Vernehmlassungen Energieeffizienz
Schweizerische Netzgesellschaft
Konsultation zum Vorschlag der Subkommission UREK-S zur Ausgestaltung und Organisation der schweizerischen Netzgesellschaft.
1. JA zum Vorschlag der Subkommission
Der Vorschlag der Subkommission UREK-S, die Massnahmen betreffend Energieeffizienz und Energiewirtschaft zu verstärken, werden von den Grünen grundsätzlich begrüsst. Wir haben unsere Enttäuschung zur Mangelhaftigkeit des Nationalratsprojekts und der Entscheide der Nationalratsmehrheit bekanntlich schon kundgetan.
Um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, fokussiert man zu einseitig auf die Energieproduktion, insbesondere auf die Entwicklung von Erneuerbaren Energien und nicht genug auf die Mässigung der Nachfrage.
Die Forderung nach einer öffentlich-rechtlichen Netzgesellschaft hat die Grüne Partei bereits im Vernehmlassungsverfahren zum StromVG eingebracht. Wir haben bereits damals auf die Erfahrungen in Deutschland hingewiesen und die Entflechtung von Produktion, Übertragung und Verteilung als Bedingung für die Entstehung eines Strommarktes genannt.
Deshalb begrüssen wir die vorgeschlagene Regelung für eine unabhängige nationale Netzgesellschaft, welche für den Betrieb des Hochspannungs-Übertragungsnetzes verantwortlich und gleichzeitig Eigentümerin des Netzes ist.
Besonders begrüssen wir den Vorschlag, dass an dieser Netzgesellschaft vor allem Kantone und Gemeinden mehrheitlich direkt beteiligt sein sollen.
2. Begründung
2.1 Das Netz gehört in Schweizer Hände
Das Schweizer Hochspannungsnetz ist eine für unser Land absolut zentrale Infrastruktur und soll deshalb auch schweizerisch beherrscht sein. Wegen der strategischen Bedeutung dieser Übertragungsnetzwerke soll die private Beteiligung auf 20% begrenzt werden, was ungefähr dem aktuellen Anteil der Privaten im Sektor entspricht.
Unsere Stromversorgungsunternehmen stehen mehr und mehr in einem internationalen Wettbewerb. Es wird zu Konzentrationsprozessen und Firmenübernahmen kommen. Dabei muss verhindert werden, dass das Netz als Rückgrat der schweizerischen Stromversorgung ins Ausland verkauft wird.
Kantone und Gemeinden sollen mit Blick auf die langfristige strategische Bedeutung des Höchstspannungsnetzes eine sehr klare Mehrheit (mindestens 80 %) am Übertragungsnetz besitzen. Im Gegensatz zu dem, was sich heute abspielt, verlangt das vorgeschlagene Modell ein Direkteigentum von Kantone und Gemeinden und will damit verhindern, dass die Anteile an Elektrizitätsunternehmen veräussert werden. Damit ist das Kriterium der schweizerischen Beherrschung erfüllt und die demokratische und politische Mitsprache sind gewährleistet. Die Kantone erhalten nicht nur Aktien, sondern können auch andere Vermögenswerte wie Obligationen wählen.
Wir bestehen allerdings darauf, dass dieser Eigentumstransfer gerecht abläuft und dass dies nicht auf eine Enteignung auf Kosten der französischen Schweiz hinausläuft, wie man anhand des vorgeschlagenen UREK-Modells des Ständerats vermuten könnte.
2.2 Das Netz muss vor den Unternehmen geschützt werden
Auch in einem geöffneten Strommarkt bleibt das Netz ein natürliches Monopol und muss entsprechend auf Unabhängigkeit ausgerichtet sein, um die Marktmacht der Monopolisten in Grenzen zu halten und die Abschöpfung einer privaten Monopolrente zu vermeiden.
