Vernehmlassungen Raumplanung
Raumplanungsrecht
Grundsätzliche Bemerkungen
Ein effektiver und effizienter Umwelt- und Landschaftsschutz gehört zu den obersten Zielen der Grünen Partei. Dazu gehört auch der haushälterische und schonende Umgang mit der in der Schweiz besonders knappen Ressource Boden. Die vorliegende Teilrevision des Raumplanungsrechts zum Bauen ausserhalb der Bauzone geht in den meisten Bereichen leider in die entgegengesetzte Richtung.
Die Bestimmungen für das Bauen ausserhalb der Bauzone sollen entsprechend dieser Vorlage in einem separaten Verfahren kurz vor der geplanten Totalrevision des Raumplanungsgesetzes (RPG) erneut gelockert werden. Nichtlandwirtschaftliches Gewerbe soll in Zukunft allen Betrieben ermöglicht werden (nicht nur denjenigen, denen das Wasser mithin bereits bis zum Halse steht), die bisher geltenden 5'000 m2 Obergrenze für die „innere Aufstockung“ (z.B. Gewächshäuser) soll ganz wegfallen, Anbauten zur Umnutzung von bis zu 100 m2 Grundfläche sollen zulässig werden. Ausserhalb der Bauzone befinden sich rund 500'000 Gebäude – die überwiegende Mehrheit landwirtschaftlichen Ursprungs. Entsprechend gross wären die Auswirkungen der vorliegenden Teilrevision auf Natur und Landschaft. Den Grünen gehen diese Pläne eindeutig zu weit.
Die erneute, einseitige Anpassung der Raumplanungsgesetzgebung an die Bedürfnisse der Bauern, welche den nichtlandwirtschaftlichen Nebenerwerb auf dem Betrieb ausbauen wollen, ist nicht nachvollziehbar. 1999 stimmte eine Mehrheit (55.9%) der Bevölkerung einer ähnlichen Änderung des Raumplanungsrechts zu. Die nun vorliegende Revision geht nur wenige Jahre nach dieser Abstimmung entprechen einer „Salamitaktik“ noch einen Schritt weiter. Die Nachteile für Natur und Landschaft akkumulieren sich entsprechend. Die Grünen bedauern dieses etappenweise Vorgehen. Eine Gesamtsicht wird so verunmöglicht, die Rechtssicherheit wird erniedrigt und ein konsequenter Vollzug erheblich erschwert.
Der Umgang mit der Landschaft darf nicht auf die Interessen einer kleinen Bevölkerungsgruppe alleine ausgerichtet werden. Die Lockerung der Gesetze zum Bauen ausserhalb der Bauzone löst die Probleme der Bauern aber langfristig nicht. Die Zulassung von nichtlandwirtschaftlichen, gewerblichen Tätigkeiten in der Landwirtschaftszone hilft bestenfalls, einer oder zwei Generationen von Landwirten das Überleben zu sichern. Viele Landwirtschaftsbetriebe werden früher oder später trotzdem eingehen. Es bleiben dann zonenfremde Gewerbebetriebe zurück, die man nicht mehr beseitigen kann, sondern möglicherweise noch expandieren und damit das Ziel einer Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet unterlaufen. Die Grünen setzen sich für eine gesicherte Existenz der Schweizer Landwirte ein. Allerdings sollten zu diesem Zweck die Direktzahlungen erhöht und an höchste ökologische und gesellschaftliche Kriterien gebunden werden. Mit andern Worten: die Existenz der Schweizer Bauern sollte via Agrarpolitik gesichert werden, nicht durch den Ausverkauf der Landschaft.
Ferner läuft der Ausbau der kantonalen Kompetenzen dem dringend notwendigen Koordinationsbedarf – wie ihn die Grünen in einer Motion fordern – entgegen. Konflikte sind vorprogrammiert. Die Kantone sollen laut Vorlage die Möglichkeit erhalten, strengere Bestimmungen als diejenigen des Bundes zu erlassen. Reines Wunschdenken! In Anbetracht des herrschenden Standortwettbewerbs werden die Kantone davon wohl kaum Gebrauch machen.
