Vernehmlassungen Naturschutz

28.02.2005

Verbandsbeschwerderecht

Bei der Beantwortung des Fragebogens haben wir feststellt, dass es zu einigen Fragestellungen gekommen ist, welche in sich nicht kohärent und deshalb schwierig nach dem vorgegebenen Raster zu beantworten sind (Fragen 1, 2 und 4 zum Verbandsbeschwerderecht). Dies hat sich insbesondere bei Frage 1 zum Verbandsbeschwerderecht und einigen Kommentaren im Begleittext (zu angeblichen Missbräuchen) zu Ungunsten des Verbandsbeschwerderechts ausgewirkt. Zudem ist eine wichtige Änderung (Art. 55 Abs. 1 lit. c USG resp. Art. 12 Abs. 1 lit. a Pkt. 3 NHG) im Fragebogen ganz vergessen gegangen. Wir haben uns erlaubt, hierzu dennoch weiter unten in diesem Begleitschreiben Stellung zu nehmen. Wir bitten darum, dass unsere Vernehmlassungsantwort aufgrund der z.T. ausführlichen Kommentare und nicht anhand der Kreuzchen in den Kästchen ausgewertet wird. Wir haben die uns besonders wichtig erscheinenden Punkte nachstehend thematisiert. Ergänzend hierzu haben wir bei der Beantwortung des Fragebogens noch weitere Aspekte behandelt. Wir bitten Sie, bei der Auswertung der einzelnen Fragen jeweils den Fragebogen und den Begleitbrief zu berücksichtigen.

Auch wenn wir in einigen Punkten die Vorschläge der Kommission - so wie sie uns heute vorliegen - ablehnen müssen, haben wir doch die Hoffnung, dass es die an die Vernehmlassung anschliessende Überarbeitung erlauben wird, dem Parlament eine Vorlage zu präsentieren, welche auf einem breiten Konsens beruht. Dies würde es ermöglichen, auf eine Vorlage zu verzichten, die heftig umstrittene und möglicherweise zu einem Referendum führende Vorschläge beinhaltet.


1. Grundsätzliches

1.0 Missbräuchliche Verwendung des Begriffs „Missbrauch“
Die Grüne Partei möchte nochmals betonen, dass der oft erwähnte Vorwurf des missbräuchlichen Umganges mit dem Beschwerderecht - trotz intensiver Bemühungen verschiedener Kreise - in keiner Weise erhärtet werden konnte. Dass in der Vergangenheit in Einzelfällen eine unbefriedigende Handhabung des Beschwerderechts gegeben hat, bestreiten wir nicht. Mit Missbräuchen, Bereicherungen oder sonstigen Aushöhlungen des Verbandsbeschwerderechtes hatten diese Fälle jedoch nichts zu tun. Der Rechtskommission ist von den beschwerdeberechtigten Organisationen per 12. November 2004 detailliert Rechenschaft abgelegt worden. Mit dem Beschwerderecht kann keinerlei Imagegewinn oder Profit gezogen werden. Die Risiken sind für die Organisationen gross. Das ideelle Motiv stand und steht immer im Vordergrund.

1.1 Lange Verfahrensdauer angehen

Eingereichte Rechtsmittel - seien sie von Privaten, seien sie von Behörden oder Verbänden - können zu Verfahrensverzögerungen führen. Dies hat aber nichts mit Missbräuchen zu tun, wie dies fälschlicherweise im erläuternden Bericht im Kapitel 2.4. (S. 11) und im Begleitbrief der Kommission suggeriert wird. Ziel des Verbandsbeschwerderechtes ist die Sicherstellung des Vollzugs der Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetze durch die unabhängige Überprüfung von Volks- und Behördenentscheiden. Diese Überprüfung bringt zwar eine gewisse Verzögerung mit sich. Es wird damit aber auch eine erhöhte Rechtssicherheit erzeugt, die sich für die nachfolgenden gleichgearteten Bewilligungsverfahren beschleunigend auswirkt. Ein Beispiel hierfür ist die aufgrund von Rekursfällen gefestigte Praxis für die Bewilligungen nach Art. 24 RPG oder nach Art. 30ff. GschG. Die z.T. sehr langen Verfahrensdauern sind aber tatsächlich ein Problem, wenn nicht sogar das Hauptproblem. Wir verstehen zwar die Zurückhaltung der RK-S, weil die Regelung des Grossteils der Verfahren, die hier zur Debatte stehen würden, in den kantonalen Kompetenzrahmen fällt, trotzdem finden wir es bedauerlich, dass die RK-S nicht auch in diesem wichtigen Bereich den Bundesrat auffordert, Vorschläge für angemessene Lösungen ausarbeiten zu lassen.

1.2 VBR zu Nutzungspläne einführen – verbesserte Koordination RPG/USG
Die RK-S verweist auf die Raumplanung und auf ihre eigene Motion zur verbesserten Koordination zwischen Umweltschutz und Raumplanung. Hier ist neben der Verfahrensdauer der grösste Handlungsbedarf zu orten, u.a. bei der Planung von publikumsintensiven Einrichtungen. Nur so können für Investoren gute Voraussetzungen geschaffen und die Einhaltung der Umweltnormen frühzeitig im Verfahren garantiert werden. Das Fallbeispiel „Arbeitszone Galmiz/FR“ zeigt die Mängel, die in der planerischen Kompetenzordnung sowie im fehlenden Verbandsbeschwerderecht zu Nutzungspläne und in der fehlenden unabhängigen Überprüfung von Planungsentscheiden liegen. Aus diesem Grund drängt sich die Einführung des Verbandsbeschwerderechtes im Art. 34 RPG gegen Nutzungspläne (auch solche ohne Verfügungskomponente gem. Art. 14-18 RPG) auf.

1.3 Vorschläge der RK bringen Überregulierung/Verkomplizierung
Grundsätzlich stellen wir eine Verkomplizierung und eine Überregulierung auf Gesetzesstufe fest: Der Art. 55 USG umfasst nun neu 5 Buchstaben mit 18 Absätzen mit wiederum 8 Buchstaben. Ein solcher Detaillierungsgrad auf Gesetzesstufe geht zulasten der Gesamtschau und der Lesbarkeit. Wir möchten deshalb anregen, bei der Bereinigung der Vorlage noch einmal genau zu überprüfen, welche Bestimmungen allenfalls besser auf Verordnungsstufe angesiedelt werden sollten.

1.4 Differenzierung zwischen NHG und USG
Die weitgehend identische Ausgestaltung des Verbandsbeschwerderechtes nach USG und NHG wirft Fragen auf: Im Rahmen von UVP-Verfahren werden Vorhaben bewilligt, die in der Regel eine erhebliche Belastung für Raum und Umwelt darstellen, aber auch mit grösseren wirtschaftlichen Interessen verbunden sind. Vom Art. 12 NHG sind hingegen wirtschaftlich gesehen in der Regel kleinere Bau- und Nutzungsvorhaben betroffen. Da es sich aber hier um deutlich zahlreichere Bewilligungsgegenstände handelt, erscheint uns eine Überprüfung von weiteren Massnahmen zur Vollzugsverbesserungen sinnvoll zu sein (z.B. hinsichtlich der Harmonisierung der Auflagefristen, die trotz der bundesrechtlichen Vorgabe des Art. 12a Abs. 1 NHG in einigen Kantonen immer noch deutlich unter 30 Tagen liegen).



2. Bemerkungen zu den einzelnen Vorschlägen der Rechtskommission

Auf Detailbestimmungen wird im Fragebogen Bezug genommen (siehe beiliegende Muster-Antwort zu Fragebogen der Rechtskommission).
Wir beziehen uns bei unseren Kommentaren im Folgenden auf die im USG vorgeschla¬genen Artikel. Die entsprechenden Artikel im NHG sind dabei mitgemeint.

