Vernehmlassungen Naturschutz
Stellungnahme zum Vorentwurf der parlamentarischen Initiative "Angemessene Wasserzinsen" (08.445)
Die Grünen können den Wunsch nach einer Erhöhung der Wasserzinsen nachvollziehen und stellen diesen auch nicht grundsätzlich in Frage. Bekanntlich führt die Erhöhung der Wasserzinsen nicht zu einer Senkung des Nutzungsdruckes, dazu sind die Auswirkungen der Wasserzinsen auf die Stromgestehungskosten zu gering. Dem gegenüber kommen Gemeinwesen mit zunehmenden Wasserzinsen vermehrt unter Druck, einem weiteren Ausbau von Wasserkraft zuzustimmen. Dies ist allerdings nicht oder nur bedingt im Sinne der Umwelt und führt zu Rahmenbedingungen, die eine schonenende Nutzung der Gewässer erschweren. Die Grüne Partei der Schweiz befürwortet deshalb eine Wasserzinserhöhung nur mit einer entsprechenden Teilzweckbindung.
Die Grünen unterstützen auch die Einführung eines Speicherwasserzuschlages unter Vorbehalt einer gewässerökologischen Zweckbindung der Abgaben. Zudem soll die Pumpspeicherung über eine differenzierte Pumpenergieabgabe gelenkt werden. Weiter glauben wir, dass im Hinblick auf den wachsenden Druck auf die Natur und Landschaft durch neue Wasserkraftwerke eine Erhöhung des Landschafsfrankens angezeigt ist. Folgende Vorschläge sind zu prüfen:
Teilzweckbindung der Wasserzinsen
Der Wasserzins ist das Entgelt für das Zur-Verfügung-Stellen des Gutes Wassers und der Preis für die Nutzung dieser Ressource. Allerdings hat und hatte die Nutzung dieser Ressource eine Reihe von massiven Auswirkungen auf Natur und Landschaft. In der Schweiz ist auch deshalb der Zustand der Fliessgewässer in einem bedenklichen Zustand. Die Nutzung der Wasserkraft ist zwar einer von mehreren Gründen für diesen Zustand, Wasserkraftnutzung ist allerdings – aufgrund der zahlreichen und starken Beeinträchtigungen – einer der Hauptgründe für die biologische Verarmung.
In seiner Botschaft zur Initiative „Lebendiges Wasser“ schreibt der Bundesrat „Es ist unbestritten, dass auf Grund des heutigen Zustands der Gewässer in diesem Bereich ein grosser Handlungsbedarf besteht“. Dabei bezieht er sich auf die Notwendigkeit von Gewässerrevitalisierungen und die Sanierung der Geschiebeproblematik und von Restwasser und Schwall-Sunk-Strecken. Dabei soll der Blick im Sinne eines integralen Ansatzes auf die Gewässer als ganzes gerichtet werden.
Der Vollzug des Gewässerschutzes sowohl bei der Revitalisierung und auch der Sanierung beinträchtiger Gewässer ist nachweislich oft auf die fehlende Finanzierung zurückzuführen. Bei einem Blick auf die Gewässer als Ganzes wirkt dies befremdend, werden doch mit der Nutzung der Gewässer – wie im Bericht aufgezeigt – gewaltige Mittel für die öffentliche Hand generiert. Es ist deshalb unverständlich, dass diese Mittel nicht zu einem Teil für die Sanierung und Revitalisierung der Gewässer zweckgebunden werden (davon auszuschliessen sind Revitalisierungen und Sanierungen, welche ohnehin einem direkten Verursacher zuzuschreiben sind). Einzig die Kantone Bern und Genf kennen entsprechende Fondslösungen, welche heute breit abgestützt sind und grosse Erfolge aufweisen.
Die Revitalisierung von Gewässern ist eine Verbundaufgabe. Es braucht sowohl von Seiten des Bundes, als auch der Kantone einen Beitrag. Der akute Handlungsbedarf im Gewässerschutz ruft nach entsprechenden Mechanismen. Darum sollen Wasserzinsen als Ressourcenabgabe zumindest teilweise für die langfristige Erhaltung derselben Ressource in all ihren Aspekten eingesetzt werden. Sollte hierfür die Verfassungsgrundlage als unzureichend eingeschätzt werden, müsste eine solche geschaffen werden.
Antrag Art. 49a (neu)
Die Kantone setzen einen Teil, mindestens jedoch 10% der jährlichen Abgaben, welche durch die Wasserzinsen resultieren, für
a) die Renaturierungen im Bereich von öffentlichen Gewässern,
b) den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt werden
c) den Erwerb dringlicher Rechte im Zusammenhang mit Massnahmen unter Buchstaben a und b ein.
