Vernehmlassungen Soziale Sicherheit
Bundesgesetz über die Produktsicherheit
Die Grüne Partei Schweiz schliesst sich der beiliegenden Vernehmlassung der vier Konsumentenorganisationen – acsi (associazione conumatrici della svizzera italiana), FRC (fédération romande des consummateurs), kf (konsumenten forum) und SKS (Stiftung für Konsumentenschutz) - an.
PRÄAMBEL
Das Recht auf Sicherheit gehört zu den Grundrechten der Konsumenten. Demzufolge ist das Recht auf Sicherheit ein vorrangiges Ziel der Politik im Hinblick auf die Konsumenten. Dies gilt umso mehr, als die Konsumenten heute mit einer Globalisierung des Marktes konfrontiert sind. Wenngleich die Öffnung der Märkte ihnen ein grösseres Angebot an Waren und Dienstleistungen eröffnet, setzt sie sie auch erhöhten Gefahren aus. Und die zunehmende Komplexität der Produkte und Dienstleistungen, die in Verkehr gebracht werden, sorgt für die Zunahme von Unfällen und eine Verschlimmerung von deren Folgen.
Leider weisen die derzeitigen Bestimmungen verschiedene Lücken und Mängel auf: eine komplizierte Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen, veraltete und unpräzise sektorielle Gesetze, verschwommene oder sich überschneidende Kompetenzen in der Bundesverwaltung, die Unmöglichkeit für den Konsumenten zu verstehen, welche Behörde für Sicherheit und Kontrollen von Produkten zuständig ist. Zurzeit sind widersprüchliche Entscheidungen oder das Ausbleiben von Entscheidungen zu verzeichnen, wobei manche Bundesbehörden den Konsumenten darauf verweisen, andere Wege zu beschreiten. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Produktsicherheit, sondern auch für die Sicherheit von Dienstleistungen und für Täuschungen der Konsumenten.
Die Produktsicherheit ist heute durch eine umfangreiche sektorielle Gesetzgebung geregelt, die ein Schutzsystem einrichtet, das sich auf das Verwaltungsrecht stützt und den Vollzugsbehörden keinerlei Möglichkeit gibt, Massnahmen zu ergreifen, und die keine Rücknahme, Konfiszierung oder Beschlagnahme in schwerwiegenden Fällen ermöglicht. Das bedeutet mit anderen Worten, dass das Einschreiten der Vollzugsbehörden übermässig eingeschränkt ist und dass der Schutz für die Konsumenten als minimal bezeichnet werden muss.
Die sektoriellen Gesetze allein decken nicht alle Konsumprodukte ab. Das hat zur Folge, dass zahlreiche Konsumprodukte sich jeglicher Kontrolle entziehen. Weiterhin ist zu beklagen, dass der auf dem Markt für Güter und Dienstleistungen herrschende, intensive Wettbewerb die Anbieter oft dazu veranlasst, Güter und Dienstleistungen immer schneller auf den Markt zu bringen, ohne die Möglichkeit zu haben, sie angemessen zu testen. Diese Entwicklung führt dazu, dass der Konsument in zunehmendem Masse nicht sicheren Gütern oder Dienstleistungen ausgesetzt ist. Aus diesem Grund muss das Gesetz effiziente Instrumente für den Schutz der Konsumenten vorsehen.
Da es nicht möglich ist, spezifische Bestimmungen für jedes einzelne Produkt zu erlassen, ist ein Bundesgesetz über die allgemeine Sicherheit von Produkten unerlässlich. Nur ein Gesetz mit horizontalem Charakter kann alle vorhandenen oder künftigen Produkte abdecken. Darüber hinaus sind allgemeine Bestimmungen unerlässlich, um Lücken zu schliessen, insbesondere in Erwartung der Revision der bestehenden sektoriellen Gesetzgebung, und um die Bestimmungen der bestehenden und künftigen sektoriellen Gesetzgebung zu ergänzen.
