Vernehmlassungen Agrotreibstoffe

14.08.2008

Treibstoff-Ökobilanzverordnung

Verordnung des UVEK über den Nachweis der positiven ökologischen
Gesamtbilanz von Treibstoffen aus erneuerbaren Rohstoffen
(Treibstoff-Ökobilanzverordnung; TrÖbiV): Stellungnahme der Grünen Schweiz

 

Generelle Vorbemerkung
Die Schweizer Gesetzgebung regelt mit dem Mineralölsteuergesetz (MinöStG), der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) und der nun zur Diskussion stehenden Treibstoff-Ökobilanzverordnung (TrÖbiV) den Bereich „Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen“ im internationalen Vergleich in vielen Punkten auch fortschrittlich. In den Erläuterungen zur Anhörung stellen Sie eines der Hauptprobleme selber dar:

„Durch den Anbau von Energiepflanzen und den damit verbundenen Ressourcenverbrauch ergibt sich immer eine direkte oder indirekte Konkurrenz zur Produktion von Nahrungsmitteln.“

Deshalb ist es den Grünen Schweiz wichtig, dass die Anforderungen an eine positive ökologische Gesamtbilanz möglichst klar und weitgehend formuliert sind. Und die Anwendung von gentechnisch veränderten Pflanzen explizit ausgeschlossen wird. Die Grünen haben ausserdem in diversen Vorstössen ein Moratorium auf die Einfuhr von Agrotreibstoffe und Energiepflanzen verlangt (Motion 08.3317 „Moratorium für die Einfuhr von Energiepflanzen in die Schweiz“; Motion 08.3336 „Keine Konkurrenzierung von Nahrungsmitteln durch Agrotreibstoffe“; Motion 07.3317 „Moratorium für Agrotreibstoffe“).

Die Grünen Schweiz sind weiter der Ansicht, dass der Nachweis eines Herstellers / Importeurs öffentlich einsehbar sein soll. Wir sehen darin eine Massnahme, die Kontrolle über die Einhaltung der Regeln zu stärken. Diese Forderung wird auch von den Umweltorganisationen unterstützt.

Während der Nachweis der ökologischen Gesamtbilanz in den Zuständigkeitsbereich des UVEK fällt, liegt jener für die Mindestanforderungen an die sozial annehmbaren Produktionsbedingungen beim Volkswirtschaftsdepartement. Gemäss einer Meldung von NZZ Online vom 25. Juni ist das Staatssekretariat für Wirtschaft zurzeit dabei, die Details zu den sozialen Mindestanforderungen auszuarbeiten. Wir bedauern sehr, dass die Regelungen des Volkswirtschaftsdepartements nicht gleichzeitig mit der TrÖbiV in die Anhörung geschickt wurden. Die sozialen und ökologischen Kriterien müssen gemeinsam berücksichtigt werden. Wir erachten es als zwingend, dass das Kriterium der „sozialen Mindestanforderungen“ als Teil einer Verordnung (wenn nicht in der Vorliegenden, dann in einer separaten) geregelt wird und die beiden Regelungen aufeinander abgestimmt sind. Wir halten nachdrücklich fest, dass der Nachweis der positiven ökologischen Aspekte ohne gleichzeitigen Einbezug der sozialen Anforderungen für eine Beurteilung nicht ausreicht und das eine das andere nicht hinfällig macht. Dieser Quer-Bezug muss in der vorliegenden Verordnung enthalten sein.

Schliesslich ist auf die positive Gesamtbilanz der Förderung zu achten. Es sollte ebenfalls analysiert werden, ob andere Nutzungsformen zur Energiegewinnung einen höheren Wirkungsgrad erreichen. Denn auch wenn beispielsweise Treibstoffe aus Holz eine bessere ökologische Gesamtbilanz als Benzin aufweisen, so ist die Gesamtbilanz der Förderung eventuell negativ, da der Wirkungsgrad beim Heizen ein höherer ist.

Kommentare und Änderungsvorschläge zu den einzelnen Artikeln

Zu Artikel 1
Im erläuternden Bericht findet sich auf Seite 2 folgender Hinweis:
„Vorgesehen ist aber die Überprüfung durch privatwirtschaftliche Kontrollorganisationen auf
Kosten der Gesuchsteller und die Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen lokalen Be-
hörden nach Bedarf.“

Die Verordnung muss explizit festhalten, dass es sich dabei um unabhängige privatwirtschaftliche Kontrollorganisationen handelt. Die Verordnung muss einen Passus beinhalten (in Art. 17?),dass das Bafu die zum Einsatz kommende unabhängige privatwirtschaftliche Kontrollorganisation und die unabhängigen ExpertInnen (vgl. Art. 17) auf Anfrage bekannt geben muss(Kontrolle durch die USO’s, Medien, Öffentlichkeit).

Zu Artikel 2, Buchstabe b
Ergänzung: darlegen, dass beim Anbau der Rohstoffe weder der Regenwald oder andere CO2-speichernde Ökosysteme noch die biologische Vielfalt (neu:) oder der Lebensmittelproduktion dienende Landflächen gefährdet werden (neu:) und dieser Grundsatz in der gesamten Produktion des Herstellers Geltung hat.