Einführung einer Speicherabgabe
Die Wasserzinsen bilden das Entgelt für die Nutzung des öffentlichen Gutes Wasser. In einem Speicherkraftwerk wird das Wasser wesentlich länger dem Wasserkreislauf entzogen, als dies in einem Laufkraftwerk der Fall ist. Zudem verursachen Speicherkraftwerke durch Entnahme, Speicherung und Rückgabe in der Regel wesentlich stärkere Eingriffe in die Gewässer, Natur und Landschaft. Unter dem Vorbehalt einer Zweckbindung der Beiträge für die Sanierung und Revitalisierung der Gewässer befürwortet die Grüne Partei der Schweiz deshalb einen Speicherwasserzuschlag. Für einen solchen Zuschlag müsste eine Energieabgabe im Rahmen von Art. 89 BV und eine Erweiterung des Wasserzinses im Sinne des Wasserrechtsgesetzes geprüft werden.
Antrag:
Die Einführung einer Energieabgabe für Speicherkraftwerke nach Art. 89 BV oder eines Speicherzuschlages im Sinne des Wasserrechtgesetzes und die Zweckbin-gung dieser Abgabe sind zu prüfen.
Einführung einer Pumpspeicherabgabe
In einem Pumpspeicherkraftwerk wird das dem Gewässer entzogene Wasser gleich mehrmals genutzt. Damit erhöhen sich die Nutzung und die Wertschöpfung massiv. Dieser Mehrwert wird in den meisten Fällen nicht abgegolten. Im Moment bestehen keine bundesrechtlichen Regelungen zu einer entsprechenden Abgabe für Pump-speicherkraftwerke, was zu Unsicherheiten und einem verzerrten Wettbewerb führen kann.
Daher schlagen die Grünen eine differenzierte Lenkungsabgabe auf die Pumpenergie im Rahmen der Kompetenzenhoheit von Art. 89 BV vor. Es soll nicht die Pumpspeicherleistung als solche, sondern die Pumpstrommenge, in Abhängigkeit ihrer Produktionsweise belastet werden. Dies hat eine Reihe von Vorteilen:
- Auf Gewinnmaximierung statt auf Sicherstellung der Netzstabilität ausgerichtete Pumpspeicherung kann die Übertragungsnetze massiv belasten und die Verluste in den Übertragungsleitungen erhöhen. Mit einer Pumpenergieabgabe kann der Bund auf diese Entwicklung Einfluss nehmen bzw. die Effizienz des Energieeinsatzes erhöhen.
- Die Abgabe nach Produktionsweise der Pumpenergie hat eine lenkende Wirkung Richtung abnehmender Umweltbelastung (Pumpstrom aus Kohlekraftwerken sollte am stärksten, aus erneuerbarer Produktion am wenigsten oder überhaupt nicht belastet werden).
- Es besteht keine Gefahr der Doppelbesteuerung nach dem Wasserrechtsgesetz.
Antrag Pumpspeicherabgabe
Es soll eine differenzierte Energieabgabe (einheitliche Bundesregelung) im Rah-men von Art. 89 BV auf die verwendete Pumpenergie eingeführt werden.
Erhöhung des Landschaftsfrankens
Die kostendeckende Einspeisevergütung und eine allfällige Erhöhung der Wasser-zinsen erhöhen den Druck auf die Gemeinwesen, einem Ausbau von Wasserkraft-werken zuzustimmen. Damit kommt auch das Ziel, „Naturschönheiten zu schonen und da, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten“ (Art. 22 Abs.1 WRG), weiter unter Druck. Um sicherzustellen, dass der Bund diese Aufgabe wahrnehmen kann, ist der so genannte Landschaftsfranken auf maximal 2 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zu erhöhen.
Antrag:
Art. 49 Abs. 1 ( kursiv = neu)
Der Wasserzins darf […] übersteigen. Davon kann der Bund höchsten 2 Franken pro Kilowatt […] beziehen. […].
Im Rahmen des vorliegenden Geschäftes setzt sich das Parlament intensiv mit Ab-gaben auf die Nutzung der Wasserressourcen auseinander. Es drängt sich deshalb gerade jetzt auf, eine entsprechende Anpassung mit einer möglichen Neugestaltung des Wasserzinses oder einer neuen Energieabgabe zu verknüpfen. Es geht darum, mit einer Zweckbindung der zusätzlichen Einnahmen aus der Nutzung der Gewässer die Renaturierung und Sanierung der Gewässer und somit die langfristige Erhaltung der Ressource sicherzustellen.