Die vier Konsumentenorganisationen – acsi, FRC, kf und SKS – begrüssen den Willen, ein Gesetz über die Produktsicherheit zu verabschieden. Wir begrüssen ebenfalls den Willen, die schweizerischen Bestimmungen eurokompatibel zu machen. Dies dient gleichermassen den Interessen der Benutzer wie denen der Hersteller:
- Die Richtlinie von 1992, wie auch die von 2001, legt in dem Sinne eine allgemeine Sicherheitsverpflichtung fest, als sie die Hersteller verpflichtet, nur sichere Produkte in Verkehr zu bringen. Es ist jedoch nach wie vor möglich, Produkte herzustellen, die diesen Richtlinien nicht entsprechen, und sie in ein Land ausserhalb der Europäischen Union, etwa in die Schweiz, zu exportieren. Das zeigt, sofern das noch erforderlich sein sollte, die Notwendigkeit auf, das schweizerische Recht zur Produktsicherheit zu verbessern, da unser Land sonst mit Produkten „überschwemmt“ werden könnte, die in der Europäischen Union (EU) als nicht sicher betrachtet werden und daher verboten sind.
- Schweizer Hersteller, die in die EU exportieren, müssen die Forderungen der EU-Richtlinien erfüllen. Sie können daher dieselben Sicherheitsnormen anwenden, ungeachtet dessen, ob sie für den schweizerischen Markt oder für die EU produzieren. Abgesehen davon, wird von den Herstellern lediglich das verlangt, was sie ohnehin im eigenen Interesse bereits tun müssen, um Gefahren im Zusammenhang mit ihren Produkten zu ermitteln und auf diese Weise Schadenersatzansprüche oder eine Einschränkung von Versicherungsleistungen zu vermeiden.
Zwar sind die Hersteller von Produkten auch aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes (PrHG) angehalten, sichere Produkte auf den Markt zu stellen. Die entscheidende Frage hingegen ist, was passiert, wenn der Hersteller feststellt, dass die in Verkehr gebrachten Produkte unsicher sind. Hier unterscheidet sich die Praxis in der Schweiz deutlich von derjenigen in der EU. Wie die unten stehenden Beispiele zeigen, differieren internationale Unternehmen ihr diesbezügliches Verhalten in der Schweiz von demjenigen in der EU. Wenn die vorliegende Revision des STEG daher nicht vollzogen wird, gehören solche Beispiele weiterhin zum Alltag in der Schweiz.
Autos mit defektem Traglenker: kein Rückruf und keine transparente Information
Anfang 2004 wurden mehrere Fälle verzeichnet, in denen Traglenker an Fahrzeugen von VW und Audi gebrochen waren. Das Auto sank während der Fahrt plötzlich ein, und das Rad schleifte an der Karosserie. In Deutschland organisierte der Hersteller eine grosse Rückrufaktion. Rund 870'000 Fahrzeuge waren betroffen. Darüber hinaus äusserte sich der VW-Sprecher Hans-Gerd Bode in der Zeitschrift ADAC-Motorwelt mit den Worten: „Es geht schliesslich um die Sicherheit unserer Kunden“. In der Schweiz hat VW sich darauf beschränkt, am 28. April 2004 eine Medienmitteilung zu veröffentlichen. Das Unternehmen bot eine kostenlose Kontrolle an und teilte mit, dass es in Einzelfällen möglich sei, dass Schäden am Traglenker festgestellt würden. Die Kunden haben keine Information über die Gefahr erhalten, der sie ausgesetzt waren. Es gab keine Rückrufaktion. Die Kunden mussten die Mängelbehebung sogar selbst bezahlen. Aus Gründen des Datenschutzes konnte der TCS nicht einschreiten, obwohl ihm die Situation bekannt war. In Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage konnten auch die Schweizer Behörden nicht einschreiten.
Explodierende Kaffeemaschinen: Rückruf nur unter dem Druck der Feuerversicherer
Die Kaffeemaschine Master Pro von Solis hat mehrere Brände verursacht. Wegen eines ungeeigneten Relais wurden Sachschäden von 30'000 und 100'000 Franken verursacht. Obwohl die Brände seit 2001 und der Fehler seit 2003 bekannt sind, hat Solis die Kaffeemaschinen in 40'000 Schweizer Haushalten und Büros nicht zurückgerufen. Erst auf den Druck der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherer (VKF) hat Solis 2004 eine Rückrufaktion gestartet.