Die Grünen unterstützen ausserdem die Forderungen des transnationalen Vereins für jenische Zusammenarbeit und Kulturaustausch. Die Schweiz hat am 21. Oktober 1998 das Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten (SR 0.441.1) ratifiziert. In seiner Botschaft vom 19. November 1997 hat der Bundesrat ausdrücklich festgehalten, dass die schweizerischen Fahrenden eine nationale Minderheit im Sinne des Rahmenübereinkommens bilden. Das Raumplanungsgesetz muss dieser Tatsache Rechnung tragen.
An der Vorlage begrüssen wir einzig die energiepolitische Ausrichtung. Die Energiegewinnung aus Biomasse durch Bauern ist aus klimaschützerischen Überlegungen durchaus unterstützenswert. Aber nicht um jeden Preis. Die Grünen haben daher einige wichtige Differenzierungen anzubringen. Insbesondere sollte die Energiebilanz solcher Anlagen auch inklusive Transport und Herstellung positiv sein. Auf abgelegenen Höfen macht eine Biomasse-Anlage daher keinen Sinn. Auch raumplanerisch nicht.
Zu den der einzelnen Artikeln
Im Folgenden werden die vorgeschlagenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) in Kombination mit den korrespondierenden Anpassungen der Raumplanungsverordnung (RPV) behandelt.
Biomasseverwertung durch Landwirte (RPG Art. 16a und RPV Art. 34bis)
Die Grüne Partei befürwortet die Energiegewinnung aus Biomasse grundsätzlich: sie ist umweltfreundlich, da sie auf nachwachsenden Rohstoffen basiert und also CO2 neutral ist. Aus Gründen des Klimaschutzes, der Gesundheit und der einseitigen Abhängigkeit von begrenzten fossilen Energieträgern ist die Förderung der erneuerbaren Energien eines der prioritären Anliegen Grüner Politik. Die Bauern können in diesem Bereich einen wesentlichen Beitrag leisten.?
Die Gewinnung von Energie aus Biomasse sollte in der Landwirtschaft aber nur dann als zonenkonform gelten, wenn sie hohen ökologischen Kriterien genügt:?
Zum Substrat: Bei den Landwirten muss die Co-Vergärung von Hofdünger (Gülle und Mist), von landwirtschaftlich erzeugten organischen Abfällen (z.B. Ernterückstände wie Maisstroh) sowie von Grünabfällen aus dem Siedlungsraum im Zentrum stehen. Sie sollten mindestens 75% der Biomasse zur Energiegewinnung ausmachen. Die Grünen sind hingegen dagegen, landwirtschaftliche Fläche für die Erzeugung von „Energiepflanzen“ zu nutzen. Nicht-landwirtschaftliche Co-Substrate sollten auf landwirtschaftlichen Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse nicht mehr als 25% der Biomasse ausmachen. Anlagen die mit einem hohen Gehalt an nicht-landwirtschaftlichen organischen Abfällen (z.B. Klärschlamm, Abfälle aus Milchverarbeitung, etc.) sind zwar durchaus auch fördernswert, gehören aber nicht in die Landwirtschaftszone.
Zur Energieform: Aufgrund der oben genannten Rahmenbedingungen müssen die Anlagen sich explizit auf die Erzeugung von Wärme und/oder Strom aus Biogas beschränken. Andere Nutzungsformen der Biomasse (z.B. die Produktion von Biodiesel durch Raps-Veresterung oder die Energiegewinnung aus Holz) erachten die Grünen nicht als sinnvoll oder nicht als zonenkonform, da nicht landwirtschaftsnah. Über Anlagen zur Gewinnung flüssiger und fester Brennstoffe soll erst entschieden werden, wenn die Verfahren besser erforscht sind und der Typ der Anlagen besser bekannt ist.?