2.1 Frage der Legitimation der Verbände kann Verfahren verlängern
Die Vorlage führt bei der Beschwerdelegitimation zwei Neuerungen ein, welche eines der Ziele der Gesetzesrevision – schnellere Verwirklichung von grossen Investitionsvorhaben – leicht vereiteln können. Um die Fragen der Legitimation muss mit der heutigen Regelung eher selten gestritten werden: Es ist aufgrund des Anhangs der VBO einfach ersichtlich, welche Organisationen berechtigt sind und es ist aufgrund der Rechtsprechung auch klar, dass sie alle massgeblichen umweltrechtlichen Rügen erheben dürfen, wenn sie grundsätzlich legitimiert sind. Mit den geplanten Bestimmungen zu den – je nach Organisation unterschiedlichen – zulässigen Rügen (Art. 55 Abs. 1 lit. c USG) und der Möglichkeit, die Beschwerdelegitimation im Einzelfall abzuerkennen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass die Organisation unzulässige Leistungen gefordert hat (Art. 55b Abs. 2 USG), eröffnet sich jetzt aber ein weites Feld neuer Streitpunkte – zumindest, wenn die Bestimmungen in der jetzigen Formulierung bestehen bleiben sollten. Dies führt dann unter Umständen häufig zu einem Vorverfahren, in dem geklärt werden muss, ob die Organisation überhaupt legitimiert ist für die Anfechtung eines Vorhabens. Der Entscheid hierüber kann bis vor Bundesgericht gezogen werden, und erst wenn dieses entschieden hat, kann das Hauptverfahren und die materiellrechtliche Frage entschieden werden (wieder bis vor Bundesgericht). Nur schon ein solches Vorverfahren kann erfahrungsgemäss Jahre dauern.

2.2 Gespräche und Vereinbarungen sollen weiter möglich sein

Mit den Bestimmungen insbesondere in Art. 55b USG wird der oft sowohl von Bauherren als auch Verbänden als sinnvoll erachtete Weg über das Gespräch verkompliziert oder gar verunmöglicht. Insbesondere Art. 55b Abs. 1 lit. a USG ist in seiner Tragweite nicht klar. Auch der Kommentar zur Vorlage hinterlässt den Eindruck, dass hier zwei Dinge miteinander vermischt wurden:

  • Einerseits sollen die heftig kritisierten Konventionalstrafen künftig unterbunden werden (S. 18: „Unzulässig werden mit der neuen Bestimmung alle privatrechtlich vereinbarten Sicherungsmittel für privatrechtlich vereinbarte Auflagen, welche die Behörde nicht in eine behördliche Verfügung überführt hat.“). Gegen eine derartige Auslegung der Bestimmung ist von Seiten der Grünen nichts einzuwenden.
  • Andererseits soll offenbar nicht nur die Sicherung der privatrechtlichen Vereinbarung, sondern die privatrechtliche Vereinbarung als solche keine Funktion mehr haben. Anders kann man den im begleitenden Kommentar gleich an den oben zitierten anschliessenden Satz nicht interpretieren („Ein Bauherr wird sich in Zukunft nur noch an die behördlichen Auflagen halten müssen und bezüglich Bau und Betrieb seiner Anlage nicht auch noch privatrechtlich mit den Organisationen vereinbarte Zusatzauflagen einhalten müssen.“).

Wenn aber das zweite tatsächlich so gemeint sein sollte, dann müsste man doch konsequenter- und transparenterweise die privatrechtliche Regelung über Gegenstände des öffentlich-rechtlichen Bau- und Umweltrechts gleich klar untersagen und dahingehend legiferieren, dass Einigungen zwischen Gesuchstellern und Organisationen nur im Sinne eines Antrages an die zuständige Behörde zu verstehen sind und darüber hinaus keinerlei Wirkung entfalten. In diesem Zusammenhang fragt sich auch, was der Ausdruck „nicht zulässig“ in Art. 55b Abs. 1 USG meint? Soll hier Nichtigkeit zum Zuge kommen? Wenn ja, sollte man das auch unmissverständlich so schreiben.

Wenn man aber hier von Nichtigkeit ausgehen sollte und damit im Sinne von Teilnichtigkeit all jenes Vereinbarte gemeint ist, was nicht in die behördliche Verfügung überführt wurde, würde auch der Schutz der Gesuchsteller vor „Erpressungsversuchen“ der Verbände völlig überflüssig und Absatz 2 wäre folglich zu streichen: Es ist Aufgabe der zuständigen Behörde, zu überprüfen, ob dasVereinbarte bundesrechtskonform ist und in die Verfügung überführt werden kann, wie Art. 55 b Abs. 3 USG richtig vorsieht. Vor Inhalten der Vereinbarung, die nicht übernommen werden, bräuchte sich der Gesuchsteller nicht zu fürchten, weil sie nichtig sind. Die Grünen müssten dann aber ohne die Einschränkung von Art. 55 Abs. 2 USG frei sein, die erteilte Bewilligung anzufechten, wenn sie zur Auffassung gelangen, dass z.B. eine etwas unerfahrene, mit der Rechtsprechung wenig vertraute Gemeindebehörde zuviel des Vereinbarten als nicht bundesrechtskonform nicht in die Bewilligung aufgenommen hat.

Um keine Missverständnisse aufkommen zu lassen: Die Grünen reden nicht einer solchen rigorosen Interpretation wie dargelegt das Wort. Es sollte damit nur aufgezeigt werden, was dies für Konsequenzen hätte und dass deren Bedeutung geklärt werden muss. Die Grünen würden im Gegenteil eine Auslegung des Begriffs „nicht zulässig“ im Sinne einer Ordnungsvorschrift und eine klare Eingrenzung des Wortlauts von Art. 55b Abs. 1 lit. a USG auf Sicherungsinstrumente im Sinne von Konventionalstrafen vorziehen, weil sie aufgrund ihrer Erfahrungen davon ausgehen, dass privatrechtliche Vereinbarungen ausserhalb der Baubewilligung häufig auch im Interesse der Gesuchsteller liegen und den zeitverzögernden Rechtsweg vermeiden lassen. Mit den Schranken von Art. 55 Abs. 1 lit. b und c USG sind dem Inhalt solcher Vereinbarungen genügend enge Grenzen gesetzt und von einer behördenähnlichen Stellung kann wegen solcher Vereinbarungen sicher auch nicht gesprochen werden.

2.3 Transparenz ja – Bürokratismus nein
Es ist richtig, von beschwerdeberechtigten Verbänden eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten, Entscheidungskompetenzen und Rechenschaftslegung zu verlangen. Zusätzlicher behördlicher Bürokratismus ist jedoch nicht angebracht. Der Absatz 4 von Art. 55 USG ist daher gegenüber dem Entwurf wie folgt neu zu formulieren:
„Das oberste Organ der (nationalen) Organisation sorgt für eine rechtskonforme Handhabung des Beschwerderechts und regelt die Zuständigkeiten in Bezug auf die Beschwerdeerhebung innerhalb der Organisation.“
Auf weitergehende Bestimmungen ist zu verzichten. Sollte die RK-S dennoch zur Ansicht gelangen, dass hier zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, haben wir im Fragebogen einen Vorschlag für die aus unserer Sicht einzig sinnvolle Alternative festgehalten.

2.4 Keine Abschaffung des Verbandsbeschwerderechts auf „kaltem Weg“
Die Beteiligung der Verbände an den Verfahrenskosten steht den Gerichten heute schon frei. Eine systematische Kostenerhebung würde hingegen gerade für kleine Verbände unzumutbare Belastungen mit sich bringen. Art. 55c Abs. 2 USG ist daher zu streichen.