Begründung: Gerade weil die Überprüfbarkeit vor Ort schwierig ist, müssen generell die Anforderungen nicht nur auf dem gelieferten Produkt, sondern auch für den Produzenten gelten. Damit kann sichergestellt werden, dass alle vom Produzent gelieferte Ware die Bedingungen erfüllt.

Zu Artikel 2, Buchstabe d (neu)
d. nachweisen, dass auf dem gesamten Produktionsweg keine gentechnisch modifizierten Samen oder Pflanzen eingesetzt wurden

Zu Artikel 4, Buchstabe a
a. die Herkunft der verwendeten Rohstoffe mit genauer Bezeichnung und Beschreibung des Anbauorts, (neu:) sowie der verwendeten Art und Sorte der angebauten Pflanze(n)

Zu Artikel 4, Buchstabe b
die Nutzung der Anbaufläche ab (neu:) 1. Januar 2003 bis zum Anbau der Rohstoffe
Begründung: Die EU-Richtlinie wurde am 8. Mai 2003 verabschiedet und hat bereits ambitiöse Mengenziele bis 2005 vorgeschrieben. Somit wäre 1. Januar 2003 ein direkt begründbarer Zeitpunkt.

Zu Art. 11
Zu den Erläuterungen Seite 8/9: Internationale Nachhaltigkeitsstandards
Es ist zu begrüssen, dass die Schweiz eine Übernahme von internationalen Standards und Zertifizierungssystemen prüfen will. Es muss jedoch verhindert werden, dass die Schweiz zu „schwache“ Standards akzeptiert und dadurch evtl. ein Rückschritt ein Kauf genommen wird. Vielmehr muss sich die Schweiz dafür engagieren, dass die strenden ökologischen (und sozialen) Kriterien international angewendet werden. Vor einer Übernahme internationaler Standards in der Schweiz muss eine Diskussion/Vernehmlassung stattfinden.

Zu Artikel 12, Abs. 2, Buchstabe b
der Anbau ausserhalb von Flächen erfolgt, die seit dem (neu:) 1. Januar 2003 umgenutzt wurden …

Zu Artikel 12, Abs.2, Buchstabe e (neu)
e. keine gentechnisch veränderten Samen oder Pflanzen eingesetzt werden.

Zu Art. 15 Abs. 2
Die Ökobilanzen werden in der Regel positiv bewertet, wenn die Umweltbelastung nach der Methode der ökologischen Knappheit (UBP 2006) diejenige von Benzin (neu:) unterschreitet.
Begründung: Bundesrat und Parlament haben den Grundsatz einer positiven Bilanz postuliert. Will man diesen Grundsatz trotz Unsicherheiten bei den Daten und Bewertung sicher einhalten, so müssten erneuerbare Treibstoffe die berechnete Umweltbelastung von Benzin um 25% unterschreiten (und nicht überschreiten). Folgende weitere Argumente zeigen, dass unser Änderungsantrag ein erheblicher Kompromiss ist:

  1. Die Ökobilanz von Benzin basiert auf sehr umfangreichen Ökobilanzarbeiten und kann sich auf solide Statistiken und jahrzehntelange Erfahrung abstützen. Die vereinfachten Ökobilanzen für erneuerbare Treibstoffe sind dagegen zwingend Mindestabschätzungen, und es ist sehr wahrscheinlich, dass die tatsächlichen Umweltbelastungen höher liegen als sie berechnet werden.
  2. Die Förderung von erneuerbaren Treibstoffen muss die Treibhausgasemissionen gemäss Verordnung um mindestens 40% senken. Wenn nun ein erneuerbarer Treibstoff insgesamt die gleiche Umweltbelastung wie Benzin aufweist, heisst dies gleichzeitig, dass er in den anderen Belastungsbereichen (Toxizität, Energie, Versauerung, Überdüngung, Biodiversität etc.) offenbar belastender ist als Benzin, denn nur so ergibt sich nach Verrechnung mit dem Treibhausgaspotential ein Gleichstand.


Zu Art. 15 Abs. 3
Die „angemessene“ Berücksichtigung der ökologischen Vorteile erscheint doch etwas gar willkürlich. Da es sich im wesentlichen (auch gemäss den Erläuterungen) um Modifikationen im Bereich der Landbeanspruchung und des Wasserhaushaltes handelt, fordern wir, dass wenn immer möglich diese Aspekte als Sensitivitätsrechungen direkt in diesen Unterkategorien einfliessen und nicht ex-post einfliessen.

Zu Artikel 16
Im Falle der positiven Prüfungen muss der Prüfbericht öffentlich zugänglich sein. Zudem muss bekannt gegeben werden, welche externen unabhängigen privatwirtschaftliche Kontrollorganisationen und unabhängigen Experten zum Einsatz gekommen sind (vgl. Ausführungen in Generellen Vorbemerkungen und unter Art. 1).

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