Zur Anlage: Die Anlagen darf eine gewisse Grösse nicht überschreiten (die momentane Durchschnittsgrösse beträgt zurzeit: Fermenter-Volumen 300m3, BHKW Leistung 50-85 kW). Der Begriff nicht industriell-gewerblich muss in diesem Sinne präzisiert werden. Die verkehrstechnischen Erschliessungen und der Bau von Leitungen müssen sich auf ein Minimum reduzieren. Ein Maximalbstand zu Wohn- und/oder Gewerbegebieten und/oder bereits existierende Infrastruktur ist daher festzulegen.
Zur Gesamtenergiebilanz: Nebst einer gesamtbetrieblichen Nährstoffbilanz entsprechend LwG Artikel 70 muss jede Anlage eine positive Gesamtenergiebilanz aufweisen. Es reicht nicht, die Fahrdistanzen nach oben zu limitieren. Auch andere Faktoren, wie beispielsweise die Anzahl der notwendigen Fahrten, spielen eine zentrale Rolle. Die Gesamtenergiebilanz muss bereits im Planungsverfahren aufliegen. Die Anlage muss zudem höchsten ökologischen Ansprüchen und also den Kriterien von „nature made star“ genügen.
Innere Aufstockung (RPG Art. 36 und 37; RPV Art. 16a, Art. 36a)
Der vorgeschlagene Wegfall der Obergrenze von 5000 m2 für die „innere Aufstockung“ kommt für die Grünen nicht in Frage. Die innere Aufstockung würde sonst zum Regelfall und die Landwirtschaftszone verkäme zu einer "bäuerlichen Gewerbezone". Zudem droht die Regelung des Art.16a Abs. 3 des bestehenden RPG (Intensivlandwirtschaftszonen) unterlaufen zu werden.
Bodenunabhängig bewirtschafteten Flächen sind im Übrigen grundsätzlich einer Bauzone zuzuweisen oder zumindest an das Siedlungsgebiet anzubinden. In Gebieten mit erhöhtem Druck auf die Landschaft als Folge der inneren Aufstockung ist in stufengerechter Weise eine planerische Differenzierung der Landwirtschaftszone anzuwenden.
Wir erachten auch für die innere Aufstockung eine Befristung der Baubewilligung als sinnvoll. Sie sollte aufgehoben werden, wenn der Bewilligungszweck wegfällt. So kann verhindert werden, dass Anlagen als Bauruinen das Landschaftsbild beeinträchtigen oder dass in den nicht mehr benötigten Bauten andere gewerbliche Tätigkeiten aufgenommen werden.
Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (RPG Art. 24b; RPV Art. 40)
Die Bewilligungs- und Revisionsspirale zugunsten des bäuerlichen Nebenerwerbes kann nur durchbrochen werden, in dem der Begriff «betriebsnah» nicht als ausschliesslich örtlich, sondern auch als «landwirtschaftsnah» definiert wird. Hierunter wären demzufolge agrotouristische, aber durchaus auch holzverarbeitende Tätigkeiten subsumierbar. Computerhandel, Autoverkauf, Massagesalons, Diskotheken etc. wären damit nicht in der Landwirtschaftszone zuzulassen. Eine Öffnung der gewerblichen Tätigkeiten für sämtliche Gewerbe steht zudem in Konflikt mit dem Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) und der verfassungsmässig garantierten Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 BV). Die Konkurrenzierung der Gewerbezone durch die Landwirtschaftszone zu Lasten der Landschaft ist aus unserer Sicht sehr problematisch.
Die Erweiterungsmöglichkeit nach aussen von bis zu 100 m2 geht den Grünen zu weit. Sie ist zudem zu wenig durchdacht. Diverse Fragen bleiben unbeantwortet: Wie werden künftig Parkplatzgesuche behandelt? Wie steht es mit der Kumulierung von Bewilligungen nach Art. 24 RPG? Auf die generelle Ermöglichung von Anbauten für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ist daher zu verzichten. Der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb muss wie bisher in bestehenden Bauten und Anlagen eingerichtet werden, die für die Landwirtschaft nicht mehr benötigt werden. Kleine Standplätze für das fahrende Volk sollten hingegen in sinnvoller Nähe zu den bestehenden landwirtschaftlichen Einrichtungen zulässig sein.