Gefährliche Kinderwagen: In der EU vom Markt genommen – in der Schweiz immer noch erhältlich
Anfang November 2005 wurde der Kinderwagen „Voyager 005“ in der EU vom Markt genommen. Diese Rücknahme wurde im europäischen System RAPEX erfasst, so dass sich die Mitteilung sehr schnell verbreiten konnte, ausser in der Schweiz: noch einen Monat später konnte man sich den betreffenden Kinderwagen problemlos über die Internet-Plattform www.ebay.ch beschaffen. Dieser Rückruf fehlte auch auf der Rückrufliste des Eidgenössischen Büros für Konsumentenfragen.
http://europa.eu.int/comm/dgs/health_consumer/dyna/rapex/rapex_en.cfm
Auf dieser Site werden jede Woche alle Rückrufe in der EU veröffentlicht. Zahlreiche gefährliche Produkte, die häufig aus China kommen (siehe hierzu „HandelsZeitung“ vom 22. März 2006, S. 9), müssen von den Behörden vom Markt genommen werden, um beispielsweise Stromschläge oder ein Verschlucken durch Kinder zu vermeiden.
ALLGEMEINES
Die vier Konsumentenorganisationen – acsi, FRC, kf und SKS – begrüssen den Willen, ein allgemeines Gesetz über die Produktsicherheit zu verabschieden. Dennoch haben wir einige Vorbehalte bezüglich der gewählten gesetzlichen Grundlage: Das STEG wurde ursprünglich für Produkte ausgearbeitet, die in der Industrie und im Handwerk verwendet werden. Es ist nicht sicher, dass es wirklich auf Produkte des täglichen Gebrauchs abgestimmt ist. Angesichts der Notwendigkeit, gesetzliche Bestimmungen im Bereich der Produktsicherheit zu verabschieden, nehmen wir zu dieser Vorlage Stellung.
Wir bedauern, dass die in die Vernehmlassung gegebene Vorlage nicht die Sicherheit von Dienstleistungen behandelt. Anders als bei Gütern ist die Sicherheit von Dienstleistungen auf Bundesebene praktisch überhaupt nicht geregelt. Sie haben hingegen in den letzten Jahren eine bedeutende Entwicklung durchgemacht und verdienen daher besondere Aufmerksamkeit.
Die Konsumentenorganisationen stellen fest, dass es in der Schweiz zurzeit kein allgemeines Konzept der Sicherheit von Konsumprodukten gibt. Es mangelt an einer zentralen Stelle, die mit der Sicherheit von Konsumprodukten beauftragt ist, an einer wirklichen Koordination in diesem Bereich, an einer Erfassung der Fälle von gefährlichen Produkten (Statistiken oder Datenbanken), an einer Information der Öffentlichkeit und an Zwangsmassnahmen gegen ein Produkt sowie schliesslich an einem allgemeinen Gesetz über die Sicherheit von Produkten.
Die derzeit geltenden Bestimmungen, insbesondere das Bundesgesetz über die Produktehaftung (PrHG) reichen nicht aus. Das PrHG greift seiner Art nach erst posteriori, nachdem ein Schaden eingetreten ist. Ein solches Gesetz hat somit keine direkte vorbeugende Wirkung. Ein Hersteller, von dem festgestellt wurde, dass er für einen Schaden haften muss, der durch die Verwendung eines seiner Produkte entstanden ist, wird nicht verpflichtet, dieses vom Markt zu nehmen oder die Öffentlichkeit über die Gefahr zu informieren, die mit dieser Verwendung verbunden ist, und er kann das Produkt weiter vermarkten.
Um diesen Zustand zu beheben, können mehrere Mittel in Erwägung gezogen werden: eine bessere Information (Etikettierung, Gebrauchsanweisung, Warnhinweise), eine stärkere Inanspruchnahme der Haftung des Herstellers und ein gestärktes Recht des Staates (Rücknahme vom Markt oder Rückruf der Produkte beispielsweise). Ausserdem muss die Vorbeugung verbessert werden, sowohl bei den Herstellern als auch bei den Konsumenten.
