Vernehmlassungen Gentechnologie
Koexistenzverordnung
Die Vernehmlassungsantwort der Grünen Partei besteht aus zwei Teilen. Die grundsätzlichen Bemerkungen finden Sie in diesem Brief. Die Detailbemerkungen zu einzelnen Artikeln finden Sie als Beilage zum Brief.
Die Ausarbeitung dieser Vernehmlassungsantwort geschah in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen aus dem Bereich Konsument/innen, Umwelt- und Tierschutz sowie Landwirtschaft, die in der Schweizerischen Arbeitgruppe Gentechnologie zusammengeschlossen sind. Entsprechend deckt sie sich in einigen Bereichen mit den Stellungnahmen anderer Organisationen.
Die Grüne Partei hat die Gentechfrei-Initiative massgeblich unterstützt und kontinuierlich auf die ökologischen Risiken im Zusammenhang mit transgenen Pflanzen hingewiesen. Die ungeschmälerte Sicherung der gentechfreien Landwirtschaft ist für die Grünen eine Mindestforderung, die einwandfrei erfüllt werden muss. Solange dies nicht der Fall ist, wird sich die Grüne Partei weiter für ein Moratorium einsetzen. Mit den in dieser Verordnung vorgegeben Zielwerten ist die ungeschmälerte Sicherung der gentechfreien Landwirtschaft leider nicht gewährleistet.
Allgemeine Bemerkungen
1. Zur vorliegenden Koexistenzverordnung
Wir begrüssen:
- dass es die Pflicht des Bewilligungsinhabers sein wird, Bauern über den Umgang mit gentechnisch verändertem Saatgut anzuweisen.
- dass diese Anweisungen sicherstellen müssen, dass die Produktion von Erzeugnissen ohne gentechnisch veränderte Organismen auf benachbarten Flächen nicht beeinträchtigt wird.
- dass der Bewilligungsinhaber Anweisungen an die Bauern in eigener Regie abzugeben hat. Diese sind zu kontrollieren und falls notwendig anzupassen.
- dass die Entscheidung zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen beim einzelnen Betriebsinhaber liegt und dieser die vom Bewilligungsinhaber festgelegten Anweisungen einhalten muss.
Überhaupt nicht einverstanden sind wir hingegen mit den Zielwerten, welche die Verordnung definiert (0.9% Erntegut, 0.5% Einkreuzung am Feldrand). Es erscheint uns richtig, dass der Staat die Verantwortung schwergewichtig dem Bewilligungsinhaber überwälzt und die Haftpflichtbestimmungen des Artikels 30ff des Gentechnikgesetzes gelten. Allerdings darf diese Delegation nicht dazu führen, dass behördliche Aufsicht und Kontrolle auf der Strecke bleiben. Durch den Fokus der Koexistenzverordnung auf den Bewilligungsinhaber wechselt im Vergleich zur Lebensmittelverordnung der Akteur, was Unsicherheit schaffen könnte. Die Schnittstelle zur LMV ist in diesem Punkt unklar. Gemäss LMV muss der Anbieter von Produkten mit der Auslobung „hergestellt ohne Gentechnik“ alle Massnahmen ergreifen, um GVO-Verunreinigungen zu vermeiden. Die Koexistenzverordnung verpflichtet hingegen die Landwirte zu zahlreichen Massnahmen.
2. Toleranzwert und Koexistenz
Der Gesetzgeber hat im GTG vorgesehen, dass ein Grenzwert nur dann kennzeichnungsverhindernd wirkt, wenn gezeigt wird, dass eine Vermeidungsstrategie zur Minimierung von transgener DNA mit allen verfügbaren Massnahmen etabliert ist. Der Grenzwert hat damit die Funktion einer tolerierten Obergrenze, wobei das Gesetz vorschreibt, alle Strategien zur Minimierung der Verbreitung von GVO-Kontaminationen vorzukehren. Dieses Verständnis wird sowohl in der Lebensmittelverordnung, der Futtermittelverordnung wie auch in der Saatgutverordnung umgesetzt. Es gibt keinen Grund, von diesem Verständnis in der Koexistenzverordnung abzurücken. Zudem wird im Gentechnikgesetz Art. 7 ausdrücklich verlangt, dass die gentechnikfreie Produktion vor Verunreinigungen geschützt werden soll.