2.5 Unsachgemässe Regelung des Rügebereichs
Die Einengung der Beschwerdelegitimation auf Rügen in Rechtsbereichen, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand des statutarischen Zwecks einer Organisation bilden (Art. 55 Abs. 1 lit. c USG) taucht im Fragebogen nirgends auf. Dennoch möchten wir nachfolgend gerne unseren Vorbehalt – nicht gegenüber der Absicht, sondern gegenüber der Formulierung des Absatzes – erläutern. Wir teilen die Ansicht der Kommission, dass es nicht sachgerecht ist, wenn Organisationen Einsprachen und Beschwerden in Bereichen führen, die nicht ihrem eigentlichen Tätigkeitsfeld entsprechen. Entsprechend hätten wir gegen eine Bestimmung nichts einzuwenden, die festlegt, dass Organisationen nur Rechtsmittel gegen Vorhaben erheben dürfen, die einen genügend engen Bezug zu ihrem statutarischen Zweck haben. Wenn ein solch genügend enger Bezug aber vorliegt, dann muss es der legitimierten Organisation möglich sein, alle relevanten umweltrechtlichen Rügen zu erheben und zu begründen, damit sie auch in verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine umfassende Beurteilung herbeiführen kann.

Die jetzige Formulierung könnte zum absurden Ergebnis führen, dass eine Gewässerschutz-organisation die Verletzung des Waldgesetzes durch eine im Zusammenhang mit einem Kraftwerkbau erteilte Rodungsbewilligung nicht rügen könnte oder dass eine Landschafts- resp. Heimatschutzorganisation zwar gegen den Standort einer publikumsintensiven Einrichtung in einem heiklen Gebiet vorgehen, dabei aber die Überschreitung der Luftreinhalteverordnung nicht geltend machen könnte. Folglich müssten auf Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Heimatschutz und Verkehrspolitik fokussierte Organisationen immer zusammen mit anderen Organisationen Beschwerde führen, um sicher zu sein, mit allen relevanten Rügen gehört zu werden. Dies trägt nicht zur Prozessökonomie bei und ist sicher nicht im Sinne der Ziele der Gesetzesrevision.
Wir teilen die Meinung der Kommission, dass eine Gewässerschutzorganisation eine Rodungsbewilligung im Zusammenhang z.B. mit einem landschaftsbildschädigenden Gesteinsabbau nicht anfechten können soll. Wenn sie aber im Zusammenhang mit einem Kraftwerkprojekt die Verletzung der Restwasservorschriften rügt, soll sie auch eine im Zusammenhang mit diesem Projekt allfällig erteilte Rodungsbewilligung anfechten können, wenn diese nicht rechtskonform ist, damit das Projekt umfassend überprüft werden kann.

Wir schlagen deshalb folgende Formulierung von Art. 55 Abs. 1 lit. c USG vor:
„Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rechtsverfahren zu, in denen Rechtsbereiche tangiert werden, die seit mindestens 10 Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden.“


Fragen zur Umweltverträglichkeitsprüfung

A) Geltungsbereich der UVP
1. Präzisierung der UVP-Pflicht (USG Art. 9 Abs. 1bis)
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schlägt vor, dass Anlagen neu nur noch dann der UVP-Pflicht unterstehen sollen, wenn sie Umweltbereiche so stark betreffen, dass die Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung nur mit spezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann. Sind Sie mit dieser Bedingung einverstanden?

Ja, diese Bedingung soll eingeführt werden.
X Nein, die bisherige Regelung soll beibehalten werden.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Die Grüne Partei kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass diese einengende „Präzisierung“ des Begriffs der erheblichen Belastung nicht aus sachlichen Gründen eingefügt wurde, sondern allein, um die Anzahl der der UVP und damit auch der Verbands¬beschwerde unterstehenden Objekte einzugrenzen. Wir haben in unserer Praxis nicht den Eindruck, dass zahlreiche überflüssige UVB erstellt würden. Auch die Evaluation der UVP durch das BUWAL hat nicht zu diesem Ergebnis geführt. Zudem eröffnet der neue Art. 9 Abs. 3bis USG genügend Möglichkeiten, in einfachen und klaren Fällen ohne grösseren Aufwand zu verfahren.

Ohnehin bleibt unklar, was die Grössenordnung der Auswirkung der vorgeschlagenen Bestimmung wäre. Wir gehen davon aus, dass sich die Bestimmung an den Bundesrat und nicht an die rechtsanwendenden Behörden im Einzelfall richtet. Würde sie sich nämlich an die rechtsanwendende Behörde wenden, läge ein klassischer Zirkelschluss vor: erst das Resultat einer UVP könnte dann nämlich die Aussagen liefern, die festlegen, ob es eine UVP braucht. Richtet sie sich aber an den Bundesrat, der generell abstrakt ganze Kategorien von Anlagen ab einer gewissen Grösse der UVP unterstellen muss, dann ist die auf den Einzelfall zugeschnittene Formulierung der Bestimmung ungeeignet. Mit der periodischen Überprüfung der Anlagetypen und Schwellenwerte durch den Bundesrat gem. Art. 9 Abs. 1ter USG hat der Bundesrat ein besseres Instrument zur Verfügung, um die UVP-Pflicht so festzulegen, dass keine volkswirtschaftlich schädlichen Leerläufe produziert werden.

2. Anpassung an aktuelle Entwicklungen (USG Art. 9 Abs. 1ter)
Die RK-S schlägt vor, dass der Bundesrat wie bis anhin für die Erstellung der Liste der Anlagen, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, zuständig bleibt und zudem in Zukunft diese Liste sowie die Schwellenwerte für die UVP-Pflicht periodisch aktualisieren soll. Sind Sie mit dieser Ergänzung einverstanden?

Eine Minderheit der RK-S schlägt dagegen vor, dass in Zukunft die Bundesversammlung anstelle des Bundesrats diese Liste erstellen und aktualisieren soll. Bevorzugen Sie diesen Minderheitsantrag?

X Der Bundesrat soll weiterhin für die Liste der Anlagen verantwortlich bleiben; neu soll er aber den gesetzlichen Auftrag erhalten, diese periodisch zu aktualisieren (Mehrheit).
0 Die Bundesversammlung soll neu für die Erstellung der Liste zuständig sein und für deren periodische Aktualisierung sorgen (Minderheit).
0 Der Bundesrat soll weiterhin für die Liste der Anlagen verantwortlich bleiben; auf einen gesetzlichen Auftrag zur Aktualisierung der Liste soll verzichtet werden (status quo).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Nur der Bundesrat und die ihm unterstellte Verwaltung verfügen über die notwendige Übersicht über die Erfahrungen mit der UVP. Nur mit dieser Sachkenntnis kann jeweils abgeschätzt werden, ob Aktualisierungen notwendig sind, um dem Stand der Technik Rechnung zu tragen. Es bleibt zu prüfen, ob dies nicht besser in der UVPV geregelt wird.



B) Vereinfachung der Berichterstattung

1. Bericht zur Voruntersuchung als abschliessender Bericht (USG Art. 9 Abs. 3bis)

Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates schlägt vor, dass die Umweltberichterstattung mit dem Bericht zur Voruntersuchung abgeschlossen (und somit auf den eigentlichen UVP-Hauptbericht verzichtet) werden kann, wenn die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen bereits in der Voruntersuchung abschliessend ermittelt worden sind. Sind Sie mit dieser Vereinfachung einverstanden?

X Ja, die Berichterstattung soll in geeigneten Fällen mit der Voruntersuchung abgeschlossen werden.
0 Nein, die Berichterstattung soll nicht mit der Voruntersuchung abgeschlossen werden können.
Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Der Nutzen liegt insbesondere bei standardisierten UVP-Fällen.


2. Verzicht auf weitergehende Massnahmen (USG Art. 9 Abs. 2 Bst. d)
Die Kommissionsmehrheit schlägt vor, dass in Zukunft der Bericht zur Umweltverträglichkeit die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, nicht mehr enthalten soll. Sind Sie mit dieser Streichung einverstanden?
Eine Minderheit will die weiteren Massnahmen im UV-Bericht beibehalten, sie aber auf solche beschränken, die technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind. Unterstützen Sie diesen Minderheitsantrag?