Für die Konsumentenorganisationen müsste ein Gesetz über die Produktsicherheit folgende zentrale Punkte aufweisen:
Verpflichtung zur Sicherheit: Die Verpflichtung zur Sicherheit muss zunächst für Gewerbetreibende gelten, die Produkte in Verkehr bringen. Sie muss ausserdem für die Behörden gelten, die die erforderlichen Massnahmen ergreifen müssen, damit die Produkte das Mass an Sicherheit aufweisen, das man legitimerweise erwarten darf. Selbstverständlich ist die erwartete Sicherheit keine absolute Sicherheit: Es ist eine Sicherheit, die mit dem Stand der Technik und mit den Nutzungsbedingungen des Produkts vereinbar ist.
Zusätzliche Verpflichtungen der Hersteller: Es ist ratsam, die allgemeine Verpflichtung zur Sicherheit durch weitere Verpflichtungen zu ergänzen, die den wirtschaftlichen Akteuren auferlegt werden, weil deren Handeln erforderlich ist, um Gefahren für die Konsumenten unter gewissen Umständen zu vermeiden. So müsste zu den zusätzlichen Verpflichtungen für die Hersteller die Pflicht gehören, auf die Merkmale der Produkte abgestimmte Massnahmen zu ergreifen, die ihnen ermöglichen, die Gefahren zu erkennen, die diese Produkte aufweisen können. Ferner die Pflicht, den Konsumenten Informationen zur Verfügung zu stellen, anhand derer sie Gefahren einschätzen und vermeiden können, die Pflicht, die Konsumenten vor den Gefahren zu warnen, die von Produkten ausgehen, die bereits an sie ausgeliefert wurden, sowie die Pflicht, diese Produkte vom Markt zu nehmen, und man müsste sie letztendlich erforderlichenfalls darauf hinweisen, was eine angemessene Form der Entschädigung für die Konsumenten sein kann, beispielsweise der Austausch oder die Erstattung des Preises.
Zentrale Stelle: Es muss eine zentrale Behörde eingerichtet werden, die mit der Überwachung der Sicherheit von Produkten beauftragt ist und über die Vollmachten verfügt, mit denen sie geeignete Massnahmen ergreifen kann, einschliesslich das Verhängen von angemessenen und abschreckenden Sanktionen, und mit denen sie eine angemessene Koordination zwischen den verschiedenen Behörden sicherstellen kann, die von der sektoriellen Gesetzgebung ernannt werden. Zu den geeigneten Massnahmen muss unbedingt die Vollmacht gehören, auf effiziente Weise und sofort die Rücknahme von gefährlichen Produkten vom Markt anzuordnen oder zu koordinieren, und den Rückruf von gefährlichen Produkten anzuordnen, zu koordinieren oder zu organisieren, die den Konsumenten bereits ausgeliefert wurden.
Diese zentrale Behörde müsste ebenfalls die Aufgabe haben, Informationen über Gefahren zu sammeln, die von Produkten ausgehen, diese Informationen eventuell der Öffentlichkeit mitzuteilen und in Form von Mitteilungen jegliche Massnahmen vorzuschlagen, mit denen Gefahren vermieden werden können.
Information der Öffentlichkeit: Vom Hersteller müssten je nach Art des Produkts (des täglichen Gebrauchs, ohne die Möglichkeit der Identifizierung durch den Käufer) folgende Informationen gefordert werden können: Pressemitteilung, Mitteilung in den Medien. Angesichts der Art dieser Information (Warnung, Produktrückruf) müsste sie allgemein verbreitet werden. In diesem Zusammenhang ist es ratsam, den Informationskanälen den Vorrang zu geben, die einen grossen Teil der Öffentlichkeit erreichen, z.B. das Fernsehen. RAPEX-System: Die Schweiz muss dem internationalen Schnellinformationssystem für gefährliche Produkte beitreten (RAPEX-System). Denn unabhängig von der Art des durch die Gesetzesvorlage eingerichteten Mechanismus hat die Schnelligkeit seiner Wirksamkeit oberste Priorität. Diese Schnelligkeit muss unbedingt in der Gesetzesvorlage verankert sein, weil ein schnelles Verfahren beispielsweise verhindert, dass man bereits verkaufte Produkte wieder zurückrufen muss. Für Weiteres verweisen wir auf die Detailkommentare.
DETAILKOMMENTARE
Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich
Absatz 1
Ein Bundesgesetz über die Produktsicherheit muss als einzigen und alleinigen Zweck die Produktsicherheit haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorlage ihm als Ziel den grenzüberschreitenden freien Warenverkehr zuweist. Die Gefahr ist gross, dass die Sicherheit der Produkte auf dem Altar des freien Warenverkehrs „geopfert“ wird, um so mehr, als die Aussage dieses Artikels 1 den Spielraum der Vollzugsbehörden einschränkt.
