Vernehmlassungen Naturschutz
Schutz und Nutzung der Gewässer
Parlamentarische Initiative. Schutz und Nutzung der Gewässer
bzw. Gegenentwurf zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser»
A Allgemeine Einschätzung
1. Schwall, Sunk und Geschiebe
Die Bestimmungen zu Schwall, Sunk und Geschiebe verfolgen das Ziel, tief greifende Ein griffe in unseren Gewässern zu mildern. Diese sind erst kürzlich in ihrer vollen Tragweite einigermassen erkannt worden und würden sich ohne Gegensteuer noch weiter verschärfen. Wir begrüssen diese Bestimmungen. Allerdings sollte bei Schwall und Sunk keine gesetzliche Einschränkung der Art der Massnahmen vorgenommen werden – es sind im Wesentlichen nur bauliche Massnahmen vorgesehen. Entscheidend ist vor allem das ökologische Ziel (entsprechend der Ausführung im Erläuternden Bericht, S. 6 Mitte). Die Grünen Schweiz erachten die vorgesehene 20-jährige Sanierungsfrist als zu lange und die erwarteten Kosten als zu tief veranschlagt. Ausgehend von einem ökologisch zufrieden stellenden Zielzustand und den Berechnungen der Studie von April 2007 der Versuchsanstalt für Wasserbau der ETHZ über die Machbarkeit und Kosten von Schwallreduktion in der Schweiz gehen wir von doppelt so hohen Kosten von etwa 2 Milliarden Franken aus. Diese Kosten kombiniert mit der vorgeschlagenen Straffung der Fristen ergeben einen gut zweieinhalbfach so hohen jährlichen Finanzierungsbedarf, der mit dem vorgeschlagenen Modus über einen höheren Abgabesatz zweckgebunden eingebracht werden sollte.
2. Förderung der Revitalisierungen
Die Bestimmungen zu den Renaturierungen verfolgen das Ziel, rund 4000 km Fliessgewässer aufzuwerten. Die Grünen begrüssen auch diese Bestimmungen, insbesondere auch die flankierenden Massnahmen zu Flussraumsicherung, extensiver Pflege, Landumlegung und Finanzierung. Sie verbessern die heute mangelhaften Rahmenbedingungen und schaffen so eine gesetzeskonforme Ausgangslage zur Umsetzung einer bedeutenden Sanierungsaufgabe – vergleichbar mit den Bemühungen um die Abwasserreinigung ab den Sechziger Jahren. Die dafür vorgesehenen Mitteln (gemäss Erläuterndem Bericht rund 60 Millionen jährlich) dürften zu Beginn ausreichen, scheinen aber insgesamt zu knapp bemessen, da der zugrunde gelegte Renaturierungsbedarf (4000 km) nur einen Viertel der Fliessgewässerstrecken umfasst. Der Bundesrat spricht in seiner Botschaft zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» vom 27.6.2007 von «10'600 km stark beeinträchtigt und 5'200 km eingedolten» Fliessgewässern. Wir veranschlagen deshalb den Renaturierungsbedarf und somit das langfristige Renaturierungsziel im Sinne einer Generationenaufgabe als höher ein. Dafür erachten wir den relativ hohen Subventionssatz von 2/3 für diese Tranche hoch prioritärer Revitalisierungen als angemessen und notwendig. Die nur knapp halb so hohen Finanzhilfen, die bisher gewährt wurden, reichen nämlich nicht aus, um die Revitalisierungen im erforderlichen Mass voran zu treiben.
