Vernehmlassungen Kultur
Kulturförderungsgesetz und Pro Helvetia Gesetz
Grundsätzliche Bemerkungen
Es geht bei der Umsetzung von Artikel 69 der Bundesverfassung um die Zukunft und den Stellenwert der Kunst und der Künstlerinnen und Künstler in der Schweiz. Wie jedes andere Land auch lebt die Schweiz von der Kunst, den Büchern, von Theater, Filmen und Musik, diese machen einen gewichtigen Teil der schweizerischen Identität aus. In der Kunst entfaltet sich die Vielfalt der hier wirkenden Identitäten, ohne schweizerisches Kunstschaffen verkäme die der Schweiz eigene Multikulturalität der Viersprachigkeit zur Makulatur. Aber auch die Anwesenheit unterschiedlicher Weltkulturen befruchtet das künstlerische Schaffen. Gerade deshalb hat die Schweiz mit ihrer künstlerischen Vielfalt etwas zu bieten - als Botschaft nach innen und aussen.
Aus grüner Sicht muss diese kulturelle Vielfalt in Anbetracht der alle Lebensbereiche umfassenden, globalen Liberalisierungstendenzen entschieden gefördert und geschützt werden.
Das schweizerische Kunstschaffen lebt vom Nebeneinander von etablierter und alternativer Kunst, gerade darin liegt eine Stärke. Dies heisst aber auch, dass alle Teile des Kunstschaffens gezielte Förderung verdienen und benötigen. Kunst kann sich nur in Unabhängigkeit vom Staat entfalten, Kunstfreiheit bedarf des Schutzes vor jeglicher Form staatlicher Eingriffe, aber auch vor Eingriffen parastaatlicher Organisationen und Lobbys. Weder Bevormundung, noch Domestizierung darf vom Staat aus gehen. Gleichzeitig ist die Unabhängigkeit der Künstlerinnen und Künstler nur dann gewährt, wenn der Staat zu ihrer sozialen Absicherung beiträgt und positive Rahmenbedin-gungen für die künstlerische Kreativität schafft.
Der grösste und für die breite Verankerung wichtigste Kulturträger ist die Schule. Die musischen Fächer müssen einen wichtigen Stellenwert in den Lehrplänen unserer Schulen haben. Sie sind für die Entwicklung des Individuums und damit für die ganze Gesellschaft von grosser Bedeutung. Wird die musische (Aus)Bildung vernachlässigt, so entsteht für die Kultur ein steiniger Boden mit schwerwiegenden Folgen für die ganze Gesellschaft. Dies müsste auch in einem Kulturförderungsgesetz seinen Niederschlag finden.
Zu den beiden Gesetzesvorlagen
Kulturförderungsgesetz
Grundsätzlich begrüssen die Grünen Schweiz, dass als Verfassungsauftrag das Kulturförderungsgesetz KFG vorgelegt wird und in diesem Zusammenhang auch das Pro Helvetia-Gesetz eine Revision erfährt.
Indessen verharrt der KFG-Entwurf zu stark im Status Quo, den er verteidigt, statt eine kultur- resp. kunstpolitische, zukunftsorientierte Auslegeordnung vorzunehmen. Mithin bleibt unklar, welches die zukünftigen Aufgaben der schweizerischen Kultur- und Kunstpolitik sind und auf welche Weise sich der Bund hier zu engagieren gedenkt. Nicht zuletzt im Hinblick auf die jeweils auf vier Jahre ausgelegten Förderkonzepte (Art. 17) und Schwerpunktprogramme müsste bereits im KFG sichtbar werden, in welche Richtung diese neuen Instrumente zielen. Die im Entwurf gehäuft auftretenden Kann-Formulierungen geben darauf nur spärlich Antwort und lassen die Frage aufkommen, wie ernst der Bund seine Aufgabe, sich für die Kunst- und Kulturschaffenden einzusetzen, überhaupt nimmt.
Es fehlen unserer Ansicht nach wirksame Förderinstrumente, mit deren Hilfe der Bund jene unterstützen kann, die in diesem Lande künstlerische Arbeit leisten. Für die Kunstschaffenden werden keine für sie tragbaren Rahmenbedingungen geschaffen.