Ziel der vorgeschlagenen Regelung ist zudem eine Vermeidung von Interessenskonflikten zwischen den Überlandwerken in ihrer Eigenschaft als ProduzentInnen/HändlerInnen und in ihrer Eigenschaft als MiteigentümerInnen dieses Netzes. Es muss vermieden werden, dass die Überlandwerke den Betrieb und die Entwicklung des Hochspannungsnetzes manipulieren, um ihre eigene Interesse zu begünstigen, dies zu Lasten der kleinere Verteilwerke und der KonsumentInnen. Dies kann nur eine unabhängige Gesellschaft garantieren, die ausschliesslich im Interesse der Sache agiert und nicht Belange einzelner Unternehmen in den Vordergrund stellt. Deshalb ist die Entflechtung der Eigentumsverhältnisse, wie von der Kommission SR vorgesehen, richtig. In der Lösung BR/NR fehlt diese Garantie, da das Übertragungsnetz nur indirekt der öffentlichen Hand gehört, jedoch direkt von den Überlandwerken kontrolliert wird.
2.3 Besserer Netzunterhalt
Wir brauchen eine koordinierte und auf Langfristigkeit ausgerichtete Infrastrukturpolitik im Strombereich, sowohl auf Ebene Bund als auch auf Ebene der Kantone. Dies dient neben der Versorgungssicherheit vor allem auch der Standortqualität und der wirtschaftlichen Zukunft der Schweiz. Der Unterhalt und die Weiterentwicklung des Hochspannungsnetzes sind dabei besonders wichtig. Sie sind besser garantiert, wenn Betrieb und Eigentum gruppiert sind und so besser vor kurzsichtigen Interessen der Finanzanleger oder einzelner Unternehmen geschützt sind.
2.4 Mehr Transparenz und Effizienz
Verwaltung und Eigentum aus einer Hand schaffen Transparenz. Eigentum und Betrieb des Netzes können mit der vorgeschlagenen Regelung besser konzentriert werden, dadurch entfallen komplizierte Verträge, z.B. bezüglich Fragen der Entschädigung oder der Frage des zulässigen Niveaus der Rendite auf Netzinvestition. Netz und Produktion einer Überlandgesellschaft müssen auch gemäss neuem Gesetzgebungsentwurf (Artikel 10 StromVG, Absatz 3 und 4) buchhalterisch und rechtlich getrennt werden.
2.5 Die EU verlangt eine nationale Netzgesellschaft
Die Schaffung einer unabhängigen nationalen Netzgesellschaft ist auch im Hinblick auf die Regelungen in der EU notwendig. Zentral ist dabei das Höchstspannungsnetz, da die Schweiz mit anderen Ländern vernetzt ist.
Ziel der Trennung ist der diskriminierungsfreie Zugang zu den Netzkapazitäten, die Reduktion von künstlichen Engpässen, die Ermöglichung von Wettbewerb und somit die Erhöhung von Versorgungssicherheit.
Der Vorschlag der UREK-S liegt auch in der Stossrichtung des Grünbuchs der EU-Kommission vom 8. März 2006 „Eine europäische Strategie für nachhaltige, wettbewerbsfähige und sichere Energie“.
Nur klare Rahmenbedingungen sichern langfristig die strategische Position der Stromdrehscheibe Schweiz im europäischen Strombinnenmarkt.
2.6 Sicherung der Stromdrehscheibe in Krisensituationen
In Bezug auf sicherheitspolitische Überlegungen muss sowohl eine schweizerische als auch eine europaweite - wenn nicht globale - Sichtweise eingenommen werden. Die Schweiz ist DIE Stromdrehscheibe und nimmt von ihrer geographischen sowie wirtschaftlichen Lage in Bezug auf den Strommarkt eine zentrale Rolle ein. Die Qualität der Versorgung in der Schweiz hat somit direkte Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit in Europa.
Der physische Schutz der Energieinfrastruktur vor Naturkatastrophen und terroristischen Bedrohungen sowie die Absicherung gegen politische Risiken, auch gegen Versorgungsunterbrechungen, sind für die Berechenbarkeit ausschlaggebend und können am ehesten von einer unabhängig agierenden nationalen Netzgesellschaft erbracht werden.