3. Neue Restwasserausnahmen
Die dritte Zielrichtung der Vorlage - die Ausweitung der Restwasserausnahmen - steht in diametralem Gegensatz zu den beiden anderen und würde dazu führen, dass voraussichtlich die Wasserkraftfassungen zur Hälfte anhand von Ausnahmebestimmungen minderdotiert werden dürften oder überhaupt nicht mehr dotiert werden müssten (Bericht, S. 8 Mitte). Da die als heutige Regel vorgesehene Mindestdotierung von Art. 31 Gewässerschutzgesetz
(GSchG) ohnehin einen Alarmwert hinsichtlich der Erfüllung gewässerökologischer Funktionen darstellt, lehnen Die Grünen Schweiz die zusätzliche Ausweitung der Ausnahmen entschieden ab, insbesondere die Generalklausel-Ausnahme von Artikel 32, Buchstabe e, welche faktisch die Mindestrestwasserpflicht von Art. 31 aushebeln kann.
Die praktische Umsetzung der Restwasservorschriften zeigt, dass i. d. R. kaum über die Mindestrestwassermengen hinaus gegangen wird, die sich in Erfolgskontrollen als absoluter Grenzwert heraus gestellt hat. Weiter wird oft Gebrauch von den Ausnahmebestimmungen gemacht. Daher dürfen die Restwasservorschriften nicht abgeschwächt sondern müssen generell gestärkt werden, damit der Verfassungsauftrag endlich wahr genommen wird. Eine Aufweichung der Restwasserbestimmungen würde zudem den zweifachen Volksauftrag verletzen. Der Verfassungsartikel von 1975 (Art. 76 Abs. 3 BV) sieht die «Sicherung angemessener Restwassermengen» vor. 1992 wurde das Gewässerschutzgesetz vom Volk mit einer deutlichen Mehrheit von 66.1 Prozent angenommen. Das Gesetz enthält den klaren Auftrag, «dass die Sanierungen bis spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind» (Art. 81 Abs. 2 GSchG). Die Sanierungen hätten folglich am 1.11.2007 «abgeschlossen» sein müssen. Das Bundesparlament erstreckte diese Frist – entgegen dem Volksentscheid – bis 2012 (AS 2004 1633 1647).
Wir weisen zudem darauf hin, dass trotz den bisher durchgeführten Sanierungen die Wasserkraftnutzung in den letzten Jahren gesteigert werden konnte.
4. Vergleich des Gegenentwurfs mit der Volksinitiative «Lebendiges Wasser»
Der Gegenentwurf
- nimmt die materiellen Anliegen der Volksinitiative «Lebendiges Wasser» hinsichtlich Schwall, Sunk und Geschiebe auf;
- fördert die Gewässerrevitalisierungen durch eine verstärkte Unterstützung des Bundes und durch die Verbesserung der Rahmenbedingungen;
- verzichtet auf die Anpassung der Rahmenbedingungen der Gewässersanierungen und
- gewährt schliesslich Erleichterungen zu einer verstärkten Nutzung freifliessender Gewässer.
Punkt 1 erfüllt das entsprechende Anliegen der Initiative.
Punkt 2 kommt dem Initiativanliegen materiell entgegen, stützt sich allerdings auf eine anderes Modell als dasjenige der Initiative: Vorausgesetzt, dass die finanziellen Ressourcen tatsächlich fliessen, kann damit das Ziel der Initiative sehr langfristig umgesetzt werden.
Punkt 3 bezeichnet ein weiterhin ungelöstes Anliegen der Initiative, nämlich die umgehende Umsetzung der Gewässersanierungen. Das Antragsrecht der Organisationen, das gemäss Initiative für den nötigen Umsetzungsdruck hätte sorgen sollen, ist ersatzlos abgelehnt worden und Alternativmassnahmen sind keine aufgezeichnet worden.
Punkt 4 schliesslich steht in scharfem Kontrast zur Initiative, bzw. treibt einen Abbau des Gewässerschutzgesetzes voran, dem die Initiative gerade vorbeugen wollte.