Auch fehlt der wichtige Bereich der sozialen Sicherheit der Kunst- und Kulturschaffenden völlig. Dass dazu, wie moniert wird, eine Verfassungsgrundlage fehle, erscheint als nicht stichhaltig und entlarvt sich als Vorwand. Die soziale Absicherung ist wie eingangs hervorgehoben, Bestandteil der Kunst- und Kulturfreiheit, wenn die verschiedenen Organisationen von Kunst- und Kulturschaffenden diese im Gesetz in ihren Vernehmlassungen einfordern, so findet dies unsere volle Unterstützung.
Zu begrüssen ist die Regelung und Koordination der Kompetenzen für die verschiedenen Kulturtätigkeiten des Bundes. Als fraglich erachten wir freilich die Konzentration aller konzeptuellen Entscheide bei der Verwaltung, sei es für die Festlegung von Förderkonzepten und Leistungsvereinbarungen, sei es für Förderkriterien und Evaluation. Dem ist ein Konzept entschieden vorzuziehen, das die Betroffenen schon von allem Anfang an einbezieht.
Gesetz zur Stiftung Pro Helvetia
Das Pro Helvetia Gesetz erscheint als Rückschritt gegenüber dem Bestehenden. Hier regiert, könnte man vordergründig meinen, der Geist der Effizienz. Effizienz ist auch im Bereiche von Kunstförderung durchaus erstrebenswert, in Wirklichkeit basiert der Entwurf indessen auf Bürokratie. Kunstfreiheit und der so nötige Diskurs werden bürokratischen Erwägungen geopfert. Auf unakzeptable Weise wird die Autonomie der Stiftung gekappt, sie würde nur mehr zum verlängerten Arm der Bundesverwaltung. Dies aber widerspricht dem Verfassungsauftrag von Art. 21 BV zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der Kunst deutlich, im Entwurf ist der Geist einer eigentlichen Staatskultur denn auch spürbar. Wir treten demgegenüber für die volle Unabhängigkeit der Stiftung ein, was nach einer klaren Neuformulierung des Pro Helvetia-Gesetzes ruft.
Es sollen für die Entscheidfindung Kommissionen eingesetzt werden, die über eine breit abgestützte fachliche Legitimität verfügen. Dies muss im Gesetz festgelegt werden. Die Förderung muss nach künstlerischen Kriterien erfolgen und sich auf entsprechendes künstlerisches Fachwissen abstützen, statt auf dasjenige von Kulturverwaltern.
Zu den einzelnen Artikeln in den Gesetzen
1. Bundesgesetz über die Kulturförderung
Artikel 1, Absatz 1
Ergänzung: „ … sowie die kulturelle Vielfalt und den Zusammenhalt der Schweiz zu stärken und die Rahmenbedingung für das künstlerische Schaffen zu verbessern.“
Kommentar: Die Rahmenbedingungen sind zentral für ein reichhaltiges Kunst- und Kulturleben in der Schweiz.
Artikel 1, Absatz 2
Ergänzung: „Durch dieses Gesetz ergänzt und unterstützt der Bund die Kulturförderung der Kantone, Städte und Gemeinden“
Kommentar: Ein grosser Teil der kulturpolitisch relevanten Vorgänge geschieht in den Gemeinden, im Besonderen in den Städten. Es scheint unserer Ansicht nach deshalb wichtig zu sein, diese auch im Gesetz ausdrücklich zu erwähnen.
Artikel 1, Absatz 3
Ergänzung: Das Gesetz leistet einen Beitrag zur Verwirklichung der Kunstfreiheit.
Kommentar: Dieses Gesetz muss einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung der Kunstfreiheit leisten. Und das muss im Gesetz an prominenter Stelle Erwähnung finden.
Artikel 3, Absatz 1
„Der Bund arbeitet in der Kulturförderung soweit erforderlich mit den Kantonen zusammen.“
Kommentar: Nicht einsichtig, wieso dieser Vorbehalt eingefügt wird.