0 Auf die Pflicht zur Anführung weitergehender Massnahmen soll verzichtet werden (Mehrheit).
X Diese Pflicht soll beibehalten, aber auf mögliche und tragbare Massnahmen beschränkt werden (Minderheit).
0 Diese Pflicht soll unverändert beibehalten werden (status quo).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Sofern man nicht den status quo beibehalten will, ist der Minderheitsvorschlag konsequenter, da das Vorsorge- und Verhältnismässigkeits¬prinzip in jedem Fall gelten. Schon heute können, gestützt auf Art. 9 Abs. 2 lit. d USG, keine Abklärungen gefordert werden, die für die Anwendung des Umweltrechts (inkl. des gesetzlich verankerten Vorsorgeprinzips) nicht erforderlich sind. Es ist deshalb zu befürchten, dass die Streichung von lit. d - gerade bei komplexen Grossprojekten - zu Verfahrensverzögerungen führen würde, da pflichtbewusste Behörden genau die Informationen nachfordern müssten, die heute aufgrund von lit. d in einem UVB enthalten sind. Grundsätzlich müssten diese zwar schon aufgrund des ersten Satzes von Art. 9 Abs. 2 USG enthalten sein, die Streichung von lit. d könnte hier aber eine falsche Signalwirkung haben.

Soll hingegen mit der Streichung von lit. d bezweckt werden, dass dem Vorsorgeprinzip weniger Beachtung geschenkt wird, so gefährdet der Vorschlag die langfristige Bewältigung unserer Umweltprobleme, da Umweltschutz nicht erst beim Grenzwert beginnen darf.
Mit dem Kyoto-Protokoll und dem CO2-Gesetz hat sich der Bund klar für eine Senkung der Schadstoffemissionen eingesetzt. Dies kann nur erreicht werden, wenn in jedem UVP-pflichtigen Einzelfall ein unter dem Aspekt der Vorsorge optimales Resultat erzielt wird.
Im begleitenden Kommentar wird die Streichung auch damit begründet, dass die Bestim¬mung Missbräuche mit sich bringen könne. Dies ist nicht wirklich einleuchtend. Offenbar ging die Kommission von der Vorstellung aus, die Umweltorganisationen würden sich aufgrund solcher im UVP aufgelisteter weitergehenden Massnahmen zu über das Gesetz hinaus¬gehenden Forderungen an die Gesuchsteller inspirieren lassen. Der Grünen Partei sind aber keine solchen Fälle bekannt.

3. Zusätzliche Straffung der Berichterstattung (USG Art. 9 Abs. 2)
Gemäss gültiger Formulierung von Abs. 2 muss der Bericht zur Umweltverträglichkeit diejenigen Angaben enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Die Mehrheit der RK-S unterstützt die gültige Fassung von Abs. 2. Sind Sie mit der gültigen Fassung einverstanden?

Eine Minderheit der RK-S schlägt vor, dass der Bericht zur Umweltverträglichkeit in Zukunft nur noch diejenigen Angaben enthalten muss, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt zwingend nötig sind. Unterstützen Sie diesen Minderheitsantrag?

X Die Berichte zur Umweltverträglichkeit sollen die nötigen Angaben enthalten (Mehrheit).

0 Die Berichte zur Umweltverträglichkeit sollen sich auf das zwingend Nötige beschränken (Minderheit).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Es ist Haarspalterei, darüber zu streiten, ob die Einhaltung von gesetzlichen Normen nur nötig oder zwingend nötig ist.


4. Verzicht auf Begründung bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen ( USG Art. 9 Abs. 4)
Die RK-S schlägt vor, dass die Pflicht zur Anführung einer Begründung für öffentliche und konzessionierte private Anlagen im Bericht zur Umweltverträglichkeit entfallen soll. Sind Sie mit dieser Streichung einverstanden?

X Ja, auf die Begründungspflicht soll verzichtet werden.

0 Nein, die Begründungspflicht soll beibehalten werden.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Auf die Begründung kann im Rahmen der UVP verzichtet werden. Allerdings ist zu beachten, dass eine Verfahrensbeschleunigung bzw. eine Erleichterung für den Vollzug aus der Streichung der Begründung nicht zu erwarten ist. Im Gegenteil ist zu befürchten, dass wegen der im materiellen Recht an einigen Orten verankerten Notwendigkeit zur Interessen¬abwägung die Begründung des Vorhabens zu einem späteren Zeitpunkt nachgeliefert werden müsste, was dann tatsächlich zu Verzögerungen führen könnte.


C) Weitere Änderungen


Halten Sie weitere Änderungen im Bereich UVP für notwendig? Welche?

Es sollten die Bundessachplanung, die kantonale Richtplanung und die Nutzungspläne einer UVP-Pflicht mit entsprechenden Rechtsmittelmöglichkeiten unterstellt werden. Hierfür würde sich das Instrument der Strategischen Umweltprüfung eignen. Damit könnten die nachfolgenden Bewilligungsverfahren entlastet und die nötige grossräumige Umweltvorsorgeplanung betrieben werden.

Zudem würden wir es für sinnvoll erachten, wenn auf Bundesebene eine verbindliche Vorlage zur Abfassung von UVB erstellt würde. Dies würde die Verfahren vereinheitlichen und für Unternehmen, die in mehreren Kantonen tätig sind, eine Erleichterung darstellen.



Fragen zum Verbandsbeschwerderecht

Wir nehmen nachfolgend immer nur Bezug auf die Artikel des USG. Selbstverständlich beziehen sich unsere Bemerkungen dabei immer auch auf die gleichlautenden Bestimmungen im NHG.

1. Beschwerdelegitimation (Art. 55 USG; Art. 12 NHG)
Die Kommission will den ideellen Charakter der Verbandsbeschwerden stärken und verhindern, dass hauptsächlich wirtschaftlich tätige Organisationen das Verbandsbeschwerderecht missbrauchen können. Sie schlägt vor, das Beschwerderecht auf ideelle Organisationen zu beschränken und Organisationen mit wirtschaftlicher Nebentätigkeit nur noch dann zuzulassen, wenn diese dem ideellen Zweck dient.

a. Ist diese neue Regelung angemessen, um Missbräuchen vorzubeugen?

X Ja, diese neue Regelung ist angemessen.

0 Nein, die bisherige Regelung der Zulassung von Organisationen zum Verbandsbeschwerderecht soll beibehalten werden.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Hier stört die Erklärung und die Fragestellung: Einerseits sieht es so aus, als hätten solche Missbräuche bereits stattgefunden und man müsse sie nun mit dieser Bestimmung bekämpfen. Das ist – wie auch im Begleitbrief dargelegt – nicht der Fall. Zudem gab es bei den vorgebrachten Missbrauchsvorwürfen eigentlich nie einen Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der fälschlicherweise angeschuldigten Organisationen. Zuletzt müsste einleitend auch gefragt werden, ob es denn eine solche Regelung zur Vorbeugung (allfälliger) Missbräuche überhaupt brauche und erst danach könnte die Anschlussfrage der Angemessenheit gestellt werden.

Trotzdem sind wir mit dem Vorschlag einverstanden: Das ideelle Argument ist für die Interessenlage der Organisationen wichtig. Der ideelle Charakter der Verbandsbeschwerde war bisher schon gegeben. Beschwerden sind für die Verbände mit hohem Aufwand verbunden und bergen grosse Risiken. Gegen eine explizite Erwähnung des „ideellen Charakters“ ist nichts einzuwenden.

b. Ist die Regelung bezüglich der verlängerten Übergangsfrist betr. wirtschaftlicher Nebentätigkeit zur Anpassung an das neue Recht (Ziff. III Abs. 3 der Vorlage) angemessen?