Somit muss in einer Koexistenz sichergestellt werden, dass keine dauernde Verbreitung von GVO stattfindet. Die Koexistenzregelungen dürfen nicht dazu führen, dass der gentechnikfreie Landbau systematisch verunreinigt wird. Die Koexistenz-Regelungen müssen für den Normalfall 0 % Verunreinigungen im gentechnikfreien Erntegut gewährleisten. Die Deklarationslimiten sind für zufällige und sporadische, nicht vermeidbare Verunreinigungen gedacht (z.B. ungewöhnliche Windverhältnisse, Bienenschwarm, Häufung von Verunreinigungen z.B. bereits 0.5% im Saatgut, spezielle Flächenverhältnisse, mehrere GVO-Felder um ein Biofeld etc).
Wir möchten Sie auch daran erinnern, dass die Ethikkommission das Konzept der 0.9% Limite hinterfragt hat und die Haltung vertritt, dass dieser Wert für eine echte Wahlfreiheit zu hoch ist. Eine Regelung zum Schutz der Saatgutproduktion vor GVO fehlt vollständig. Es sollten jedoch explizit Vorkehrungen getroffen werden, damit das Saatgut, der Ausgangspunkt der Pflanzenproduktion bei Zucht und Vermehrung vor GVO-Verunreinigungen geschützt werden. Der Grenzwert für GVO-Verunreinigungen im Saatgut sollte auf 0.1% gesenkt werden.
3. Koexistenzregelung aus Sicht der Wissenschaft zum Pollenflug und Einkreuzung
Die Koexistenzverordnung ist unserer Meinung nach zu undifferenziert, um die verschiedensten Kulturen, Feldformen, Klimaverhältnisse und Situationen um Feld ausreichend zu berücksichtigen. Eine wesentliche Definition – die des Feldrandes fehlt.
Wir haben den Eindruck, dass der Verordnungsentwurf nur für den Mais gilt. Das Konzept mit dem Feldrandgrenzwert und der Annahme eines abfallenden Gradienten in das Feldinnere macht wenig Sinn für insektenbestäubte Pflanzen, wie Raps oder Sonnenblumen. Unserer Meinung nach macht es keinen Sinn, die verschiedenen Kulturen gleich zu behandeln.
Das Konzept eines Grenzwertes am Feldrand verkennt zudem den Einfluss der Geometrie des Feldes. Wie bekannt ist, gibt es in der Schweiz auch viele kleine, lang gezogene Felder. Hier ist das Verhältnis von Umfang zu Fläche ein ganz anderes als bei einem quadratischen Feld. Somit ist auch der Einfluss von 0.5% GVO am Feldrand auf die Kontamination im Erntegut unterschiedlich.
Ob das vorgeschlagene System funktioniert, ist davon abhängig, wie viel GVO angebaut wird. Eine österreichische Studie, publiziert vom Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, geht davon aus, dass bei einem GVO Mais Anteil von 10% 200 m bis 300 m Isolationsdistanz notwendig sind. Steigt der Anbau auf 50% fehlt in Österreich das Land für die Koexistenz. Dieser Aspekt ist in der Koexistenzverordnung nicht berücksichtigt.
Nach unserem Verständnis vom Pollenflug ist für die Verbreitung von Pollen auch wichtig, was auf der Fläche der Isolationsdistanz wächst. Wächst dort eine gleich hohe oder höhere Kultur kommt dies einer Fangeinrichtung gleich und geringere Isolationsdistanzen mögen genügen. Wächst dort nichts, tiefes Gras oder ist dort sogar eine geteerte Fläche, werden die Pollen weiter verfrachtet oder sogar über Luftströmungen in die Höhe gebracht und können dann auf dem benachbarten Feld wieder absinken. Es braucht eine wesentlich differenzierte Regelung als die vorliegende.
