Vernehmlassungen Naturschutz

17.03.2008

Beschwerdeberechtigte Organisationen

Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen: Stellungnahme der Grünen Partei der Schweiz

 

In Kürze

Die Beschwerdetätigkeit der Verbände dient der Durchsetzung des öffentlichen Rechts und geschieht im öffentlichen Interesse zugunsten einer intakten Umwelt, gesunder Menschen und zur Erhaltung bedrohter Naturwerte. Alle Statistiken belegen, dass die Umweltverbände ihr Rechtsmittel erfolgreich anwenden und damit die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates stärken. Es ist bedenklich, in Folge des politischen Drucks den Verbänden für diese zuweilen undankbare und teure Aufgabe eine überrissene behördliche Kontrolle aufzuerlegen.

Im Auftrag der Rechtskommission des Ständerates strebt der Verordnungsentwurf von BAFU/UVEK mehr Transparenz im Bereich des Verbandsbeschwerderechtes an. Der Rechtskommission ging es dabei um die Kontrolle der Beschwerdetätigkeit und um eine „Jahresstatistik“ der Organisationen.

Die Vorlage schiesst jedoch weit über dieses Ziel hinaus. Sie ist geprägt von Verdacht auf Missbrauch und generiert einen unverhältnismässigen und unnötigen administrativem Aufwand zur Kontrolle der Tätigkeiten. Damit verbunden entstehen erhebliche Verwaltungskosten, sowohl beim BAFU als auch bei den Verbänden, die einen Grossteil dieses Aufwandes aus privaten Mitteln finanzieren. Der Zusatzaufwand für das BAFU dürfte mehrere Fr. 10’000.- betragen. Der Aufwand für die Organisationen steigt wesentlich mehr. Solche teuren Zusatzleistungen lassen sich aber weder aus den Gesetzesgrundlagen noch aus dem Bericht der Rechtskommission vom Juni 2005 ableiten.

Die Grüne Partei der Schweiz weist den Vorschlag von BAFU/UVEK aus diesem Grund als unverhältnismässig zurück.

1. Ausgangslage
Das Parlament hat im Dezember 2006 die Debatte zur Parlamentarischen Initiative Hofmann abgeschlossen. Die Gesetzesänderungen sind seit Juli 2007 in Kraft. In Art. 55 USG ist neu umfassend dargelegt, welche Voraussetzungen beschwerdeberechtigte Organisationen zu erfüllen haben. Namentlich geht es um folgende Kriterien:

  • 10 Jahre gesamtschweizerische, ideelle Tätigkeit;
  • Der Arbeitsbereich der entsprechenden Organisation muss sich mit dem Beschwerdebereich decken;
  • Beschwerdeerhebung nur durch das oberste Exekutivorgan.


Nachstehende Zusammenstellung zeigt, dass durch diese Gesetzesnovelle die von der RK-S gewünschte Transparenz bereits erheblich zunimmt.

Gesetzesanpassung per 1.7.2007 Auswirkung

  • Beschwerdetätigkeit nur durch das oberste Exekutiv-Organ.
  • Klare, mit Namen und Funktion festgehaltene Verantwortlichkeiten.
  • Erheblicher Mehraufwand für Rechtsfachleute der Zentralverbände.

Vereinbarungen zwischen Gesuchsteller und Organisation gelten ausschliesslich als gemeinsame Anträge an die Behörde. Vereinbarungen sind transparent, können nur im Sinne des öffentlichen Rechts sein.

Vereinbarungen dürfen keine Konventionalstrafen zur Sicherung der Abmachungen enthalten. Kein Geld im Spiel, keine „Behörden-funktion“ der Organisationen.
Abgeltung des Rechtsmittelverzichts ist verboten. Eine Selbstverständlichkeit, die nun gesetzlich geregelt ist.

Rechtsmittelbehörde tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn diese rechtsmissbräuchlich ist oder die Organisation unzulässige Leistungen im Sinne von Absatz 2 gefordert hat. Damit werden Organisationen kaum noch Vereinbarungen anstreben, da sie rasch in Verdacht geraten, zu viel gefordert zu haben.

Verfahrenskosten werden unterliegenden Verbänden aufgebürdet. Zurückhaltung der Organisationen bei der Rechtsmittelergreifung, namentlich bei Präzedenzfällen.

Fazit: Die Vereinbarungen, die oft von beiden Seiten angestrebt werden, werden nur noch in Ausnahmefällen Praxis sein. In diesen Fällen wird die Transparenz aufgrund des obligatorischen Antrages an die Behörde vollständig sein. Forderungen, welche über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, führen zum Rechtsmittelentzug.