5. Gesamteinschätzung
Die Grüne Partei der Schweiz unterstützt den Gegenentwurf bei Verstärkung und Konkretisierung der beiden ersten Stossrichtungen und Verzicht auf die neuen Restwasserausnahmen; sollte diese jedoch beibehalten werden, so erschiene die ganze Vorlage sehr widersprüchlich: Man kann sich sogar fragen, ob hierbei die Einheit der Materie noch gewährt wäre. Zudem erwarten wir, dass der Bund für Rahmenbedingungen sorgt, die die Gewässersanierungen bis spätestens 2012 gewährleisten. Ein weiterer Aufschub ist nicht gerechtfertigt.
B. Einschätzung einzelner Bestimmungen / Anträge
Im Folgenden möchten wir die wichtigsten Bestimmungen würdigen und Anträge dazu formulieren.
Artikel 31, Absatz 2, Buchstabe d Gewässerschutzgesetz: Mindestrestwassermenge
Inhalt: Das Erfordernis der ausreichenden Wassermenge für die Fischwanderung wird so präzisiert, dass sie nur dort gilt, wo die Fischwanderung natürlicherweise erfolgt.
Antrag: Anpassung der heutigen Bestimmung streichen.
Kommentar: Die Änderung dient gemäss Erläuterndem Bericht (S. 11) der genaueren Umschreibung der heutigen Praxis. Wir schlagen vor, sie im Bericht so zu präzisieren, dass das Eigenschaftswort natürlicherweise nicht einschränkend nur noch auf die Gewässerstellen bezogen würde, wo schon im Urzustand Fische wanderten. Dieser Urzustand kann heute gar nicht mehr ermittelt werden, da einerseits die Verbreitung durch natürliche Vektoren wie Wasservögel schwierig nachzuvollziehen ist und andererseits Fische schon seit vielen Jahr-hunderten aus Nutzungsabsichten in geeignete Gewässer gebracht werden. Infolge des dramatischen Verlustes von Fischlebensräumen ist es heute entscheidend, alle seit langem erschlossenen Fisch-Lebensräume dieser Bestimmung zu unterstellen, was eben der heutigen Praxis entspricht. Zudem ist der Fisch nur ein Indikator für den Gewässerzustand an sich, der auch das Aufkommen zahlreicher anderer Wassertiere gewährleisten soll.
Es kann nicht zwischen einer natürlichen und einer künstlichen Fischwanderung unterschieden werden – höchstens die Präsenz der Fische kann allenfalls eine künstliche Ursache haben. Der vorgeschlagene Text ist deshalb weder biologisch korrekt, noch bringt er eine Klärung gegenüber dem heutigen Text. Die heutige Regelung ist sogar viel klarer, indem sie korrekterweise davon ausgeht, dass Gewässerstrecken mit gedeihenden Fischbeständen offensichtlich ein Potenzial für Fischbestände aufweisen, völlig unabhängig davon, auf welchem Weg diese Bestände in das Gewässer gelangt sind. Wenn also gemäss erläuterndem Bericht sich nichts Wesentliches ändern soll, dann soll auch auf eine Änderung verzichtet werden.
Artikel 32, Buchstabe a Gewässerschutzgesetz: [Restwasser]-Ausnahmen
Inhalt: Es werden neue Restwasserausnahmen für die Fassung von Kleingewässern oberhalb 1500 m ü. M ermöglicht (heute: 1700 m ü. M).
Antrag: Die Bestimmung ist zu streichen.
Begründung: Entgegen der Ausführungen im Erläuternden Bericht (Seite 12) gibt es zwischen 1500 und 1700 m.ü.M. durchaus auch Kleingewässer (Niederwasserführung unter 50 l/s), die ökologisch sehr wertvoll sind, zum Beispiel als Laichgewässer für Fische. Es ist nicht sachgerecht, eine solche Bestimmung einzig auf die Höhenlage abzustellen. So könnte eine solche Bestimmung z. B. im Engadin fast flächendeckend angewendet werden, Deshalb soll bei diesen Gewässern keine Ausnahme zur Restwasserpflicht gewährt werden. Wir lehnen jede rein schematische Ausnahmebestimmung zur Restwasserpflicht ab, weil die Erfahrung zeigt, dass solche Ausnahmen meist automatisch gewährt werden: Sie mutieren zur Regel und verlieren den Ausnahmecharakter, den ihnen der Gesetzgeber zudachte.
