Vernehmlassungen Naturschutz

13.01.2003

Natur- und Heimatschutzgesetz

Vorbemerkung
Wir begrüssen im Grundsatz die vorgesehene Teilrevision des NHG zur Schaffung einer Rechtsgrundlage für Natur- und Landschaftspärke von nationaler Bedeutung. Auch sind wir mit den in der Vorlage aufgezeigten Entwicklungslinien im Ganzen einverstanden.

Beantwortung der Fragen

1. Erachten Sie den Ansatz der Freiwilligkeit – Initiative aus der Region – gekoppelt mit Anforderungen des Bundes für die Verleihung des Labels und die Gewährung von Beiträgen als richtig?
Es ist uns klar, dass ein Park (grossflächiges Schutzgebiet) – unabhängig von dessen Kategorie – von der lokalen Bevölkerung getragen werden muss. Anders ist die Umsetzung des Schutzgedankens im Alltag nicht machbar. Insofern kann ein Park nur zusammen mit der lokalen Bevölkerung errichtet und langfristig erhalten werden. Im Idealfall kommt deshalb der Anstoss zur Schaffung eines Schutzgebietes aus der jeweiligen Region.

Aus unserer Sicht sollte es bei besonders wertvollen und schützenswerten Regionen aber auch möglich sein, die Idee eines Schutzgebiets von Aussen an die Region heranzutragen; sei dies durch den betroffen Kanton, durch Stellen des Bundes, aber auch durch weitere Akteure im Natur- und partizipativen Grundsätzen ausgegangen werden.

Die Verleihung eines Labels muss an strenge Anforderungen gekoppelt sein. Es ist deshalb unabdingbar, dass der Bund als zentrale und unabhängige Stelle die Kompetenz besitzt, diese Anforderungen zu definieren. Erst das Erfüllen der Anforderungen durch einen Park, und die damit verbundene Verleihung des Labels, soll die Gewährung von Betriebsbeiträgen nach sich ziehen.


2. Begrüssen Sie das Konzept mit drei unterschiedlichen Parktypen, wovon zwei (Nationalpark, Landschaftspark) eher für den ländlichen Raum und einer (Naturpark) für dicht besiedelte Räume vorgesehen sind?
Wir unterstützen das Konzept mit drei unterschiedlichen Parktypen, abgestimmt auf verschiedene Schutzziele. Jedem Parktyp eigen sind klare Schutzziele, die mit den Kategorien der International Union for the Conservation of Nature (IUCN) übereinstimmen müssen.


3. Stimmt für Sie die gewählte Terminologie – Nationalpark / Landschaftspark / Naturpark – oder schlagen Sie andere Formulierungen vor?
Einverstanden sind wir mit den Begiffen «Nationalpark», der ja bereits durch den bestehen-den Nationalpark eingeführt ist, und «Naturpark». Wir sind jedoch der Meinung, dass der Begriff «Landschaftspark» schwieriger verständlich ist und die Gefahr besteht, dass mit dem Begriff falsche Assoziationen geweckt werden (Landschaftspark als künstlich arrangierte, hergestellte Landschaft). Wir plädieren somit für die Verwendung des bereits eingeführten Begriffs «Regionaler Naturpark», in der Überzeugung, dass die von Ihnen befürchtete Ver-wirrung mit dem Zusatz «von nationaler Bedeutung» kein Problem darstellen wird; im Ge-genteil: «Regionaler Naturpark von nationaler Bedeutung» bringt genau auf den Punkt, was ausgesagt werden soll. (Vgl. auch die Bemerkungen zu den Kriterien des «Regionalen Na-turparks» unter Punkt 7.)


4. Finden Sie es richtig, dass der Bund mit der Verleihung des Labels der Parkträgerschaft auch die Kompetenz erteilt, das Label an Betriebe und Unternehmen für Waren und Dienstleistungen weiter zu vergeben?
Die KonsumentInnen verbinden mit den Parkbezeichnungen Produkte und Dienstleistungen, die nach strengen ökologischen Kriterien und innerhalb des Parkperimeters produziert resp. erbracht werden. Somit müssen die Kriterien für Produkte und Dienstleistungen, die mit dem Parklabel ausgezeichnet werden, entsprechend streng formuliert werden.
Grundsätzlich können wir uns einverstanden erklären mit der Abtretung der Kompetenz an die Parkträgerschaft, das Parklabel für Waren und Dienstleistungen weiter zu vergeben. Hingegen muss die Parkträgerschaft zu einem strengen Controlling und Reporting zu Handen des Bundes verpflichtet werden, mit welchem die Einhaltung der Kriterien ständig überprüft wird. Die Dauer von drei Jahren für die Gültigkeit des Labels scheint uns nur unter dieser Bedingung sinnvoll. Eine weitere Bedingung für uns ist, dass der Bund zu jeder Zeit die Möglichkeit hat, bei Verstössen gegen die Kriterien das Label auch vor Ablauf der Gültigkeit abzuerkennen. Ohne diese zwei Randbedingungen können wir die Labelgültigkeit von drei Jahren nicht unterstützen. (Vgl. auch die Bemerkung zu Labelvergabe durch den Bund unter Punkt 7.)