2. Ja zu Transparenz – Nein zu administrativem Hürdenlauf
Das BAFU soll mit dieser Verordnung die Kompetenz erhalten, jederzeit Einsicht in die Tätigkeit der Organisationen zu erhalten. Dies ist unbestritten. Es ist ebenso unbestritten, dass alle Beschwerdefälle und deren Ausgang gemeldet werden sollen. Mehr ist aufgrund des Auftrages der Rechtskommission und angesichts der eben erfolgten Gesetzesanpassungen nicht notwendig.

Die Vorlage geht aber weit über diese Regelungen hinaus. Sie ist zudem staatspolitisch und mit Sicht auf den Datenschutz problematisch. Mit den vorgeschlagenen Massnahmen erhält die Verwaltung Aufgaben und Kompetenzen, für die es weder eine gesetzliche Grundlage noch eine ausreichende Begründung gibt. Aufwand und Ertrag der gemachten Vorschläge widersprechen zudem dem Prinzip der Verhältnismässigkeit.

Die Transparenz der Tätigkeit ist für die beschwerdeberechtigten Organisationen ein Vorteil. Dem Vorwurf des Missbrauchs kann mit Transparenz am besten begegnet werden. Die Organisationen öffnen ihre Bücher schon jetzt jederzeit, nicht nur dem BAFU.

Im Detail beurteilen wir die vorgeschlagenen Neuregelungen folgendermassen:

Restriktion/Parameter Kommentar
Einsichtnahme in Unterlagen der Organisationen (Art. 2, Abs. 2) Neuregelung akzeptabel. BAFU soll Organisationen überprüfen können.

Organisationen führen jährlich Statistik über Beschwerdetätigkeit; einzureichen mit Jahresbericht ans BAFU; Unterlagen veröffentlichen (Art. 4 Abs. 1) Neuregelung akzeptabel. Organisationen sollen Transparenz schaffen und Bericht erstatten. Genau dies wollte die RK S in ihrem Bericht.

Neben Beschwerden auch Einsprachen ans BAFU melden (Art. 4 Abs.2b) Ist mit grossem Aufwand verbunden. Das Ziel dieser Massnahme ist zudem nicht klar. Einspracheverfahren sind kantonal sehr unterschiedlich. Sie haben in vielen Kantonen einzig den Charakter von Mitwirkungsverfahren und führen in der Regel nicht zu Projektverzögerungen.

Beim grössten Teil der Einsprachen wird später im Verfahren auf eine Beschwerde verzichtet, da in einer Einspracheverhandlung häufig eine rechtskonforme Lösung gefunden werden konnte.

Die Organisationen sind seit dem 1. Juli 2007 berechtigt, die Einsprachebefugnis generell an ihre Kantonalsektionen zu delegieren. Eine lückenlose Erfassung der Einsprachen ist daher nur mit einem erheblichen Mehraufwand zu bewerkstelligen.

Meldung der Mitgliederlisten zur Prüfung der gesamtschweizerischen Tätigkeit (Erläuternder Bericht) Diese Massnahme ist aus Datenschutzgründen absolut inakzeptabel. Zudem bringt sie nichts, denn ob eine Organisation gesamtschweizerisch tätig ist, hängt nicht von der Verteilung der Mitglieder, sondern von den Aktivitäten der jeweiligen Organisation ab.
Meldung von Parteikosten, Verfahrenskosten und weiteren Kosten (Art. 4 Abs. 3a) Führt zu grossem Administrationssaufwand bei den Organisationen und der Verwaltung. Zudem sagen die Kosten wenig aus, da die Daten nicht vergleichbar sind. Ehrenamtliche Arbeit wird in einer Kosten-Tabelle nicht aufgeführt. Diese Massnahme bringt so gesehen nichts.
Meldung von „Parteientschädigungen und weiteren Einnahmen“ (Art. 4 Abs. 3b) Die Verbände verfügen bereits über eine transparente Rechnungslegung (ZEWO). Die BAFU-Auflagen fordern von den Zentralverbänden, partielle Ausgaben von über 20 Sektionen zusammenzufügen und ihre Rechnungslegung anzupassen. Detailauskünfte über Spendeneinnahmen unterliegen zudem dem Datenschutz.

BAFU führt Dialog über Fälle mit interessierten Kreisen (Plattform) (Art. 4 Abs. 4) Die Organisationen sollen laut RK-S selbst den Dialog führen. Es braucht kein Bundesamt als Plattform. Eine solche Plattform würde zudem zu einem Parallelverfahren zu den bestehenden Einigungsverhandlungen führen.

Gesamtstatistik durch BAFU (Art. 4 Abs. 4) Die RK-S hat einzig verlangt, dass die Organisationen transparent informieren. Dieses Anliegen ist bereits mit dem neuen Art. 4 Abs. 1 abschliessend aufgenommen. Die Gerichte verfügen zudem über entsprechende Datenbanken. Ein zusätzlicher Aufwand seitens des BAFU ist unnötig.

Fazit: Art. 4 Abs.2 und 3 sind zu streichen.