Im Übrigen beruht die Annahme, man könnte die Stromerzeugung noch erheblich erhöhen, indem die Restwassermengen nochmals reduziert würden, auf einem Sachirrtum (vgl. Motion Speck vom 20.3.2003).
Artikel 32, Buchstabe bbis Gewässerschutzgesetz: [Restwasser]-Ausnahmen
Inhalt: Es wird eine generelle Restwasserausnahme für Gewässer mit geringem ökologischen Potential eingeführt.
Antrag: Streichen!
Begründung: Die offene Formulierung, die sich darin ausdrückt, dass im erläuternden Bericht nur eine offene Liste möglicher Ausnahme-Tatbestände geliefert wird (Seite 12), führt zu grossen Vollzugsschwierigkeiten und zu einer Rechtsunsicherheit, die gerade vermieden werden sollte. Zudem hat jedes Gewässer ein gewisses ökologisches Potential, dessen Realisierung in erster Linie von den Rahmenbedingungen abhängt. Einer klaren Bestimmung, wonach eingedolte Gewässer, die nicht ausgedolt werden können, stärker genutzt werden dürfen, könnten wir aber zustimmen.
Artikel 32, Buchstabe e Gewässerschutzgesetz: [Restwasser]-Ausnahmen
Inhalt: Neue Restwasserausnahmen sollen generell möglich sein, wenn hierbei die notwendigen gewässerökologischen Funktionen sichergestellt werden können.
Antrag: Streichen!
Begründung: Auch hier würde die offene Formulierung der Bestimmung zu grossen Vollzugsschwierigkeiten führen und gerade auch die von Kraftwerksseite immer wieder bemängelte Rechtssicherheit schwächen und die Gefahr von Verfahrensverzögerungen erhöhen. Die Bestimmung würde zudem den Grundsatz von Artikel 31, Absatz 1 in Frage stellen. Wozu derart vage Bestimmungen führen können, zeigt die Umsetzung der Restwasserbestimmungen von Artikel 25 des alten Fischereigesetzes, welche vom 1.1.76 bis 31.12.93 galten (danach wurden sie von den genaueren Bestimmungen des GSchG abgelöst). Sie verlangten aufgrund des damals frischen Verfassungsartikels zu den angemessenen Restwassermengen (Art. 24bis, Abs. 2 Bst. a aBV, heute Art. 76 BV) Restwasser für die Bildung günstiger Lebensbedingungen für die Fische, wurden bisher aber kaum je korrekt vollzogen (in jener Zeitspanne wurden die allermeisten Fassungen noch ohne Restwasserauflagen bewilligt!). Der Begriff der „notwendigen gewässerökologischen Funktionen“ ist sehr unklar. Mit einem solchen Gummiartikel ist ein Gutachterstreit vorprogrammiert, der den Vollzug auch verteuert, was weder im Interesse der öffentlichen Hand noch der Umweltverbände ist.
Artikel 38a Gewässerschutzgesetz: Revitalisierung von Gewässern
Inhalt: Die Kantone werden verpflichtet Revitalisierungen vorzunehmen; die Rahmenbedingungen dazu werden verbessert.
Antrag zu Absatz 1(Ergänzungen kursiv): „Die Kantone sorgen für die Revitalisierung von Gewässern, die durch wasserbauliche Eingriffe in ihren natürlichen Funktionen beeinträchtigt sind, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist; dabei bevorzugen sie Revitalisierungen mit grosser ökologisch-wirtschaftlicher Wirksamkeit.“
Begründung: Es wird nicht klar, was mit dem Hinweis „mit verhältnismässigem Aufwand“ gemeint ist. Die Meinung ist wohl die, dass die auf 4'000 km beschränkte Länge der Renaturierungen einen Priorisierungsschritt notwendig macht. Diese Priorisierung verlangt eine Planung, die sich an der ökologisch-wirtschaftlichen Wirksamkeit der von Bund und Kanton eingesetzten Mittel orientieren soll.