Artikel 5
Ergänzung: Absatz 2: Der Bund trägt an die Kosten nationaler Vorsorgeeinrichtungen für Künstlerinnen und Künstler bei.
Kommentar: Es ist unbestritten, dass im Hinblick auf die Vorsorge von Künstlerinnen und Künstler grosser Handlungsbedarf besteht. Die spezifische Situation der Kunstschaffenden ist im BVG nur ungenügend berücksichtigt. Die Grünen erachten es deshalb als richtigen Weg, den Grundsatz für die Regelung der Vorsorge im KFG fest zu legen. Dies ist einsichtig, weil das KFG ja die Rahmenbedingungen für das Kunstschaffen verbessern soll und die Vorsorge einer der zentralen Punkte dabei ist.
Artikel 7
„Der Bund erwirbt und sammelt Kulturgüter von gesamtschweizerischer Bedeutung und sichert, inventarisiert, erforscht und macht diese Kulturgüter zugänglich.“
Kommentar: Anstelle einer kann-Formulierung schlagen wir eine aktive, affirmative Formulierung vor.
Art. 8, Abs 1
„Der Bund führt Einrichtungen zur Erhaltung des kulturellen Erbes.
a. das Schweizerische Landesmuseum mit seiner Zweigstelle und den Aussenstellen sowie die Sammlung Oskar Reinhart „Am Römerholz“ in Winterthur,
das Museo Vela in Ligornetto und die Bundeskunstsammlung (Kunst und Design);
b. die Schweizerische Landesbibliothek sowie das Schweizerische Literaturarchiv und das Centre Dürrenmatt;
c. die Gottfried Keller-Stiftung;
d. das Eidgenössische Archiv für Denkmalpflege;
e. die durch das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport betriebene Eidgenössische Militärbibliothek.
Abs 2
„Er kann weitere Einrichtungen und Netzwerke von gesamtschweizerischem Interesse unterstützen.
Kommentar: Die einzelnen Institutionen sollen nicht im Gesetz erwähnt werden
Artikel 9, Abs. 2
„Er kann einzigartige kulturelle Projekte von gesamtschweizerischem Interesse einmalig unterstützen.“
Kommentar: Wir erachten die Einschränkung es, dass der Bund einzigartige kulturelle Projekte von gesamtschweizerischem Interesse nur einmalig unterstützen kann, als der Sache abträglich. Viele wichtige Anlässe dieser Art, die durchaus auf die Unterstützung des Bundes angewiesen sind, sind wiederkehrende Ereignisse, deren Bedeutung gerade in ihrer Kontinuität liegt
Artikel 10 bis 15
Auf die kann-Formulierungen ist in allen 6 Artikeln zu verzichten!
Art. 13, Absatz 3
Änderungsvorschlag: „Er kann in anderen Ländern eigene Kultureinrichtungen führen“.
Kommentar: Wir sind der Ansicht, dass sich die Pflege der kulturellen Beziehungen nicht nur mit „wichtigen Kulturzentren“ der Welt lohnt und dass nicht einzig die wirtschaftlichen Beziehungen, die die Schweiz mit anderen Ländern unterhält, Kriterium für die Standortwahl sein sollen. Wir plädieren deshalb für eine offene Formulierung.
Art, 15, Abs. 2,: neu
Er zieht die Organisationen bei der Gestaltung der Kulturpolitik und der Kulturförderung bei.
Artikel 18, Absatz 3, neu
Nicht ausgeschöpfte Kredite können auf das Folgejahr übertragen werden.
Artikel 19, Absatz 3 neu
Der Bund zahlt zusätzlich zu seinen direkten Förderungsbeiträgen an Künstlerinnen und Künstler einen vom Bundesrat festzulegenden Prozentsatz direkt an eine Vorsorgeeinrichtung und zieht den Beitragsempfängern ihrerseits den gleichen Prozentsatz ab und überweist diesen Betrag an eine Vorsorgeeinrichtung.