4. Schutz der gentechnikfreien Produktion
Wir bemängeln am Entwurf einen fehlenden Willen zum Schutz der gentechnikfreien Produktion. Es ist nicht spürbar, dass sich der Entwurf mit diesem im Gentechnikgesetz verankerten Artikel 7 ernsthaft auseinandersetzt.
Für Landwirte, die sich durch den Anbau von GVO in ihrer Existenz bedroht sehen, ist der vorliegende Entwurf unzureichend.
In der Praxis werden heute in Bioprodukten 0% angestrebt und nur bei ausreichender, dokumentierter Warenflusstrennung minimale Anteile GVO toleriert. In den Arbeiten des FiBL zur Thema Koexistenz wurde jeweils maximal 0.1% Einkreuzung auf dem Feld gefordert. Weitere Verunreinigungen sollen durch technische Massnahmen wie reines Saatgut, getrennte Maschinen, Sammelstellen, Verarbeitung vermieden werden.
Die Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung, 910.18) vom 22. September 1997 (Stand am 7. Dezember 2004) besagt in Art. 3 Grundsätze:
„Für die Produktion und die Aufbereitung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundsätze: (...) c. Auf den Einsatz gentechnisch veränderter Organismen und deren Folgeprodukte wird verzichtet. Davon ausgenommen sind veterinärmedizinische Erzeugnisse. (...).
Der Bundesgerichtsentscheid, auf den die FAL in ihrer Arbeit verweist, um den tolerierten Gehalt von 0.9% GVO in Bioprodukten zu untermauern, wurde vor dem Inkrafttreten des GTG gefällt. Wir bezweifeln, dass dieser Entscheid heute noch Gültigkeit hat.
Weitere Anliegen der gentechnikfreien Produktion bleiben zudem unerwähnt. Zum Beispiel: können sich Bauern freiwillig zu gentechnikfreien Gebieten zusammenschliessen (In der EU wird ihnen das empfohlen). Falls ja, welchen Schutz würde z.B. eine Gemeinde mit 20 gentechnikfreien Produzenten haben, wenn der 21. Produzent GVO anbauen will?
Wir bitten Sie, unsere Anliegen bei der Überarbeitung der Vorlage mit einzubeziehen und danken Ihnen im Voraus für Ihre Bemühungen.
Annex: Konkrete Anträge zu den einzelnen Artikeln
Zweckartikel
Antrag:
Ein Zweckartikel ist einzuführen, der einen Bezug zum Gentechnikgesetz leistet. Zudem sollte im Zweckartikel das Verursacherprinzip verankert werden.
Artikel 1 Geltungsbereich
Antrag:
Die Koexistenzverordnung sollte lückenlos den Bereich von der Saatguterzeugung über den Anbau bis zum Eingang in die Lebensmittelverarbeitung abdecken.
Begründung:
Der Geltungsbereich ist räumlich nicht klar abgegrenzt. Es wird der Umgang mit Erntegut angesprochen, wobei aber nicht klar wird, bis an welche Stelle der Umgang geregelt werden soll (Feld, Sammelstelle etc.).
Artikel 2 Begriffe
Antrag:
Artikel 2: Eine Definition des Feldrandes muss für verschiedene Kulturen eingefügt werden.
Begründung:
Der Feldrand wird nicht definiert. Dieser Begriff spielt in der Saatgutverordnung Anhang Artikel 9c (neu) eine entscheidende Rolle. Er muss folglich präzis umschrieben sein und zwar für verschiedene Kulturen.
Artikel 4 Einhaltung der Anweisung des Inverkehrbringers
Antrag:
Artikel 4: Es gilt eine Meldepflicht von GVP-Anbau an Kanton und eine Informationspflicht der Nachbarn/Ackerbaustellenleiter vor dem Anbau.
Es gilt eine Meldepflicht von fehlerhaften Manipulationen und Unfällen (z.B. Verlust von Saatgut oder Erntegut bei Transport, Wildschweine im Maisfeld, tote Mäuse auf dem gv-Feld, etc.).