Antrag zu Abs. 2 (Ergänzungen kursiv): «Sie [Die Kantone] legen innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens den Raumbedarf der Gewässer (Gewässerraum) und den Revitalisierungsbedarf fest, der für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer und den Schutz vor Hochwasser erforderlich ist. Sie sorgen dafür, dass der Gewässerraum und der Revitalisierungsbedarf bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt …. wird werden. Die Richtpläne sind innert vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes anzupassen. Die Kantone erstellen für die prioritären Gewässer Revitalisierungsprogramme mit zeitlichen Vorgaben und sorgen für deren Realisierung.»
Als Zielvorgabe soll gelten, dass 75 % der stark beeinträchtigten Gewässer im Turnus von 5 % pro Vier-Jahres-Periode (gemäss NFA) revitalisiert werden.
Begründung und Kommentar: Wir unterstützten die Bestimmungen sehr, schlagen jedoch eine Planungsvorgabe für die Revitalisierungen vor sowie eine Verstärkung derselben gemäss unserer allgemeinen Einschätzung (s.o.).
Im Erläuternden Bericht sollte u. E. festgehalten werden, dass die Kantone bereits aufgrund geltenden Rechts handeln müssten. Es soll somit vermieden werden, dass Verzögerungen bei der raumplanerischen Festlegung des Gewässerraums gem. Absatz 2 die Revitalisierungen verzögern, weil dies gegen Sinn und Geist der Bestimmung verstossen würde.
Ergänzung Raumplanungsgesetz:
Inhalt: Der notwendige Raum für die Gewässer soll gemäss den Angaben den Bundesrates (Art. 38 a) langfristig sichergestellt werden.
Antrag: Im Raumplanungsgesetz sollen Gewässerraumzonen eingeführt werden, die - gemäss den Vorgaben des Bundesrates zum Raumbedarf - den Raum für die Erfüllung der Leistungen (Hochwasserschutz, Erholung, Ökologie u.a.) durch die Gewässer sicher stellen. Damit werden die Kantone verpflichtet, den Gewässerraum in Gewässerraumzonen auszuscheiden und zu schützen. Die Gewässerraum muss auch in den Nutzungsplan aufgenommen werden. Die Kantone legen dem Bund innert 4 Jahren entsprechende Inventare vor.
Begründung: Damit der Raum für die verschiedenen Funktionen und Leistungen eines Gewässer
langfristig sichergestellt werden kann, muss der Raum dazu verbindlich ausgeschieden werden. Der Kanton Uri verfügt mit dem Instrument der Gewässerraumzonen über ein geeignetes Instrument, das in die nationale Gesetzgebung aufgenommen werden soll.
Ergänzung Artikel 37 GSchG und Artikel 4 Wasserbaugesetz Inhalt: Der Raumbedarf gemäss Art. 38 a GSchG ist bei allen wasserbaulichen Eingriffen einzuhalten (bei Berücksichtigung der definierten Ausnahmen).
Antrag: Bei allen Eingriffen in Gewässer soll der Raumbedarf gemäss Art 38 a zum Tragen kommen. Artikel 37 GSchG und Art. 4 WBG sind in diesem Sinne zu ergänzen. Der Begriff Raumbedarf ist in Art 4 GSchG zu definieren.
Begründung: Mit dieser Präzisierung soll sichergestellt werden, dass bei allen baulichen Eingriffen in ein Gewässer der Raumbedarf - welcher gemäss obigem Antrag in Gewässerraumzonen ausgeschieden wird - gemäss den Definitionen des Bundesrates eingehalten wird.