Die vier Konsumentenorganisationen nehmen die Tatsache zur Kenntnis, dass das Gesetz sich auf die persönliche Haftung von Herstellern, Importeuren, Händlern und Erbringern von Dienstleistungen stützt. Dennoch muss diese persönliche Haftung unbedingt mit geeigneten und ausreichend abschreckenden Sanktionen verknüpft werden (siehe Kommentare zu den Artikeln 13 und 13a). Darüber hinaus ist eine Kontrolle durch Stichproben von in Verkehr gebrachten Produkten seitens der Behörden unerlässlich, damit der Konsument das Vertrauen in die besagten Produkte behält. Für diese Kontrollfunktion müssen daher angemessene personelle, technische und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden. Da die Gesetzesvorlage zu diesen vorrangigen Fragen keine Aussage macht, ist sie zu überarbeiten.
Wir bedauern ausserdem, dass im Rahmen der Gesetzesvorlage kein Hinweis auf das Vorsorgeprinzip enthalten ist. Denn anhand dieses Prinzips lässt sich festlegen, welche Haltung eine Person einnehmen muss, die eine Entscheidung über eine Aktivität trifft, von der man mit gutem Grund annehmen kann, dass sie eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit derzeitiger oder künftiger Generationen birgt. Dies gilt insbesondere für Behörden, die den Vorrang von Gesundheit und Sicherheit gegenüber der Freiheit des Warenaustausches zwischen Personen und Staaten durchsetzen müssen. Dieses Prinzip verlangt, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, die zu wirtschaftlichen Kosten und auf sozial verträgliche Weise ermöglichen, das Risiko zu erkennen und einzuschätzen, es auf ein akzeptables Niveau zu reduzieren und wenn möglich auszuräumen, die betroffenen Personen zu informieren und deren Vorschläge zu den in Erwägung gezogenen Massnahmen für den Umgang mit dem Risiko einzuholen. Diese Vorkehrungen müssen selbstverständlich dem Ausmass des Risikos angemessen sein.
Absatz 2
Die vier Konsumentenorganisationen begrüssen die Tatsache, dass das Gesetz nicht nur auf das Inverkehrbringen des Produkts anwendbar ist, sondern auch auf das Anbieten desselben. Die Erwartungen der Konsumenten im Bereich der Sicherheit nehmen von diesem Zeitpunkt an Form an, das heisst, zuweilen sogar schon bevor das Produkt zum Kauf zur Verfügung steht. Darüber hinaus muss das Inverkehrbringen auch das Vermieten einschliessen.
Absatz 3
Wir lehnen das Prinzip der Subsidiarität, so wie es in der Gesetzesvorlage formuliert ist, vollständig ab. Die Verabschiedung eines Gesetzes über die Produktsicherheit ist nur sinnvoll, wenn sie das Mass des Konsumentenschutzes erhöht: Das Gesetz muss den Schutz der Konsumenten in allen Situation sicherstellen, auch wenn der Schutz bereits existiert, aber nur eingeschränkt ist, weil er auf einen bestimmten Bereich oder eine bestimmte Form begrenzt ist. Wir fordern, dass das Gesetz über die Produktsicherheit auch dann als anwendbar erklärt wird, wenn die sektoriellen Gesetze keine gleichwertige Regelung vorsehen oder über das Produktsicherheitsgesetz hinausgehen.
Befürchtet wird, dass die von uns vorgeschlagene Regelung zu Problemen in der Anwendung führt. Wir stellen allerdings dahin, ob diese bei der jetzigen Regelung geringer sind. Wird hingegen die Subsidiarität beibehalten, fordern wir, dass diejenigen sektoriellen Erlasse, mit denen neu ein tieferes Produktsicherheitsniveau als im Bundesgesetz über die Produktsicherheit etabliert würde, entsprechend angepasst werden. So wie dies ja beim Strassenverkehrsgesetz mit der Änderung von Art. 1 Abs. 3 der Fall ist.