Eine sichere Infrastruktur in mehrheitlich schweizerischer und demokratisch kontrollierter Hand ist auch aus Gründen der Solidarität mit den umliegenden Ländern von zentraler Bedeutung.
Der Verbot der Börsenkotierung gibt eine weiter Garantie gegen kurzfristig orientierte Anlagestrategien oder gegen feindlichen übernahmen, welche das Ziel haben, die höchste finanzielle Rendite zu erreichen, ohne die Substanz zu erhalten.
Fazit:
Mit der Schaffung einer nationalen Netzgesellschaft in direktem Besitz von Gemeinden und Kantonen erreicht die Schweiz folgende Ziele:
- Netz bleibt langfristig in Schweizer Händen
- mehr Versorgungssicherheit für Wirtschaft und Haushalte
- Erhalt der Netzinfrastruktur dank langfristiger Investitionssicherheit
- demokratische Mitbestimmung
- fairer Wettbewerb auf den Stromautobahnen
- mehr Transparenz und effizientere Netz-Administration und –Überwachung
- EU-Kompatibilität
Darum JA zum Vorschlag der Subkommission.
Fragen zur schweizerischen Netzgesellschaft gemäss Vernehmlassungsunterlagen: Antworten der Grünen Partei Schweiz
1.1 Wie beurteilen Sie insgesamt den Vorschlag der Subkommission in Hinblick auf die Verbesserung der Versorgungssicherheit?
X wichtiger Beitrag
o eher wichtiger Beitrag
o eher unwichtiger Beitrag
o unwichtiger Beitrag
1.2 Wie beurteilen Sie insgesamt den Vorschlag der Subkommission in Hinblick auf die Verbesserung der Unabhängigkeit?
X wichtiger Beitrag
o eher wichtiger Beitrag
o eher unwichtiger Beitrag
o unwichtiger Beitrag
1.3 Wie beurteilen Sie insgesamt den Vorschlag der Subkommission in Hinblick auf die Verbesserung der Effizienz?
X wichtiger Beitrag
o eher wichtiger Beitrag
o eher unwichtiger Beitrag
o unwichtiger Beitrag
1.4 Sehen Sie Alternativen zum Vorschlag der Subkommission, welche die angestrebten Ziele (Versorgungssicherheit, Unabhängigkeit, Effizienz) ebenfalls erfüllen? Welche?
Ja, grundsätzlich könnte auch der Bund als Eigentümer des gesamten Stromnetzes auftreten.
1.5 Wie lange soll die Frist für die Überführung des Übertragungsnetzes in die schweizerische Netzgesellschaft dauern (siehe Art. 66)? Anzahl Jahre:
Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen sollen spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft nach 18a überführen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, soll die Bundesversammlung die erforderlichen Bestimmungen erlassen. Eine längere Übergangsphase würde Unsicherheiten schaffen und die Investitionen vorerst hemmen, was schädlich für die Versorgungssicherheit wäre.
1.6 Ist die Beschränkung der schweizerischen Netzgesellschaft auf das Hochspannungsnetz (220/380 kV) richtig oder falsch? Was wäre allenfalls besser zu prüfen?
o richtig
X falsch, zu prüfen ist eine breitere Definition des Übertragungsnetzes im art 3 a bst b, aus zwei Gründen:
- Neuere technische Entwicklungen (ABB) gehen in Richtung einer noch höheren Spannung für weite Stromtransporte.
- Leitungen mit einer Tiefer Spannung (125 kV) haben zum Teil auch eine Übertragungsrolle, und dienen nicht nur dem Anschluss von lokale Verteilnetze.
In der funktionellen Logik des Kommissionsvorschlages soll die Netzgesellschaft alle Leitungen ab 220 kV integrieren, inklusive den Leitungen mit tieferer Spannung, welchen eine Übertragungsrolle zukommt.
Sogenannte „merchant lines“ (Privatleitungen von Stromunternehmen) müssen unbedingt in die Netzgesellschaft integriert werden. Sonst besteht die Gefahr, dass sich auf den ökonomisch interessanten Transitrouten neben dem staatlichen Netz eine parallele private Netzinfrastruktur herausbildet. Das muss vermieden werden.