Artikel 39a und 43a Gewässerschutzgesetz: Schwall, Sunk und Geschiebehaushalt
Inhalt: Die künstlichen Abflussschwankungen von Schwall und Sunk sollen gemildert, der Geschiebehaushalt reaktiviert werden.
Kommentar: Wir unterstützten die Bestimmungen ausdrücklich: siehe allg. Einschätzung.
Artikel 62b Gewässerschutzgesetz: [Bundesbeiträge an die] Revitalisierung von Gewässern
Inhalt: Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen für Revitalisierungen.
Antrag zu Abs. 1 (Ergänzung kursiv): „Der Bund gewährt den Kantone im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen an die fristgemässe Planung und Durchführung von Massnahmen…
Begründung und Kommentar: Wir begrüssen die Einbindung ins allg. System der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Kantonen. Wir erachten die im Bericht erwähnten Bundesbeiträge anteilmässig (2/3) als angemessen, in ihrer absoluten Höhe aber als zu knapp bemessen. Insgesamt sollten die Finanzressourcen von Bund und Kantonen für Renaturierungen etwa verdoppelt werden, wobei auch zweckgebundene Finanzierungsquellen erschlossen werden sollen.
Selbst für die in Aussicht gestellte Mittel besteht jedoch die Gefahr von Streichungen im Rahmen späterer Sparmassnahmen. Es muss nach unserer Auffassung deshalb sichergestellt werden, dass die Mittel bereitgestellt werden, ohne andere Umweltschutzaufgaben beschneiden zu müssen. Wir möchten deshalb anregen, dass die Renaturierungsbeiträge zu langjährigen Verpflichtungskrediten gebündelt werden, damit eine entsprechende Sicherheit für die Renaturierungsprogramme der Kantone gewährt werden kann.
Artikel 68 Gewässerschutzgesetz Absatz 4: Enteignung und Landumlegung [für Renaturierungen]
Inhalt: Landumlegungen sollen Renaturierungen erleichtern.
Kommentar: Wir begrüssen diese Bestimmungen ausdrücklich.
Ergänzungen Bäuerliches Bodenrecht:
Inhalt: Die Sicherung von ufernahem Land durch die Kantone soll vereinfacht werden.
Antrag: Das bäuerliche Bodenrecht soll so geändert werden, dass der Kanton bei der Sicherung von Boden für Wasserbauprojekte nicht an die Preisobergrenze gebunden ist. Dies für direkt am Ufer liegendes und für den Realersatz verwendetes Land ausserhalb der Bauzone.
Antrag zu Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht Art. 65 (Ergänzungen kursiv):
1Der Erwerb durch das Gemeinwesen oder dessen Anstalten ist zu bewilligen, wenn er:
a) zur Erfüllung einer nach den Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen öffentlichen Aufgabe oder zur Realisierung eines Wasserbauprojektes (Stufe Generelles Projekt), wenn dazu das Land benötigt wird;
b) als Realersatz bei Erstellung eines nach den Plänen des Raumplanungsrechts vorgesehenen Werkes dient oder zur Realisierung eines Wasserbauprojektes (Stufe Generelles Projekt) und ein eidgenössisches oder kantonales Gesetz die Leistung von Realersatz vorschreibt oder erlaubt.
2 Die Verweigerungsgründe von Artikel 63 gelten nicht im Falle von Absatz 1 Bauchstabe a und b.
Begründung: Für die Erfüllung von anderen öffentlichen Aufgaben (Bsp. Strassenbau) ist es den Kantonen möglich, die Preise für den Erwerb von Boden oberhalb der bodenrechtlichen Preisobergrenze festzulegen. Um die Realisierung von Wasserbauprojekten zu fördern, sollte dies auch bei entsprechenden Projekten möglich sein. Mit diesen Ergänzungen wird der Landerwerb erleichtert, da in den erwähnten Fällen die Preisobergrenze gemäss BGBB nicht zur Anwendung gelangt.
