Produzent“ ist zweckmässig, da auch Artikel 7 EnG diesen Begriff verwendet. Eine gesetzliche Übernahme- und Vergütungspflicht für Produzenten, die vollständig im Besitz der öffentlichen Hand stehen, drängt sich nicht auf. Wir stimmen aber einer Lockerung der Bestimmungen in der EnV über den unabhängigen Produzenten in dem Sinne zu, dass zukünftig ein Inhaber einer Energieerzeugungsanlage auch dann als unabhängiger Produzent gilt, wenn Unternehmen der öffentlichen Energieversorgung zu höchstens 2/3 daran beteiligt sind. Sollte dieser Vorschlag keine Zustimmung finden, so sind bei integrierten Energieversorgungsunternehmen die Stromproduktionsanlagen, die gemäss Art. 7c entschädigt werden, aus wettbewerbsrechtlichen Gründen zwingend in einem rechtlich selbständigen Unternehmen zu führen (Rechtliche Entflech¬tung).
Da der Bundesrat gemäss Absatz 3 und 4 die einheitliche Vergütungshöhe auch nach der Leistungs¬höhe abstufen kann, ist eine Begrenzung der Wasserkraftwerke auf 1 MW nicht nötig. Gleiches gilt für die Wärme-Kraft-Kopplung, welche noch ein erhebliches Potential aufweist.
Für eine Aufhebung der 1MW-Grenze setzen wir uns nur unter folgenden zwei Bedingungen ein:
- Die Wasserkraft muss „naturemade star“ zertifiziert sein und sämtliche gewässer- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen erfüllen.
- Die Zielgrösse unter Art. 7a/Abs 2 muss in unserem Sinne formuliert sein, also als jährlicher einprozentiger Anstieg des Stromanteils aus erneuerbaren Quellen.
Falls diese beiden Bedingungen nicht erfüllt sind, befürworten wir die Beibehaltung der 1MW-Grenze.
Die Definition der erneuerten Altanlage mit den zwei Kriterien „50% der Gesamtkosten“ und der „Leistungserhöhung um 50%“ ist falsch. Eine Leistungserhöhung um 50% wäre ggf. für ein Wasserkraftwerk denkbar, für alle anderen Erzeugungstechnologien wie z.B. Geothermie, Windkraftwerke oder Photovoltaikanlagen aber abwegig. Eine erneuerte Anlage sollte darum nur aus dem Kostenelement und einer allen Technologien einigermassen gerecht werdenden 15%-Erhöhungsforderung bei der elektrischen Leistung (kW) oder beim elektrischen Arbeitsvermögen (kWh pro Jahr) definiert sein.
Art. 7d: Massnahmen zur sparsamen und rationellen Nutzung von Elektrizität
Art. 7d halten wir für wichtig, aber in der Formulierung noch nicht für ausgereift. Ein Zertifikatesystem für Energieeffizienz ist uns nirgends in Europa bekannt. Die Abgrenzung von Massnahmen der Energieeffizienz ist sehr schwierig angesichts der vielfältigen Potentiale. Eine Behörde, die für solche Massnahmen Zertifikate vergeben müsste, wäre überfordert. Wir plädieren für einen anderen Ansatz:
- Gesetzliche Durchsetzung des neusten Stands der Technik für Neuanlagen
- Ausschreibung von Massnahmen für höhere Energieeffizienz (z.B. Ersatz veralteter Beleuchtungen) zwecks Realisierung aller wirtschaftlich rentablen Potentiale
- Überwälzung der Mehrkosten auf das Hochspannungsnetz, analog zum Verfahren bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien.
Änderungen EleG, Internationaler Stromhandel
Wir beantragen, dass mit der Schaffung der Rahmenbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel auch die Rahmenbedingungen für den gezielten Ausbau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Energiegesetz (Art. 7a – 7d) verbindlich in Kraft treten.
Was für den Stromhandel gilt, muss auch für den Ausbau der erneuerbaren Energien gelten! Die EU-Richtlinie 2001/77 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Massnahmen zur Steigerung des Anteils von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit dem Zielhorizont 2010 umzusetzen. Die Schweiz befindet sich im Bereich des gezielten und mit wirksamen Massnahmen verbundenen Ausbaus der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen bereits in einem erheblichen innereuropäischen Rückstand. Eine einseitige beschleunigte Übernahme von europäischen Vorgaben im Bereich des Stromhandels, ohne gleichzeitig den Rückstand bei den Massnahmen zur Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Energien zu konkretisieren ist für uns politisch nicht akzeptabel. Wir bitten Sie daher eindringlich, die schweizerischen Regelungen über den Stromhandel und für einen verstärkten Ausbau der Erneuerbaren Energien gleichzeitig in Kraft zu setzen.