X Ja, eine dreijährige Übergangsfrist genügt.

0 Nein, es braucht eine längere Übergangsfrist : (wie lange ?)

0 Nein, es braucht eine kürzere Übergangsfrist : (wie lange ?)

Begründung sowie weitere Bemerkungen:

2. Verbandsinterne Legitimation zur Wahrnehmung des Beschwerderechts
Die Kommission will Unsicherheiten über die verbandsinternen Entscheidprozesse bei der Beschwerdeerhebung beseitigen. Sie schlägt vor, dass der Entscheid über die Beschwerdeerhebung künftig durch das oberste Leitungsorgan (Exekutivorgan) der jeweils beschwerdeführenden Organisation (gesamtschweizerische Organisation bzw. selbständige Unterorganisation) gefällt werden muss.

Ist diese Regelung angemessen, um eine genügende verbandsinterne Legitimation sicherzustellen?

0 Ja, diese Regelung genügt um die verbandsinterne Legitimation sicherzustellen.

X Nein, diese Regelung genügt dazu nicht. Andere Massnahmen sind vorzusehen : (Welche ?)

0 Nein, diese Regelung soll gestrichen werden.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Klarheit bezüglich Verantwortung und Kompetenzen bei der Handhabung des Verbandsbeschwerderechts ist zu begrüssen. Zu bedenken ist dabei allerdings, dass das oberste leitende Organ der Organisation unter Umständen ein 20köpfiger Vorstand oder Stiftungsrat sein kann. Der Entscheid zur Beschwerdeerhebung bedarf allerdings einer vertieften rechtlichen Analyse, die ihre Zeit in Anspruch nimmt. Oftmals fällt der definitive Entscheid zur Beschwerdeerhebung deshalb erst kurz vor Ablauf der Frist. In der Regel wird dieser Entscheid entweder von einem Ausschuss oder gestützt auf ein internes Reglement durch den Präsidenten, die Geschäftsführung sowie durch die in der Sache vertrauten Mitglieder des leitenden Organs gefällt. Aus diesem Grund beantragen wir folgende Version:
„Das oberste Organ der (nationalen) Organisation sorgt für eine rechtskonforme Handhabung des Beschwerderechts und regelt die Zuständigkeiten in Bezug auf die Beschwerdeerhebung innerhalb der Organisation.“

Mit dieser Formulierung wird die Verantwortlichkeit geklärt und die Zuständigkeiten können praxisgerecht geregelt werden.
Sollte die Kommission daran festhalten wollen, dass der Entscheid zur Erhebung einer konkreten Beschwerde vom obersten Organ gefasst werden muss, so soll es sich dabei zumindest um das oberste geschäftsführende Organ handeln. Wir beantragen eventualiter, dass Art. 55 Abs. 4 USG entsprechend ergänzt wird:
„Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das leitende operative (oder: geschäftsführende) Organ der Organisation.“
Zu beachten ist zudem die systematische Stellung der Bestimmung im Gesetz (siehe nachfolgende Ausführungen zu Frage 3). Die Bestimmung gehört aber ohnehin eher in die Verordnung.


3. Ausübung des Beschwerderechts durch kantonale oder überkantonale Unterorganisationen
Die Kommission schlägt vor, dass die Organisationen ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen zur Erhebung von Einsprachen und Beschwerden für Vorhaben in ihrem örtlichen Tätigkeitsbereich ermächtigen können, soweit dies der betroffene Kanton nicht ausschliesst.

Ist diese Regelung angemessen, um die unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten zu berücksichtigen?

0 Ja, diese Regelung ist angemessen.

0 Nein,

0 nur gesamtschweizerische Organisationen sollen Beschwerde führen können.

0 kantonale Zuständigkeitsregelungen sollen ausgeschlossen sein.

0 Nein, auf eine Regelung der Zuständigkeit zur Beschwerdelegitimation soll verzichtet werden (wie heute).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Die Grüne Partei hat in dieser Frage eine nicht ganz einheitliche Auffassung. Einzelne stimmen der Kommission zu und befürworten den Vorschlag wie unterbreitet.
Die Mehrheit der Grünen lehnt den Vorschlag der Rechtskommission ab, der es den Organisationen ermöglicht, die Beschwerdeführung gänzlich an ihre Unterorganisationen zu delegieren. Dieser Vorschlag, der auf Stufe Einsprache richtig und praxisgerecht ist, behindert ab Stufe Beschwerde die Bemühungen der Organisationen um eine kohärente Handhabung des Beschwerderechts. Die nationalen Organisationen sollen aber weiterhin ihre Unterorganisationen im Einzelfall zur konkreten Verfahrensführung ermächtigen können; der Entscheid über die Beschwerdeerhebung oder den Weiterzug soll dabei aber immer bei der nationalen Organisation liegen.

Die Bestimmung ist in sich und in ihrem Verhältnis zu Art. 55 Abs. 4 USG nicht konsistent:
Ist nur die Verfahrensführung durch die Unterorganisation unter der Entscheidungsgewalt und Aufsicht der nationalen Organisation gemeint, kann dies durch einzelne Kantone kaum in sinnvoller Weise ausgeschlossen werden. Ist aber die pauschale Delegation der Entschei¬dung über die Beschwerdeerhebung und allfälligen Weiterzug an die Unterorganisationen gemeint, so müsste Abs. 4 und 5 von Art. 55 USG in ihrer Reihenfolge vertauscht werden, damit aus der Systematik klar wird, dass am Schluss nicht doch das leitende Organ der nationalen Organisation über die Beschwerde¬erhebung im Einzelfall befinden muss. Sinnvollerweise werden aber beide erwähnten Absätze von Art. 55 USG in der VBO untergebracht.

Nach heutiger Rechtslage ist nur die nationale Organisation legitimiert zur Erhebung von Einsprache und Beschwerde. Die meisten Umweltorganisationen bevollmächtigen ihre Unterorganisationen pauschal, in ihrem Namen Einsprache zu erheben. Für die Beschwerdeerhebung benötigen die Unterorganisationen einiger Organisationen schon auf kantonaler Ebene, diejenigen anderer Organisationen erst ab Bundesebene das explizite Einverständnis (=Entscheid über Beschwerdeerhebung und Ausstellen einer Vollmacht) der nationalen Organisation. Dies regeln die einzelnen nationalen Organisationen in ihren Statuten und Reglementen. Die Behörden und Gerichte könnten aber an sich bei jedem Verfahrensstand eine explizite Vollmacht der nationalen Organisation verlangen und bei deren Ausbleiben auf das Verfahren nicht eintreten. Bundesrechtlich relevant ist also schon heute nur jene Beschwerdeführung der Unter¬organisationen, welche diese stellvertretend für die nationale Organisation vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn sie daneben zusätzlich
– beispielsweise aufgrund kantonalrechtlicher Legitimationsbestimmungen – auch noch in eigenem Namen auftreten.

Die nationalen Organisationen als Beschwerdelegitimierte müssen frei bleiben, wem sie für die konkrete Prozessführung im Einzelfall eine Vollmacht erteilen, müssen diese aber jederzeit verantworten können. Eine kantonale gesetzliche Bestimmung, welche die Bevollmächtigung der Unterorganisation für die Verfahrensführung im Einzelfall verhindern will, könnte mit einer Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Unterorganisation ad personam oder eines der Unterorganisation nahestehenden und von dieser instruierten Anwalts leicht umgangen werden und ist nicht sinnvoll und nicht praktikabel. Diese Ausführungen werden veranlasst durch einen Satz in den Erläuterungen (S. 17 „(...) allerdings unter dem Vorbehalt, dass der Kanton in seinem kantonalen Recht nicht vorschreibt, dass einzig die gesamtschweizerische Organisation tätig werden darf.“), der den Eindruck erwecken kann, es solle den Kantonen auch möglich sein, die von der nationalen Organisation unter ihrer Aufsicht und Verfahrenshoheit delegierte Verfahrensführung durch die Unterorganisation zu untersagen.