5. Sind Sie einverstanden mit der zentralen Aufgabe des Kantons als wichtiger Partner beim Aufbau eines Parks und als Hauptverantwortlicher für die behördliche Umsetzungsbegleitung?
Der Natur- und Landschaftsschutz ist eine Aufgabe des Bundes und der Kantone. Es scheint uns deshalb sinnvoll, den Kantonen bei der Einrichtung von grossen Schutzgebieten von nationaler Bedeutung eine zentrale Rolle zukommen zu lassen. Wir stellen uns jedoch die Frage, wie in den – in der Realität wahrscheinlich nicht selten vorkommenden – Fällen, in denen der potenzielle Parkperimeter mehrere Kantone betrifft, die Zusammenarbeit zwi-schen den Kantonen unterstützt werden könnte. Es sollte nicht vorkommen, dass ein Park nicht über die Kantonsgrenze hinweg eingerichtet wird (oder schlimmer: überhaupt nicht zu Stande kommt), nur weil sich zwei Kantone nicht einig wurden.


6. Wie beurteilen Sie die vorgesehene neue Zusammenarbeits- und Finanzierungsform gemäss Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA), wonach mit den Kantonen Leistungsvereinbarungen abgeschlossen und die Leistungen durch Globalbeiträge unterstützt werden sollen?

Wir beurteilen den vorgesehenen Finanzierungsmodus mit Leistungsvereinbarungen und Globalbeiträgen als korrekt. Die Unterstützung des Bundes ist bei der Errichtung wie beim Betrieb eines Parks unabdingbar. Eine solch essentielle Staatsaufgabe darf nicht von der privaten Unterstützung oder gar Sponsoring abhängig sein. Wir betrachten es jedoch als selbstverständlich, dass mit diesem Modus ein entsprechendes Controlling- und Reportingsystem seitens der Kantone/Parkträgerschaften an den Bund verbunden ist. (Vgl. auch die Bemerkung zu Labelvergabe durch den Bund unter Punkt 7.)


7. Weitere Bemerkungen
Kriterien für den «Regionalen Naturpark»
Nach unserer Meinung sind die Kriterien für den sogenannten Landschaftspark zu schwach. Unter den genannten Bedingungen könnte fast jede Region der Schweiz diese Label beantragen. Es fehlen Anforderungen an die Qualität, die diese Parks von anderen Landschaften unterscheiden.

Wir schlagen vor, dass mindestens 50% der Oberfläche eines solchen Parks zusammengesetzt sind entweder aus Gebieten, die im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen sind, aus Feuchtgebieten oder aus Naturobjekten von nationaler Bedeutung im Sinne des NHG. Parks, die diese Bedingung nicht erfüllen, müssten im Gegenzug mindestens 5% der Oberfläche als Naturre-servat ausweisen (wie die Biosphärenreservate). Dadurch würde die Zahl von Regionen reduziert, die ein Label beantragen, ohne jedoch vom Prinzip der freiwilligen, regionalen Initiative abzuweichen.

Weiter schlagen wir vor, für diese Parkkategorie ebenfalls drei Zonen vorzusehen: Eine Kernzone, eine Übergangszone und eine Entwicklungszone. Dies würde mit dem Prinzip der Biosphärenreservate übereinstimmen. Die zukünftigen Biosphärenreservate würden somit zuerst das Label des Regionalen Naturparks erhalten. Durch die Vereinheitlichung der Kriterien würden einerseits die Verfahren vereinfacht, andererseits könnte von den internationalen Erfahrungen mit Regionalen Naturparks profitiert werden.

Bedingungen der Labelvergabe an einen Park
Wie bereits mehrfach angetönt, stehen wir einer Verleihung der Label für eine feste Dauer mit periodischer Erneuerung kritisch gegenüber. Es ist für uns zwingend, dass eine permanente Kontrolle stattfindet, mit der die Einhaltung der Kriterien laufend überprüft wird. Der Bund muss bei Verstössen gegen die Kriterien entsprechende Mittel besitzen, um dagegen vorzugehen, bis hin zum Entzug des Labels; und dies unabhängig davon, wie viel Zeit seit der letzten Erneuerung des Labels verstrichen ist.

Wir schlagen deshalb vor, dass die Parkträgerschaften verpflichtet werden, ein Monitoring-, Controlling- und Reporting-System als integralen Bestandteil des Parkprojekts aufzubauen und umzusetzen. Mit diesem System legen die Parkträgerschaften dem Bund Rechenschaft ab über die Einhaltung der Kriterien, der Entwicklungsvorgaben, über die Verwendung der finanziellen Beiträge, über die Weitervergabe des Labels an Dritte zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen etc. Der Bund muss die Möglichkeit haben, die Angaben zu überprüfen und bei Verstössen der Parkträgerschaft oder Dritter gegen Kriterien oder andere Vorschriften Sanktionen zu treffen. Dieser Prozess muss ein laufender sein und darf nicht abhängig sein von irgendwelchen Periodizitäten wie die vorgesehenen Vergabedauern der Label von10 bzw. 3 Jahren).

Parkträgerschaft: Mehrheit der öffentlichen Hand unabdingbar
Wir sind der Meinung, dass die öffentliche Hand in den Parkträgerschaften die Mehrheit innehaben muss. An erster Stelle steht bei Parkprojekten der Schutzgedanke, die nachhaltige Nutzung der Ressourcen. Dafür muss die öffentliche Hand sorgen.