Vernehmlassungen Finanzen & Steuern
Internationale Finanzfragen: Geldwäschereigestz
STELLUNGNAHME DER GRÜNEN PARTEI DER SCHWEIZ ZUM ERLÄUTERNDEN BERICHT ÜBER DIE UMSETZUNG DER REVIDIERTEN EMPFEHLUNGEN DER GROUPE D’ACTION FINANCIÈRE SUR LA LUTTE CONTRE LE BLANCHIMENT DE CAPITAUX
Aus strafrechtlicher Sicht begrüssen die Grünen, dass Schmuggel (inkl. Menschenschmuggel), Insiderhandel und Kursmanipulation, Produktepiraterie, Warenfälschung usw. nun als Vortaten zur Geldwäscherei angesehen werden und in den Katalog der Vortaten aufgenommen werden. Positiv zu werten ist aus unserer Sicht auch die Erhöhung der Strafandrohungen bei gewissen Delikten. Zudem ist es eine wichtige Verbesserung, dass die Aufsichtsbehörde und die Strafverfolgungsbehörden gegenseitige Auskunftsrechte erlangen.
Sehr zu begrüssen ist namentlich auch die Unterstellung bestimmter Handelstätigkeiten.
Bezüglich des Kunsthandels erfüllt der Bundesrat die Forderung der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N), diese Unterstellung und namentlich auch die Risiken der Geldwäscherei im Kunst- und Schmuckhandel zu prüfen. Die Unterstellung und auch die neue systematische Gliederung dieser und auch der anderen in Art. 2 Abs 1 Bst. b und Art 2a erwähnten Personen und Handelstätigkeiten im Bereich des Eigenhandels, ist sachgerecht und geboten. Es bestehen in diesen Bereichen auch beim Eigenhandel erhebliche Geldwäschereirisiken.
Allerdings halten wir den vorgeschlagenen Anwendungsbereich für zu eng. Aus folgenden Gründen sollte er auf den Handel mit „Kulturgut“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den internationalen Kulturgüterfransfer (KGTG) ausgedehnt werden:
a) Der Begriff „Kulturgut“ hat klarere Konturen. Im Rahmen des Vollzugs des KGTG werden die Vollzugsbehörden in nächster Zeit eine Praxis etablieren. Dagegen würde die Verwendung des Begriffs „Werke der bildenden Kunst“ zu grösseren Interpretations-Unsicherheiten führen.
b) Die Ausdehnung des GwG auf den Kunsthandelsbereich findet in persönlicher Hinsicht auf dieselben Personen Anwendung wie das KGTG. Ausgehend vom Grundsatz der „Einheit der Rechtsordnung“ wie auch aus praktischen Gründen wäre es verfehlt, die Kunsthändler und Auktionshäuser mit zwei verschiedenen Kunstbegriffen zu konfrontieren.
c) Weiter würde eine Ausdehnung des Geltungsbereichs auf den Handel mit „Kulturgut“ zu keiner Mehrbelastung bei den Kunsthändlern und Auktionshäusern führen. Gemäss Vernehmlassungsentwurf gilt Art. 2 Abs. 1 Bst. b E-GwG nur für den Fall, dass die betroffenen Händler Bargeld in erheblichem Wert entgegennehmen. Diese dürften deshalb in Zukunft ohnehin auf die Entgegennahme von Bargeld in erheblichem Wert verzichten und sich die Verkaufserlöse per Bank überweisen lassen.
Im Unterschied zum Kunsthandel hat der Bundesrat beim Eigenhandel mit Rohwaren keine Risikoprüfung vorgenommen – trotz des klaren Auftrags der GPK-N. Mit dem lapidaren Hinweis, dass das GAFI (Groupe d’action financière sur la lutte contre le blanchiment de capitaux) diesen nicht erwähnt, wurde auf eine Risikoprüfung verzichtet. Wenn dieses Argument stichhaltig wäre, hätte es auch auf den Kunsthandel angewandt werden können. Diesen hat das GAFI in seinem Empfehlungen ebenfalls nicht unterstellt. Das Transaktionsvolumen ist im Rohwarenhandel sehr gross, und die Abläufe und die Geldflüsse sind kompliziert und für Strafverfolger oft gar nicht mehr nachvollziehbar. Zudem findet der Rohwaren-Handel oft mit Gesellschaften in Ländern statt, die über keine stabilen demokratischen und rechtsstaatlichen Strukturen verfügen und ganze Wirtschaftssektoren gerade im Rohstoffbereich im Schnellzugstempo, ohne demokratische Kontrolle privatisiert haben.
Aus all diesen Gründen ist das Geldwäschereirisiko beim Eigenhandel mit Rohwaren mindestens so hoch, wenn nicht höher zu veranschlagen wie beim Kunsthandel. Zu erinnern ist an die laufende Untersuchung im Zusammenhang mit dem „Oil for Food“-Programm der UNO:
Deshalb sind Art. 2 Abs. 1 Bst. b und Art. 2a (im Titel) wie folgt zu ergänzen:
Art. 2 Abs. 1 Bst. b
… entgegennehmen. Darunter fallen auch Personen, die im Rohwarenhandel auf eigene Rechnung tätig sind.“
Art. 2a (Titel)
Im Handel mit …, im Rohwarenhandel auf eigene Rechnung, im …