Wenn aber (wie die Formulierung der vorangehenden Frage 2 nahe legt) mit dem Ausdruck „ermächtigen“ die pauschale Bevollmächtigung zur Beschwerdeführung (inkl. Entscheid zur Beschwerdeerhebung) gemeint ist, wird mit der Ermöglichung unterschiedlicher kantonaler Regelungen ein grosses Durcheinander geschaffen, da es unvermeidlich zu schwierigen Überlappungen mit den diversen – in ihrem Umfang teilweise sehr unterschiedlich geregelten – kantonalrechtlichen Bestimmungen in eigenständigen kantonalen Verbandsbeschwerderechten kommen wird. Dies wird nicht zur Rechtssicherheit beitragen. Wir plädieren deshalb auf Bundesebene für eine einheitliche Regelung. Dabei ist es den Kantonen natürlich weiterhin unbenommen, in ihrem Zuständigkeitsbereich die Verbandsbeschwerde nationaler Organisationen und/oder deren Unterorganisationen bis zum kantonalen Verwaltungsgericht zuzulassen.

Sollte die RK-S dennoch der Ansicht sein, dass hier zusätzlicher Regelungsbedarf besteht, ist unseres Erachtens der einzige fruchtbare Ansatzpunkt in der Fragestellung zu finden, bis zu welcher Gewichtigkeit des Verfahrens resp. bis zu welchem Verfahrensstand eine solche generelle Bevollmächtigung zulässig sein soll. Die Zulässigkeit der pauschalen Ermächtigung der Unterorganisationen für das Einspracheverfahren scheint unbestritten und ist auch aus unserer Sicht sinnvoll. Hingegen fragt es sich, ob nicht im Sinne einer Qualitätskontrolle und Kohärenz in der Handhabung des Beschwerderechts generell die Entscheidung bezüglich Beschwerdeerhebung, -rückzug und –weiterzug bei der nationalen Organisation liegen sollte. Selbstverständlich könnte auch in einem solchen Fall die nationale Organisation im Einzelfall die Unterorganisation mit der konkreten Verfahrensführung unter ihrer Aufsicht beauftragen. Ein entsprechender Passus würde dann lauten:

„Die Organisationen sind im Fall von kantonalen Verfahren befugt, ihre Unterorganisationen zur Erhebung von Einsprachen pauschal zu bevollmächtigen. Die Organisationen können sich auch in Rekursverfahren von ihren örtlich zuständigen Unterorganisationen vertreten lassen, die Bevollmächtigung hierzu muss aber einzelfallweise und nach eingehender Prüfung des Falls durch die nationale Organisation erfolgen.“

Die nationalen Organisationen haben in den vergangenen Jahren enorme Anstrengungen zur Qualitätssicherung und kohärenten Wahrnehmung des Verbandsbeschwerderechts unternommen. Diese würden mit einer solchen Bestimmung bestärkt und entsprechen voll und ganz den Zielen der Gesetzesrevision. Allerdings ist anzufügen, dass sich der Vollzug einer solchen Bestimmung letztlich nur über die Kontrolle der entsprechenden Reglemente der Organisationen und deren Umsetzung erreichen lässt, was mit zusätzlichem Verwal¬tungs¬aufwand verbunden wäre. Die oben vorgeschlagene Regelung ist aber auf jeden Fall der von der Kommission vorgeschlagenen Fassung mit kantonalen Zuständigkeits¬regelungen vorzuziehen.

4. Verpflichtung, umweltrechtliche Rügen so früh als möglich einzubringen (Art. 55a USG; Art. 12b NHG)
a. Die Kommission schlägt vor, dass Organisationen, die es versäumt haben, gegen einen Nutzungsplan mit Verfügungscharakter zulässige Rügen zu erheben oder deren Rügen rechtskräftig abgelehnt wurden, diese Rügen in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorbringen dürfen. Diese Regelung gilt auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne mit allgemeinen Planfestsetzungen.

Wird damit eine ausreichende Realisierungssicherheit für konkrete Vorhaben hergestellt?

X Ja, diese Massnahmen sind ausreichend.

0 Nein, die heutige Regelung, dass Organisationen auf Projektierungsstufe alle Rügen vorbringen dürfen, ist vorzuziehen.

0 Nein, die Ausdehnung dieser Regel auf Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht ist abzulehnen.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Die Grüne Partei unterstützt die hinter dem Vorschlag stehende Absicht, Investoren möglichst frühzeitig Planungssicherheit zu ermöglichen. Soweit Art. 55a Abs. 3 USG als Spiegel der heutigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelesen werden kann, haben wir gegen eine explizite Verankerung des Grundsatzes im Gesetz nichts einzuwenden.
Problematisch würde es hingegen, wenn damit eine Rügenotwendigkeit geschaffen werden soll, die über den Status quo deutlich hinausgeht: Oft sind die Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf der Planungsstufe noch nicht hinreichend geklärt. Zur Vermeidung späterer Rechtsverluste wären die Umweltverbände gezwungen, vorsorglich bereits auf der Planungsstufe Rechtsmittel zu erheben und dabei mit Worst-case-Szenarien zu operieren, die vielleicht gar nie eintreten. Die Behörde müsste in vielen Fällen mangels konkreter Begründung mit einem Nichteintretensentscheid reagieren. Statt einer Konzentration auf das Wesentliche – die effektiv umweltbelastenden Vorhaben – droht ein Leerlauf für die Verwaltung und eine Verzettelung der beschränkten Ressourcen. Dies muss auf jeden Fall vermieden werden. Es kann nicht sein, dass sich die Organisationen über einen Nichteintretensentscheid ihrer Legitimation für das weitere Verfahren versichern müssen. Zudem ist abzusehen, dass solche prophylaktischen Einsprachen der Organisationen wieder neue Missbrauchsvorwürfe nach sich ziehen würden.

Es muss deshalb entweder über eine Formulierung im Gesetz oder über eine unmissverständliche Aussage in den Materialien klargestellt werden, dass nur solche Rügen erhoben werden müssen, die sich auf konkrete und in ihren Auswirkungen bekannte Sachverhalte beziehen (ob hierfür der Hinweis auf den Verfügungscharakter reicht, erscheint fraglich). Dies muss insbesondere auch für Einsprachen und Beschwerden nach kantonalem Recht gegen Nutzungspläne gemäss Art. 55a Abs. 4 USG gelten.

Grundsätzlich ist unter Beachtung der voranstehenden Ausführungen zusätzlich auch für Nutzungspläne (ohne Verfügungscharakter, Art. 14-18 RPG) ein Verbandsbeschwerderecht (Art. 34 RPG) einzuführen. Mit diesem sollen neben den umweltrechtlichen Belangen (sofern bekannt) insbesondere die Verträglichkeiten mit den raumplanerischen Grundsätzen (Art. 3 RPG) und mit der Richtplanung überprüfbar gemacht werden können.

b. Die Kommission schlägt vor, dass die Kantone die Mitwirkung der Organisationen bei der Vorbereitung der Richtplanung regeln (Art. 10 RPG). Damit soll sichergestellt werden, dass die von den Organisationen zu vertretenden Anliegen möglichst frühzeitig behandelt werden können.
Erachten Sie diesen Einbezug der Organisationen in die Richtplanung als sinnvoll?
X Ja.

0 Nein, Organisationen sollen erst in nachgelagerten Planungsstufen einbezogen werden.

0 Nein, Organisationen sollen auf Planungsstufe nicht einbezogen werden.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Die Mitwirkung soll noch weiter ausgebaut werden können, in Form einer SUP sowie eines Verbandsbeschwerderechtes bei Nutzungsplänen (ohne Verfügungscharakter) (s. oben).