Insbesondere fordern wir die Anpassung der neuen sektoriellen Gesetzgebung im Bereich elektrischer Geräte, weil die Standards, die von diesen sektoriellen Bestimmungen gesetzt werden, unter denen des neuen Gesetzes über die Produktsicherheit liegen.
Eine ausführliche Begründung zu Abs. 3 liefert Dr. Eugénie Holliger-Hagmann, Dozentin für Produkthaftpflicht/Produkt- und Dienstleistungssicherheit, in der NZZ vom 20. März 2006 („Produktsicherheit – oder doch nicht ganz“).
Artikel 2 Begriffe
Die Konsumentenorganisationen begrüssen die Tatsache, dass das Gesetz gebrauchte Produkte mit abdeckt und auch für Produkte gilt, die im Rahmen einer Dienstleistung verwendet werden.
Es wäre mitunter angebracht gewesen, die Termini „Hersteller“ und „Verteiler“ zu definieren, da deren jeweilige Verpflichtungen nicht dieselben sind.
Artikel 3 Grundsätze
Absatz 1
Um das von Produkten erwartete Sicherheitsniveau zu definieren, begrüssen wir die Tatsache, dass die Gesetzesvorlage normale oder vernünftigerweise voraussehbare Verwendungs¬bedingungen einschliesst. Die Benutzer haben nämlich das Recht auf Sicherheit, wenn sie das Produkt auf normale Weise verwenden, und sie haben selbst dann ein Recht darauf, wenn sie es unter nicht normalen Bedingungen verwenden, die für den Fachmann aber vorhersehbar sind. Ein Automobilhersteller muss beispielsweise vorhersehen, dass seine Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten verwendet werden, die über denen von der Strassenverkehrsordnung zulässigen Geschwindigkeiten liegen. Ein Hersteller von Radiergummi muss vorhersehen, dass diese, wenn sie Bonbons ähneln, von Kindern verschluckt werden könnten, die dann Gefahr laufen, daran zu ersticken.
Die in Abs. 1 vorgesehene Formulierung verdient auch aus juristischer Sicht Unterstützung.
Erstens wird damit eine Kongruenz zum Produkthaftpflichtgesetz (PrHG) geschaffen. Wir erachten diese Kongruenz als unabdingbar. Hingegen wird im neuen PSG und im PrHG nicht exakt dieselbe Terminologie verwendet, was wir bemängeln. Es sollte daher auch im neuen PSG wie im PrHG die Rede sein vom „vernünftigerweise vorhersehbarem Gebrauch“.
Zweitens wird die Ausdrucksweise „Stand von Wissenschaft und Technik“ verwendet, welche bereits in mehreren Gesetzen festgeschrieben wurde (nicht nur im PrHG), welche Sachverhalte erfassen, die vom technischen Fortschritt betroffen sind. Damit wird eine Ausdrucksweise etabliert, die sich allmählich konkretisiert sowie durch weitere Verwendung und durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert wird.
Absatz 3
Die Hersteller müssen den Konsumenten zweckdienliche Informationen geben, die ihnen ermöglichen, die mit einem Produkt während seiner normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Nutzung verknüpften Gefahren einzuschätzen. Diese Informationspflicht darf nicht nur gelten, wenn das Produkt eine potenzielle Gefahr birgt, sondern muss in jedem Fall gelten. Die vier Konsumentenorganisationen fordern also, dass die Gesetzesvorlage in diesem Sinne geändert wird.
Ein von der FRC im Jahr 2005 durchgeführter Test von Haarfärbemitteln hat aufgezeigt, dass bestimmte Produkte keine klare Liste der Farbstoffe aufweisen. Doch bei einem Haarfärbemittel ist der Farbstoff nicht von zweitrangiger Bedeutung wie bei anderen Kosmetikprodukten. Er dient nicht dazu, dem Produkt eine Färbung zu verleihen. Er ist der Hauptbestandteil. Die Farbstoffe müssen also für den Konsumenten klar erkennbar sein.
Darüber hinaus ist es wichtig, dass die Konsumenten die Informationen, die sie erhalten, verstehen. In diesen Fällen müssen Etikettierung, Montageanleitungen, Hinweise zu Installation und Unterhalt sowie Warnungen und Hinweise zur Verwendung und Entsorgung in den drei Landessprachen vorhanden sein. Das Vorhandensein einer solchen Warnung darf nicht von der Einhaltung der anderen Verpflichtungen entbinden, welche die Gesetzesvorlage vorsieht.