Artikel 80, Absatz 3 Gewässerschutzgesetz: Sanierung [Abwägung zwischen Gewässersanierung und Denkmalschutz]
Inhalt: Konflikte zwischen Gewässersanierungen und Denkmalschutz werden mit einer Interessenabwägung gelöst.
Antrag: streichen.
Begründung: Die Regelung ist überflüssig. Jedenfalls sollte der unklare Begriff des beliebig dehnbaren denkmalschützerischen Wertes (!) vermieden werden. Zudem hängt der Kern des Denkmalschutzes keinesfalls von der genutzten Wassermenge sondern vielmehr von der baulichen Substanz der Anlage ab. Wenn aus wirtschaftlichen Interessen der Denkmalschutz vorgeschoben wird, geht diese Ausnahmeregelung voll zulasten der Natur.
Kommentar: Art. 76 Abs. 3 BV sieht keine besonderen Ausnahmen für «denkmalgeschützte Kleinwasserkraftwerke» vor. Da vom Grundsatz der Gleichrangigkeit allen Verfassungsrechts auszugehen ist, ist eine Formulierung abzulehnen, die die Zurückstufung des Gewässerschutzes impliziert. Der Grundsatz schliesst den Vorrang der einen Bestimmung vor der anderen im Einzelfall nicht aus.
Die Regelung bezieht sich ausschliesslich auf den Sanierungstatbestand. Stillgelegte Altkraftwerke, die wieder in Betrieb genommen werden, fallen also nicht darunter, da sie neu konzessioniert werden müssen. Dies gilt auch für Anlagen, die ursprünglich ehehafte Wasserechte genossen, deren Ausübung jedoch unterbrochen wurde. Wir schlagen vor, solche Hinweise in den Bericht ausdrücklich aufzunehmen.
Artikel 83a Gewässerschutzgesetz: Sanierung bei Schwall und Sunk
Inhalt: Bestehende Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk sollen spätestens innert 20 Jahren gemildert werden.
Anträge (Ergänzungen kursiv):
1Wird ein Gewässer durch Schwall und Sunk wesentlich beeinträchtigt, so muss es der Inhaber des Wasserkraftwerks nach Anordnung der Behörde gemäss den Vorgaben von Artikel 39a mit baulichen geeigneten Massnahmen sanieren.
2Die Behörde kann auf Antrag des Inhabers an Stelle von baulichen Massnahmen betriebliche bewilligen, wenn der Inhaber nachweist, dass dadurch ein gleichwertiger Schutz der Gewässer erreicht wird.
3Die Kantone sorgen für die Sanierungen bis 2012.
Begründungen und Kommentar: Das Gesetz soll das Sanierungsziel vorgeben, aber keineswegs die Art der Massnahmen einschränken. Die einseitige Fixierung auf Baumassnahmen darf nicht dazu führen, dass aufs Ziel der Schwallmilderung verzichtet wird, nur weil sich entsprechende Massnahmen nicht anbieten. Da die baulichen Massnahmen normalerweise kostengünstiger sind, werden sie sich in den allermeisten Fällen ohnehin durchsetzen. Von einer Unterscheidung der Massnahmen sollte auch deshalb abgesehen werden, weil diese in nahezu allen denkbaren Ausgestaltungen gemischter Natur sind. Beispielsweise sollen die Schwallbecken jedenfalls betrieblich optimiert werden, indem Füllung und Entleerung unter Berücksichtigung nicht nur der momentanen sondern ebenso der erwarteten Stromproduktion gesteuert werden. Selbst beim Einsatz baulicher Massnahmen, also zur Hauptsache von Schwallbecken, lassen sich die besten Ergebnisse nur in Zusammenhang mit deren optimierten betrieblichen Steuerung erzielen.