5.Unzulässige Forderungen von Organisationen
(Art. 55b USG; Art. 12c NHG)
Vereinbarungen zwischen Organisationen und Bauherren über finanzielle oder andere Leistungen sollen nicht zulässig sein, soweit diese bestimmt sind für

  • die Durchsetzung von Verpflichtungen des öffentlichen Rechts, insbesondere behördlicher Auflagen;
  • Massnahmen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen;
  • die Abgeltung eines Rechtsmittelverzichts oder eines anderen prozessualen Verhaltens.

Sind solche Leistungen gefordert worden, so soll die Rechtsmittelbehörde auf eine Beschwerde der Organisationen nicht eintreten dürfen, die im Nachgang zu einer unzulässigen Forderung gestellt wird oder die rechtsmissbräuchlich ist.

a. Ist die Bezeichnung der unzulässigen Leistungen angemessen, um unerwünschte Geldflüsse zwischen Gesuchstellern und Verbänden zu verhindern?

0 Ja.

0 Nein, die Liste der unzulässigen Vereinbarungen muss ergänzt werden, nämlich durch:

X Nein, die Liste der unzulässigen Vereinbarungen muss gekürzt werden, nämlich um:

X Nein, als unzulässig müssen andere Leistungen bezeichnet werden, nämlich:

0 Nein, auf eine Regelung über die Zulässigkeit von Vereinbarungen zwischen Bauherren und Organisationen ist vollständig zu verzichten.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Zu Art. 55b Abs. 1 lit. a USG wird im Begleitbrief ausführlich Stellung genommen.
Mit Art. 55b Abs. 1 lit. b USG sind wir in der vorgeschlagenen Formulierung einverstanden.
Unklar ist die Reichweite von Art. 55b Abs.1 lit. c USG: Dass Pauschalzahlungen an die Umweltverbände für das Nichterheben oder den Rückzug eines Rechtsmittels nicht zulässig sein sollen, ist auch seitens der Umweltverbände völlig unbestritten. Solche Zahlungen hat es nie gegeben. Es fragt sich von daher, ob die Bestimmung überhaupt nötig ist.
Was, aus Sicht der Grünen Partei nicht unter diese Bestimmung fallen sollte, sind Einigungen über die Monetarisierung von Ausgleichsmassnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG. Immer wieder ist die Konstellation anzutreffen, dass die Umweltverbände zu Recht bei einem aufgelegten Projekt auf zu bescheiden ausgefallene Ersatz- und Ausgleichsmass¬nahmen hinweisen müssen. Diese Kritik wird von den Gesuchstellern in den Verhandlungen häufig als gerechtfertigt akzeptiert, weiterführende Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen lassen sich aber nicht einfach aus der Schublade ziehen. Um den Gesuchstellern dennoch einen raschen Baubeginn zu ermöglichen, einigen sich die Parteien mitunter nach einem objektiven Punktesystem auf den für die fehlenden Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen aufzubringen¬den Betrag, welcher an eine von den Umweltverbänden nicht beherrschten Stelle (öffentliche Hand, Stiftung, Fonds) überwiesen wird. Im Gegenzug können die Grünen dann auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichten oder dieses zurückziehen. Dieses Vorgehen ist absolut rechtskonform und soll auch im Interesse der Gesuchsteller weiterhin möglich sein. Es muss sich deshalb aus einer etwas klareren Formulierung oder zumindest aus den Materialien ganz klar ergeben, dass solche rechtlich notwendigen Zahlungen von Gesuch¬stellern für Ersatz- und Ausgleichsmassnahmen und der darauf logischerweise folgende Rechtsmittelverzicht der Grünen Partei nicht unter die Bestimmung fallen.


b.Ist die Sanktion, dass die Rechtmittelbehörde auf eine Beschwerde nicht eintritt, die im Nachgang zu einer Forderung nach unzulässigen Leistungen gestellt wird, angemessen, um Bauherren vor möglichen Druckversuchen zu schützen?

0 Ja.
0 Nein, es braucht keine Sanktion.
0 Nein, es braucht eine andere Sanktion, nämlich:

Begründung sowie weitere Bemerkungen (keine Antwort bezeichnet):

Sollte mit der Formulierung „nicht zulässig“ in Art. 55 Abs. 1 lit. a USG Nichtigkeit gemeint sein (siehe ausführliche Stellungnahme hierzu im Begleitbrief unter Punkt 2.2), dann braucht es einen solchen Schutz der Bauherren vor Druckversuchen nicht, weil alles, was die Behörde nicht in die Verfügung übernimmt, ohnehin keine Rechtsgültigkeit hat.
Wenn der Abschluss von Vereinbarungen mit gemäss lit. a-c unzulässigen Inhalten nicht (teil)nichtig sein sollen und es sich bei Art. 55b Abs. 1 USG um eine Ordnungsvorschrift handelt, sind die vorgeschlagenen Schutzmechanismen angemessen und ausreichend, sofern den von uns zu lit. a im Begleitschreiben und zu lit. c. im Fragebogen voranstehend geäusserten Bedenken Rechnung getragen wird.

Wir möchten aber an dieser Stelle noch einmal auf das Risiko verweisen, dass mit dieser Bestimmung das Ziel der Verfahrensbeschleunigung u.U. unterlaufen wird (siehe Ziff. 2.1 des Begleitbriefes).

Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass für die Grüne Partei u.U. der Verhandlungsweg unattraktiv und gleichzeitig der Prozessweg attraktiv wird, wenn sich in Anwendung von Art. 55b USG eine restriktive Praxis herausbilden sollte, welche die Umweltorganis¬ationen nach Verhandlungen in schwer vorhersehbarer Weise die Beschwerdelegitimation nimmt. Dies wäre auch nicht im Interesse der Gesuchsteller.

6. Aufnahme von Vereinbarungen in die behördliche Verfügung
(Art. 55 b USG; Art. 12c NHG)

Die Kommission will sicherstellen, dass nur Vereinbarungen zwischen den Bauherren und den Organisationen in die behördliche Verfügung aufgenommen werden, wenn sie im Einklang mit dem öffentlichen Recht des Bundes stehen.

Erachten Sie diese Regelung als angemessen?

X Ja, die Vollzugsbehörde soll die Bundesrechtskonformität sicherstellen.

0 Nein, die Regelung ist unnötig, weil die Behörde ohnehin über die Bundesrechtskonformität ihrer Verfügung wachen muss.


Begründung sowie weitere Bemerkungen:

Die Grüne Partei begrüsst diese Regelung, weil sie es in der Praxis immer wieder mit Behörden zu tun haben, die sich ohne rechtlich abstützbare Begründung weigern, das Verhandlungsergebnis der Parteien in die Verfügung aufzunehmen. Mit der vorgeschlagenen Regelung werden die Behörden nun verpflichtet, das Einigungsergebnis zu übernehmen, sofern es gewisse Bedingungen erfüllt. Dabei erscheint uns aber der Verweis auf Art. 49 VwVG nicht zielführend. Massgeblich ist, dass die Einigung der Parteien bundesrechtskonform ist und keine Massnahmen enthält, die das öffentliche Recht nicht vorsieht oder die in keinem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen. Somit erscheint eine Referenznahme auf Abs. 1 von Art. 55b USG sinnvoller zu sein.

Wir schlagen deshalb folgende Formulierung von Art. 55b Abs. 3 USG vor:
„Können sich der Gesuchsteller und die Organisation einigen, so nimmt die Behörde das Ergebnis der Einigung in ihre Verfügung auf, sofern es bundes¬rechtskonform ist und keine unzulässigen Leistungen gemäss Abs. 1 enthält.“

7. Verpflichtung der Organisationen zur Teilnahme an Einigungsverfahren (Art. 55b USG; Art. 12c NHG)
Eine Minderheit will vorschreiben, dass Organisationen, die an allfälligen Einigungsverfahren nicht teilnehmen, für allfällige nachfolgenden Verfahren oder Verfahrensschritte ihr Beschwerderecht verlieren.