Schliesslich möchten wir hervorheben, dass Warnungen nicht zu allgemeinen Klauseln des Haftungsausschlusses führen dürfen.
Artikel 4b Erfüllung der Anforderungen
Kein besonderer Kommentar.
Artikel 5a Pflichten nach dem Inverkehrbringen
Wie in unserem allgemeinen Kommentar bereits erwähnt, ist es unerlässlich, die allgemeine Verpflichtung zur Sicherheit durch weitere Verpflichtungen zu ergänzen, die den wirtschaftlichen Akteuren auferlegt werden, weil deren Handeln erforderlich ist, um Gefahren für die Konsumenten unter gewissen Umständen zu vermeiden.
Die vier Konsumentenorganisationen begrüssen also die Einführung dieser Pflichten nach dem Inverkehrbringen. Dennoch haben wir zu diesem Artikel 5a einige Anmerkungen zu machen:
- Es ist ganz offensichtlich, dass der Zeitraum, in dem der Hersteller oder Importeur Massnahmen ergreifen muss, um Gefahren zu erkennen, die von seinen Produkten ausgehen könnten, begrenzt sein muss. Auch wenn wir die Frist von 10 Jahren eher als ungenügend betrachten, ist es zentral, dass die im PSG und im PrHG gewählten Zeitspannen identisch sind.
- Diese Massnahmen zum Erkennen von Gefahren, die von den Produkten ausgehen könnten, müssen die Angabe des Herstellers und seiner Kontaktdaten auf dem Produkt selbst oder seiner Verpackung einschliessen sowie die Referenz des Produkts oder gegebenenfalls des Loses, zu dem das Produkt gehört. Im Falle von Reklamationen müssen die Konsumenten wissen, an wen sie sich wenden können, und die Identifizierung des Produkts ist unerlässlich.
- Der Hersteller oder jeder sonstige Verantwortliche für das Inverkehrbringen müssen nicht nur die zuständigen Behörden informieren. Sie müssen auch im Rahmen der Massnahmen zur Vermeidung von Gefahren mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten.
- Es ist bedauerlich, dass die Gesetzesvorlage den Herstellern oder jeglichen anderen Verantwortlichen für das Inverkehrbringen nicht die Pflicht auferlegt, die Konsumenten zu informieren, wenn sich ein Produkt als gefährlich erweist. Weiterhin wäre es klug, festzulegen, wie die Information den Konsumenten vermittelt werden muss (für den Konsumenten klar und verständlich). Insbesondere müssen die Konsequenzen für den Konsumenten im Falle der Nichtbeachtung sehr klar sein.
- Schliesslich fordern wir, dass die Gesetzesvorlage spezifiziert, dass jegliches Verfahren der Rücknahme vom Markt oder des Rückrufs von Produkten mit keinerlei Kosten für die Konsumenten verbunden sein darf. Insbesondere das Ausräumen oder Reparieren eines Mangels im Rahmen eines Rückrufs muss ohne jegliche Kosten für den Konsumenten erfolgen. Wenn ein Konsument ein Produkt unmittelbar vor einer Rückrufaktion reparieren lassen musste, muss das Gesetz darüber hinaus vorsehen, dass dem Konsumenten die hierdurch entstandenen Kosten erstattet werden.
Unsere Forderungen sind nicht unangemessen, da die wirtschaftlichen Akteure in jedem Falle in ihrem eigenen Interesse Massnahmen ergreifen müssen, um Gefahren im Zusammenhang mit ihren Produkten zu erkennen. Denn nur wenn sie potenzielle Gefahren ihrer Produkte kennen, können sie geeignete Massnahmen ergreifen und auf diese Weise Schadenersatzansprüche oder eine Einschränkung der Versicherungsleistungen verhindern.
Artikel 7 Gebühren und Finanzierung des Vollzugs
Kein besonderer Kommentar.
Artikel 9
Kein besonderer Kommentar.