Die Sanierungsfrist von 20 Jahren ist viel zu lange und steht diametral zur Verfassung und den Forderungen der Initiative Lebendiges Wasser. Obwohl die Schwallproblematik erst in den letzten Jahren aufgrund verschiedener Faktoren in ersten Fällen angepackt wurde, ist das Problem an sich lange bekannt und Möglichkeiten zur Milderung bestehen zweifellos. Daher wird keinesfalls geduldet, die Frist für die Sanierung der gewässerökologischen starken Beeinträchtigungen durch einen übermässigen Schwallbetrieb nochmals um 20 Jahre zu verlängern. Die Frist 2012 gilt ebenso für die Sanierung der Restwassermengen wie für Schwall und Sunk.
Bei den Kosten sollte geprüft werden, ob sich der Schwellenwert auf die Erlösminderung als Referenzgrösse statt auf Baukosten beziehen sollte, weil sich gleich teure Schwallmassnahmen ganz anders auf die Einzelwerke auswirken. Aus dieser Sicht wäre die Erlösminderung geeigneter und dem (fragwürdigen aber doch bestehenden) Institut der wohlerworbenen Rechte angemessener.
Hinsichtlich Gesamtkosten möchten wir auf die allgemeine Einschätzung verweisen.
Artikel 83b Gewässerschutzgesetz: Sanierung des Geschiebehaushaltes
Inhalt: Unausgeglichener Geschiebetrieb soll spätestens innert 20 Jahren wieder hergestellt werden.
Anträge: Wir schlagen eine Planungs-(4 Jahre) und Umsetzungsregelung (12 Jahre) vor.
Artikel 15abis Energiegesetz: Beiträge bei Wasserkraftanlagen
Inhalt: Für Massnahmen zu kraftwerkbedingtem Schwall, Sunk und Geschiebe sowie zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit erhalten die Kraftwerkanlagen Beiträge von den Netzbetreibern aus einer zweckgebundenen Abgabe an die Kosten der Stromübertragung.
Antrag (Ergänzungen kursiv):
1Die nationale Netzgesellschaft gewährt… Beiträge an die Inhaber von Wasserkraftanlagen… sowie an die Kantone für die fristgemässe Planungen nach den Artikeln 80, Absatz 2, 83a, Absatz 3 und 83b, Absatz 2.
Begründungen und Kommentar: Es sollen nicht nur die Massnahmen sondern auch deren Planung zweckgebunden finanziert und dadurch die Kantone entlastet werden.
Artikel 15b Energiegesetz, Absätze 1 und 4: Zweckgebundene Massnahmenfinanzierung
Inhalt: Die zweckgebundene Abgabe auf die Übertragungskosten auf dem Hochspannungsnetz beträgt maximal 0.1 Rp./kWh.
Antrag: Der Abgabesatz soll von maximal 0.1 auf 0.3 Rp./kWh angehoben werden.
Begründung: Wir unterstützen die vorgeschlagene zweckgebundene Finanzierung. Allerdings ergeben sich aus unseren höheren Kostenschätzungen (s. allgemeine Einschätzung), der Ausdehnung auf Artikel 80, Absatz 2 und der vorgeschlagenen Straffung der Fristen Jahreskosten von rund 125 statt nur 50 Millionen.
Fehlende Definition von Renaturierung und Revitalisierung
Es werden sowohl die Begriffe Renaturierung (im Titel) als auch Revitalisierung (Art. 38a, 62b) verwendet. Wir betrachten es als sinnvoll, diese Begriffe in Artikel 4 GSchG zu definieren, insbesondere auch, weil sich die Begriffe in den drei Landessprachen mit Nuancen unterscheiden. Ebenso soll mit dieser Definition sichergestellt werden, dass unter dem formulierten Auftrag zur Revitalisierung und Renaturierung auch die Wiederherstellung der Vernetzung zur Erreichung der freien Fischwanderung erreicht werden muss.
Antrag: Wir stellen in diesem Sinne Antrag.