Die Möglichkeit der temporären Anstellung von Mitarbeitern wirft weitere Fragen auf. Unklar ist beispielsweise, ob temporäre Angestellte auch einen landwirtschaftlichen Wohnbedarf geltend machen können. Wenig durchdacht ist zudem die Frage der prekären Arbeitsverhältnisse (Arbeit auf Abruf, nicht gesamtarbeitsvertraglich geregelte Arbeitsverhältnisse, Schwarzarbeit usw.). Keinesfalls sollten in diesem Bereich Sonderregeln für Landwirte als Arbeitgeber möglich werden.
Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen (RPG Art. 24c, Art. 36a, Art. 42 und RPV Art. 42a)
Die erweiterten Möglichkeiten für das landwirtschaftsfremde Wohnen auf den verstreuten landwirtschaftlichen Höfen erzeugt mehr Individualverkehr und wird zusätzliche Parkplätze erfordern. Der ländliche Raum ist oft schlecht oder gar nicht an das öffentliche Verkehrsnetz angeschlossen. Zusätzliche Infrastrukturkosten, die durch den Wohnungsbau entstehen, sind daher auf die Eigentümer zu überwälzen. Sie dürfen keinesfalls zu Lasten der Allgemeinheit gehen.
Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenswerte Bauten und Anlagen (RPG 24d, Art. 36a, Art. 42; RPV Art 42a und 42b)
Im Gegensatz zu Landwirten verfügen Hobbytierhalter nicht zwingend über einen Befähigungsausweis für die Tierhaltung. Aufgrund negativer Erfahrungen sollten daher Tierschutz-Anforderungen an die Hobbytierhalter gestellt werden. Unter «tiergerechter Haltung» verstehen wir die Einhaltung der BTS/RAUS -Vorschriften der Landwirtschaftsgesetzgebung. Im Weiteren sollten in Bezug auf die Weidehaltung die entsprechenden Auflagen des ÖLN (Bodenschutz, ausgeglichene Düngerbilanz, ökologischer Ausgleich) erforderlich sein.
Für die Hobbbytierhaltung sollten zudem nur befristete Bewilligungen erteilt werden, um den Rückbau später nicht mehr genutzter Bauten und Anlagen zu erwirken. Die Bewilligungen sollten auf 10 Jahre zu befristet werden. Sie können verlängert werden, wenn die Baubewilligungsvoraussetzungen noch erfüllt sind.
Schliesslich drängt sich aufgrund der Zunahme der nichtlandwirtschaftlichen Bewohner/innen von Gebäuden in der Landwirtschaftszone eine Mehrwertabschöpfung zum Zeitpunkt der Umnutzung an. Der durch die Umnutzung erzeugte hohe Mehrwert und die damit verbundenen Lasten für das Gemeinwesen werfen die Frage nach einem Ausgleich auf. Eine Mehrwertabschöpfung zugunsten der Pflege und Aufwertung der Landschaft und des Unterhalts der infolge der Umnutzung anfallenden nicht gedeckten Infrastrukturkosten muss zwingendermassen erfolgen.
Schlussbemerkungen
Die Grüne Partei lehnt die Teilrevision des Raumplanungsrechts in seiner jetzigen Form ab, da die vorgeschlagenen Änderungen der meisten Artikel die grundsätzlichen Ziele der Raumplanung unterlaufen und dem Natur- und Landschaftsschutz zu wenig Rechung tragen.
Einzig der Vorschlag zur Energiegewinnung aus Biomasse geht zwar in richtige Richtung.
Bedauerlich, dass dieses umweltpolitisch fortschrittliche Anliegen in eine Vorlage eingebaut wurde, die in ihrer Gesamtbilanz eher negativ daher kommt – gerade und leider auch für die Umwelt.