Halten Sie dies für richtig?

X Nein, Organisationen sollen nicht an den Verhandlungstisch gezwungen werden können (Mehrheit).

0 Ja (Minderheit).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:

Diesen Vorschlag der Minderheit lehnen wir klar ab. Dies aus folgenden Gründen:

  • Verhandlungen machen ganz grundsätzlich nur dann Sinn, wenn sie freiwillig geführt werden (siehe auch Verhandlungsempfehlungen des UVEK, S. 8). Da man keine Partei - nach aufgrund gesetzlichen Zwangs geführten Verhandlungen - zu einem Abschluss einer Vereinbarung mit ihr nicht genehmem Inhalt wird zwingen können, wird hier ein gewaltiger (ökonomischer) Leerlauf produziert.
  • Sofern Verhandlungsspielraum vorhanden war, waren die Grünen bisher immer zu solchen Verhandlungen bereit. Einen diesbezüglichen Zwang ins Gesetz einzubauen, ist insofern völlig überflüssig.
  • Nicht verhandelt werden kann dort, wo kein Verhandlungsspielraum vorhanden ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn keine rechtskonforme Lösung denkbar ist. Über Projekte, die gegen klares Recht verstossen, können die Umweltorganisationen nicht verhandeln. Dies wird auch klar festgehalten in Empfehlung 10 der Verhandlungsempfehlungen des UVEK.
  • Würden sich die Grünen bei klar rechtswidrigen Projekten unter gesetzlichem Zwang auf Verhandlungen einlassen und bei einem solchermassen klar rechtswidrigen Projekt Hand zu Kompromissen bieten, würden sie sich nachher mit Sicherheit (zu Recht!) Vorwürfe für solche „Kuhhändel“ anhören müssen.


8. Vorzeitiger Baubeginn (Art. 55c USG; Art. 12d NHG)
Die Kommission will immer dann einen vorzeitigen Baubeginn ermöglichen, wenn der Ausgang einer Verbandsbeschwerde die Bauarbeiten nicht beeinflussen kann.

a. Kann damit der zeitliche Druck, dem die Bauherren infolge langer Verbandsbeschwerdeverfahren ausgesetzt sind, angemessen aufgefangen werden?

X Ja.

0 Nein, diese Bestimmung ist unnötig; da das geltende Recht zur aufschiebenden Wirkung genügt.

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Konsequenterweise müsste diese Bestimmung (wie in § 339 PBG Kt. ZH oder in Art. 37 BauV Kt. BE) auch bei Privatbeschwerden gelten.

b. Eine Minderheit will zusätzlich, dass die aufschiebende Wirkung überall dann entzogen wird, wenn die Beschwerde sich auf ein Objekt bezieht, das von der zuständigen Behörde als von öffentlichem Interesse erklärt wurde. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung soll aber nicht gelten, wenn das Verfahren ein Objekt betrifft, das gemäss einem vom betroffenen Kanton zugelassenen Bundesinventar von nationaler Bedeutung ist (Art. 55c Abs. 1bis USG, Art. 12d Abs. 1bis NHG).

Erachten Sie diese zusätzliche Bestimmung als sinnvoll?

X Nein, die privilegierte vorzeitige Realisierung der öffentlichen Anlagen geht zu weit, weil diese aufgrund ihrer Grösse in der Regel die Umwelt erheblich belasten können(Mehrheit).

0 Ja (Minderheit).


Begründung sowie weitere Bemerkungen:

Das Prinzip der blossen Deklaration des öffentlichen Interesses würde der Willkür Tür und Tor öffnen. Zudem wäre in den einzelnen Verfahren zu klären, wann nun „öffentliches Interesse“ gegeben wird. Dies kann zu jahrelangen Gerichtsverfahren führen und ist für alle Beteiligten kontraproduktiv.


9. Kostentragung (Art. 55c USG; Art. 12d NHG)
Soll die bisherige Praxis des Bundesgerichts aufgehoben werden, wonach Organisationen, die im Prozess unterlegen sind, nicht mit Gerichtskosten belastet werden?

0 Ja (Mehrheit).
X Nein (Minderheit).

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Die eidgenössischen Rekurskommissionen und das Bundesgericht haben sehr wohl schon mit dem geltenden Recht die Möglichkeit, Organisationen (z.B. bei nicht genügend sorgfältiger Prozessführung) Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die explizite Erwähnung im Gesetz ist unnötig. Die Gerichtskostenauferlegung könnte für kleinere Organisationen zu einer unüberwindbaren Hürde werden und damit die Ergreifung eines Beschwerderechtes verunmöglichen. Die Auferlegung der Gerichtskosten erbringt volkswirtschaftlich keinen Nutzen und die hohe Erfolgsquote der Umweltverbände zeigt, dass sie sehr sorgfältig mit dem Instrument der Verbandsbeschwerde umgehen und nicht über Kostenauflagen diszipliniert werden müssen. Vielmehr soll das Instrument des Verbandsbeschwerderechtes so ausgestaltet werden, dass seine Anwendung, die im öffentlichen Interesse liegt, nicht durch Kostenrisiken erschwert wird. Die Gleichstellung mit Privaten verfehlt als Argument, da die Organisationen ideeller Natur sind und öffentliche Aufgaben sowie einen Auftrag des Gesetzgebers erfüllen, indem sei für einen korrekten Vollzug des materiellen Rechts sorgen.


10.Berichterstattung der Organisationen über die Ausübung der Verbandsbeschwerden (Bericht S. 13)
Die Kommission erachtet es als notwendig, dass die Organisationen die Öffentlichkeit über ihre Einsprache- und Beschwerdetätigkeit und ihre diesbezügliche Finanzierung informieren. Der Bundesrat soll auf dem Verordnungsweg den Umfang und die Art dieser Informationspflicht festlegen.

Schafft diese Information der Öffentlichkeit eine angemessene Transparenz über den Umgang der Organisationen mit dem Verbandsbeschwerderecht?

X Ja, diese Information ist ausreichend.

0 Nein, sie ist überflüssig.

0 Nein, sie ist nicht ausreichend. Sie soll ergänzt werden durch:

Begründung sowie weitere Bemerkungen:
Hierfür bietet die Grüne Partei ausdrücklich Hand.


Allgemeine Beurteilung

Sind Sie der Meinung, dass, im Ganzen betrachtet, die vorgeschlagene Gesetzesrevision:

0 angemessen und ausreichend ist?
0 zu weit geht?
0 zu wenig weit geht?

Begründung sowie weitere Bemerkungen (keine Antwort bezeichnet):
In Teilen geht die Revision eindeutig zu weit, da sie teilweise zu detailliert und nicht stufengerecht ist. Die Arbeit der Verbände wird gegenüber privaten Beschwerdeführenden in erschwerender statt erleichternder Weise unterschiedlich gehandhabt, obwohl das Verbandsbeschwerderecht – im Gegensatz zum Beschwerderecht Privater – der Vollzugsüberprüfung bzw. –verbesserung sowie ausschliesslich ideellen Interessen dient.
Die Gesetzesrevision geht aber auch zu wenig weit. So wäre eine Ausweitung des Beschwerderechtes und der UVP auf die Planungsebene zentral für die Konflikterfassung und –lösung immer komplexerer Systeme. Dies würde zu mehr Investitionssicherheit führen. In Bezug auf die grundsätzlichen Bemerkungen verweisen wir auf den Begleitbrief.

Anmerkung: die Auswertung dieser Frage dürfte wie bei einigen anderen Fragen Schwierigkeiten bereiten.