Vernehmlassungen Naturschutz

30.03.2004

Seilbahngesetz

Grundsätzliche Bemerkungen
Jeder Seilbahnbau bringt einen massiven Eingriff in den Landschaftsraum mit sich. Aus grüner Sicht muss deshalb jedes Seilbahnprojekt genau geprüft werden. Im Vordergrund dieser Prüfung hat unseres Erachtens die Umweltverträglichkeit des Projektes zu stehen. Selbstverständlich muss ebenfalls kritisch geprüft werden, ob das Projekt aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist.

Das Seilbahngesetz muss Gewähr dafür bieten, dass die Konzessionserteilung nur an umweltverträgliche und wirtschaftlich sinnvolle Projekte erfolgt. Deshalb reicht es nicht, diese beiden Aspekte als Ziel im ersten Artikel des nun vorliegenden Gesetzesentwurfes (Kapitel 1, Art.1 Gegenstand und Zweck) zu formulieren. Es reicht auch nicht, auf die auf das Seilbahngesetz folgenden Verordnungen zu verweisen, wie dies der Bundesrat in seiner Antwort vom 5. März 2004 auf die Motion von Franziska Teuscher „Umweltabgabe zur Behebung von Skipistenschäden“ (03.3652) tut.

Damit es nicht bei Absichtserklärungen bleibt, muss das Gesetz konkrete Bedingungen und Anforderungen an die Konzessionsstellenden festlegen, die verbindlich einzuhalten sind. Diese müssen sowohl für den Bau als auch für den späteren Betrieb und seine Folgen gültig sein. Beides vermissen wir im vorliegenden Gesetzesentwurf.

Zu den einzelnen Gesetzesartikeln
Im Sinne der oben angebrachten Kritik schlagen wir folgende Ergänzungen des vorliegenden Entwurfes vor, die sich zum Teil mit Änderungsanträgen der Organisation Pro Natura decken:

Art. 10 Einleitung
Unter Absatz 3 ist es nötig, präzise Angaben zur Art der verlangten Unterlagen zu formulieren. Wir schlagen deshalb vor, die drei unter Art. 1 genannten Punkte hier wieder anzubringen. Der Passus lautet dann:

Art. 10 Abs. 3: Der Bundesrat legt fest, welche Unterlagen zur Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Wirtschaftlichkeit der geplanten Anlage der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin beizubringen hat.

Art. 16 Vereinfachtes Verfahren
Ob sich bauliche oder betriebliche Massnahmen „nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirken“, ist oft eine Frage des Ermessens und des Fachwissens. Wir sind deshalb mit Pro Natura der Ansicht, dass kantonale und lokale Behörden unbedingt bei zu ziehen sind und dass auch private Organisationen des Natur- und Heimatschutzes konsultiert werden sollten. Der Passus ist deshalb wie folgt zu ändern:

Art. 16 Abs. 6: Das BAV holt bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen ein. Es konsultiert auch private Organisationen des Natur- und Heimatschutzes. Es setzt für Stellungnahmen eine angemessene Frist.

Art. 24 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
Neben der Sicherheit und Gesundheit von Personen und der Sicherheit von Gütern geht es auch darum, die Situation der Umwelt im Auge zu behalten. Wird eine Gefährdung der Umwelt festgestellt, muss ebenfalls die Möglichkeit bestehen, die Anlage zu überprüfen, allenfalls den Betrieb einzuschränken oder abzustellen.
Der Passus ist deshalb wie folgt zu ergänzen:

Art. 24, Abs. 3: Stellt sie fest, dass eine Anlage Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet, so trifft sie alle erforderlichen Massnahmen, um Abhilfe zu schaffen. Sie kann den Betrieb der Anlage einschränken oder untersagen.

Ergänzung
Für die Finanzierung entstandener Umweltschäden muss unseres Erachtens unbedingt vorgesorgt werden. Wir schlagen deshalb vor, im Rahmen des Seilbahngesetzes die bereits oben erwähnte Motion von Franziska Teuscher aufzunehmen. Diese verlangt, dass die Seilbahnunternehmen mit Skipisten eine Umweltabgabe auf den Tageskarten der Seilbahnen erheben, mit denen die Kosten der Inventarisierung und der Massnahmen zur Behebung der Landschafts-und Umweltschäden finanziert werden. Die Höhe der Abgabe wird vom Bund festgelegt, der die Gelder auch verwaltet.