Begründung:
Im Artikel ist nur die Rede von Aufzeichnungen und Meldungen nach Anbau von GVP. Für die Fruchtfolgeplanung und Risikoeinschätzung ist es aber notwendig, dass vor dem geplanten Anbau gemeldet und informiert wird.
Wenn in irgendeiner Weise die Anweisungen des Bewilligungsinhabers nicht eingehalten werden (können), muss dies auch dem Kanton gemeldet werden.
Artikel 7 Kennzeichnen beim Inverkehrbringen
Antrag: Artikel 7: streichen
Begründung:
Hier wechselt der Akteur. Plötzlich muss der Nicht-GVO-Bauer belegen, dass alle geeigneten Massnahmen ergriffen wurden, um das Vorhandensein von unerwünschten Verunreinigungen zu vermeiden. Vorher muss der GVO-Bauer diese Massnahmen ergreifen.
Wer bezahlt Kontrollen und Analysen? Wer kontrolliert die 0.5% am Feldrand? Wer bezahlt die Analysen? Wie sollen die Proben genommen werden?
Artikel 8 Informations- und Dokumentationspflicht
Antrag:
Artikel 8 Abschnitt 5: Die Dokumente sind während 30 (statt 5 Jahren) aufzubewahren.
Begründung:
30 Jahre beträgt die Verjährungsfrist der Haftung.
Artikel 9 Vollzug
Antrag:
Artikel 9: Der Kanton sollte regionale Abklärungen treffen und allenfalls zusätzliche Massnahmen verlangen.
Begründung:
Eine lokale Überprüfung durch die kantonale Vollzugsbehörde ist damit begründet, dass lokale Verhältnisse (z.B. Windlagen, spezielle Feldformen, problematische topografische Lagen) die Koexistenzmassnahmen beeinflussen können.
Anhang (Artikel 10)
Saatgutverordnung Artikel 9c (neu)
Antrag:
Artikel 9c: 3 Die Anweisungen müssen insbesondere Massnahmen zur kulturspezifischen Minimierung der Auskreuzung auf benachbarte Kulturpflanzen derselben Art enthalten, damit die Ernte der benachbarten Feldränder nicht mehr als 0.1% gentechnisch veränderte Organismen enthalten. Dazu muss insbesondere (...)
Begründung:
0.5% GVO-Verunreinigung am Feldrand sind zu hoch. Heute ist die Praxis in Schweizer Verarbeitungsbetrieben, dass Lieferungen, welche über 0 bzw. 0.1% (Bio, je nach Vertrag) oder 0.5% (konventionell) GVO-Anteile enthalten, abgewiesen werden. Niemand will Erntegut, wenn dieses schon am Feldrand mit 0.5% und bei der Sammelstelle 0.9% verunreinigt ist. Denn weitere Verunreinigungen können in der Verarbeitung dazu kommen. Für biologische Produkte gelten interne Zielwerte von 0.1%. Für Biobauern ist diese Regelung deshalb nicht akzeptabel.
Es ist nicht die Intention des Gesetzgebers, auf Limiten hinzuarbeiten, sondern mit allen verfügbaren Massnahmen unter der Obergrenze zu bleiben. Der Lösungsvorschlag mit 0.5% gentechnisch veränderter Organismen am benachbarten Feldrand verletzt nach unserer Auffassung bestehende Rechtserlasse (LMV Art. 22b und GTG Art. 17). Denn diese verlangen, dass alle geeigneten Massnahmen getroffen werden müssen, um das Vorhandensein von GVO zu vermeiden. Indem 0.5% am Feldrand toleriert werden, wird eine stetige Verunreinigung des Nachbarfeldes in Kauf genommen.
Nach unserem Verständnis bedeutet „alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um das Vorhanden von unerwünschten Verunreinigungen zu vermeiden“ (KoEV Art. 7), dass am Feldrand des Nachbarfeldes höchsten Spuren in der Grössenordnung der Nachweisgrenze auftreten dürfen.