Artikel 11 Verwaltungsmassnahmen
Wir begrüssen die Tatsache, dass die Vollzugsorgane die Kompetenz erhalten, die erforderlichen Massnahmen zur Wahrung von Sicherheit und Gesundheit zu ergreifen. Das Vollzugsorgan muss jedoch nicht nur Massnahmen (Absatz 2 und 4 der Vorlage) ergreifen können, sondern muss auch verpflichtet sein, dies zu tun.
Wir erinnern an dieser Stelle daran, dass eine zentrale Behörde eingerichtet werden muss, die mit der Überwachung der Sicherheit von Produkten beauftragt ist und über die Vollmachten verfügt, mit denen sie geeignete Massnahmen ergreifen kann, einschliesslich das Verhängen von angemessenen und abschreckenden Sanktionen, und eine angemessene Koordination zwischen den verschiedenen Behörden sicherstellen kann, die von der sektoriellen Gesetzgebung benannt werden. Zu den geeigneten Massnahmen muss unbedingt die Vollmacht gehören, auf effiziente Weise und sofort die Rücknahme gefährlicher Produkte vom Markt anzuordnen oder zu koordinieren und den Rückruf von gefährlichen Produkten anzuordnen, zu koordinieren oder zu organisieren, die den Konsumenten bereits ausgeliefert wurden.
Diese zentrale Behörde müsste ebenfalls die Aufgabe haben, Informationen über Gefahren, die von Produkten ausgehen, zu sammeln diese Informationen eventuell der Öffentlichkeit mitzuteilen und in Form von Mitteilungen jegliche Massnahmen vorzuschlagen, mit denen Gefahren vorgebeugt werden kann.
Artikel 13 und 13a Vergehen und Übertretungen
Strafsanktionen sind insbesondere aufgrund ihrer vorbeugenden Wirkung unerlässlich. Das Produktsicherheitsgesetz muss unbedingt dazu beitragen, unerwünschte Akteure vom Markt fern zu halten, und die Konsumenten schützen, wenn es dem Markt nicht gelingt, dies zu tun.
Obwohl die Gesetzesvorlage sich auf das Heilmittelgesetz stützt, sind die Bussen weniger hoch, insbesondere aus dem Grund, dass Heilmittel schwerwiegendere Konsequenzen nach sich ziehen können.
Diese Begründung ist absolut unverständlich. Ein gefährliches Produkt kann per definitionem schwerwiegende Konsequenzen haben. Es ist unerheblich, ob die betreffenden Konsequenzen mit einem Heilmittel oder mit einem sonstigen gefährlichen Produkt verbunden sind.
Demzufolge fordern die vier Konsumentenorganisationen, dass die Beträge der Strafen überarbeitet werden und sich an denen orientieren, die vom Heilmittelgesetz vorgesehen werden.
Änderung des geltenden Rechts
Lebensmittelgesetzgebung
Wie der erläuternde Bericht sehr richtig unterstreicht, fehlt in der Gesetzgebung eine Bestimmung für den Täuschungsschutz im Bereich Gebrauchsgegenstände. Die bislang geltenden Bestimmungen, bei denen das Täuschungsverbot nur für Lebensmittel gilt, aber nicht für andere Gebrauchsgegenstände, mit denen der menschliche Körper unmittelbar in Kontakt gerät, hat überhaupt keinen Sinn.
Laut dem erläuternden Bericht wird diese Diskrepanz im Rahmen einer separaten Vorlage ausgeräumt. Wenngleich es zutrifft, dass die Lebensmittelgesetzgebung detaillierte Normen festlegt, die dieselben Ziele verfolgen wie das Produktsicherheitsgesetz, und dass der Täuschungsschutz nicht direkt in diesen Rahmen gehört, bedauern wir es ausserordentlich, dass man nicht die Gelegenheit der Revision des STEG genutzt hat, um auch das Lebensmittelgesetz zu überarbeiten. Darüber hinaus wäre es wünschenswert, dass der erläuternde Bericht angibt, um welche Vorlage es sich handelt und wann sie umgesetzt werden soll.
Das Bundesgesetz vom 18. Juni 1993 über die Produktehaftung (PrHG)
Die vier Konsumentenorganisationen begrüssen die Streichung der Einschränkung bezüglich landwirtschaftlicher Bodenerzeugnisse und der Tierzucht-, Fischerei- und Jagderzeugnisse.
Das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
Kein Kommentar.