1.7 Bestehen nach Ihrer Ansicht rechtliche Verhältnisse (Gesetzliche Bestimmungen, Verträge, Konzessionen etc.), welche die Umsetzung des Vorschlags der Subkommission erheblich erschweren oder gar verunmöglichen? Wenn ja, welche?
Nein
1.8 Wie wirkt sich Ihrer Meinung nach die Schaffung einer schweizerischen Netzgesellschaft nach dem Modell der Subkommission wirtschaftlich auf die heutigen Netzeigentümer (Überlandwerke und weitere Gesellschaften, siehe Bericht) aus?
Das Abschöpfen der Monopolrenten auf den Übertragungsentgelten wird für die Überlandwerke schwieriger. Das wird sich kurzfristig in tieferen Gewinnen ausdrücken, was jedoch bei der heute rosigen Ertragslage der Stromwirtschaft kaum ein Problem sein wird. Für die EigentümerInnen der Werke sowie aus volkswirtschaftlicher Sicht ist das Modell der Subkommission jedoch langfristig sinnvoller. Im Hinblick auf den liberalisierten Strommarkt ist eine unabhängige Kontrolle der Netzgesellschaft Bedingung für einen fairen Wettbewerb unter den Stromanbietern. Das heutige System zeigt deutlich, dass neue Marktteilnehmer (unabhängige Produzenten) von den Monopolisten zum Teil stark benachteiligt werden (vgl. 1.10).
1.9 Wie wirkt sich Ihrer Meinung nach die Schaffung einer schweizerischen Netzgesellschaft nach dem Modell Bundesrat/Nationalrat wirtschaftlich auf die heutigen Netzeigentümer (Überlandwerke und weitere Gesellschaften, siehe Bericht) aus?
Der Vorschlag des Bundsrats/Nationalrats führt nicht zu der von uns geforderten Entflechtung und somit nicht zur Steigerung der Versorgungssicherheit und Transparenz. Die Lösung BR/NR bietet kaum Schutz gegen Marktverzerrungen und oligopolistisches Verhalten seitens der Überlandwerke. Somit schadet sie den Interessen der Kantonen und Gemeinden, welche kleinere Stromunternehmen ohne Anteil am Übertragungsnetz besitzen. Diesbezüglich ist die Lösung der ständerätlichen Kommission wesentlich überlegen.
1.10 Wie wirkt sich Ihrer Meinung nach die Schaffung einer schweizerischen Netzgesellschaft nach dem Modell der Subkommission auf potenzielle neue Marktteilnehmer aus?
Die SR-Lösung bezüglich neuen Markteilnehmer bietet Vorteile im Vergleich zur BR/NR Variante: die Erscheinung neuerer Produzenten, welche auch in physikalischen Produktionsanlagen investieren, kann nicht mehr von den Überlandwerken mit einer schikanösen Handhabung des Übertragungsnetzes behindert werden. Die Netzgesellschaft gemäss SR wird sich gegenüber solche Investoren eher kooperativ zeigen.
1.11 Welche Vor- und Nachteile hat aus Ihrer Sicht der Vorschlag UREK S auf die Position der Schweiz im europäischen Stromsystem?
Aus unserer Sicht sind keine Nachteile ersichtlich, die Vorteile hingegen liegen auf der Hand: Die Schweiz wird zu einer verlässlichen Partnerin im europäischen Stromsystem, dank einem transparenten und funktionsfähigen Übertragungsnetz, welches fairen Wettbewerb garantiert. Dies ist eine Voraussetzung für die Sicherung der Stromdrehscheibe Schweiz in einem zunehmend internationalisierten und liberalisierten Strommarkt.
1.12 Weitere Bemerkungen
Entscheidend ist die Kontrolle der hier vorgeschlagenen Netzgesellschaft. ‚Unabhängigkeit’ der Verantwortlichen muss oberstes Gebot sein, wenn es um die Steuerung eines natürlichen Monopols geht. Deshalb dürfen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung keine Verflechtungen zu den Überlandwerken haben.