Kommentar: Über die Pro Helvetia, aber allenfalls auch selbst, leistet der Bund direkte Unterstützung für die Arbeit von Künstlerinnen und Künstler (z.B. Werkbeiträge oder Kompositionsaufträge etc.). Der Bund tritt hier als Arbeitgeber auf und muss sich dabei auch seiner arbeitgeberischen Verantwortung bewusst sein, indem er Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung leistet. Dies ist zentral für die Vorsorge der Kunstschaffenden, die dem Bund ja offensichtlich am Herzen liegt. Zudem leistet diese Übernahme von Verantwortung auch einen Beitrag zur Anerkennung des Kunstschaffens als Beruf.
Artikel 23, Absatz 1
„Das Bundesamt für Kultur (BAK) ist die Fachbehörde in Fragen der Kulturförderung. Es erarbeitet die Grundlagen der Kulturpolitik des Bundes und setzt sie um.
Kommentar: Grundsätzlich ist es zu begrüssen, dass sich das Bundesamt für Kultur nach Einführung des Gesetzes als Fachbehörde in Fragen der Kulturförderung versteht und eine umfassende Kulturpolitik des Bundes erarbeiten will. Die Vorstellung einer umfassenden Kulturpolitik geht jedoch zu weit, da Kulturpolitik als etwas Dynamisches zu verstehen ist. Zudem steht die Kulturpolitik des Bundes in einem zwingenden Verhältnis zu den verschiedenen Entwürfen von Kantonen und Gemeinden. Es genügt, dass das BAK die Grundsätze einer umfassenden Kulturpolitik des Bundes formuliert.
Artikel 26, Absatz 1
Änderungsvorschlag: „Neu: Das EDI setzt eine Kulturkommission ein. Ersetzt Text gemäss Vernehmlassungsentwurf: Das EDI kann Fachkommissionen einsetzen.
Kommentar: Die Organisation der Fachkommissionen für die Förderung sind im Pro Helvetia Gesetz zu regeln. Die Mitglieder dieser Fachkommissionen sollen vom Stiftungsrat gewählt werden. Das BAK kann sich allerdings in kulturpolitischen Fragen von einer Kulturkommission beraten lassen. Eine personelle Verbindung zwischen Kulturkommission und Stiftung, resp. Fachkommissionen ist sicherlich wünschenswert.
Artikel 26 Fachkommissionen, Absatz 2
Neu: Die Kulturkommission berät das EDI in allen kulturpolitischen Belangen.
Ersetzt Text gemäss Vernehmlassungsentwurf: Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um Unterstützung für die Förderungsbereiche nach Artikel 5-15.
Das EDI kann im Einvernehmen mit der Stiftung Fachkommissionen einsetzen.
Artikel 26 Fachkommissionen, Absatz 2
Neu: Die Kulturkommission berät das EDI in allen kulturpolitischen Belangen.
Ersetzt Text gemäss Vernehmlassungsentwurf: Die Fachkommission begutachtet die Gesuche um Unterstützung für die Förderungsbereiche nach Artikel 5-15.
Artikel 26, Abs. 3.
Änderungsvorschlag: „Das EDI regelt die Organisation und das Verfahren der Kulturkommission.“
Artikel 28: Aufhebung und Änderung bestehenden Rechts
• Unter 8. Sozialversicherungsrecht sollen die AHV/ALV rechtlichen Regelungen und allenfalls Regelungen zur beruflichen Vorsorge aufgeführt werden.
• Im Anhang ist unter 9. Kartellrecht eine Ausnahmeregelung für die Buchpreisbin¬dung vorzusehen.
Kommentar: Wir schliessen uns hier den Forderungen des Verbandes der Autorinnen und Autoren der Schweiz an (siehe Stellungnahme AdS)
2. Bundesgesetz über die Pro Helvetia (PHG)
Artikel 2, Absatz 2
Streichen
Kommentar: Dieser Auftrag ist bereits in Art. 1, Abs. 2 KFG geregelt und hier somit überflüssig.
Artikel 7
Ergänzung: „Die Organe der Stiftung sind:
a. Der Stiftungsrat
b. Die Geschäftsstelle
c. Die Fachkommissionen
d. Die Revisionsstelle
Artikel 8, Absatz 2
Änderungsvorschlag: „Er besteht aus neun Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus Persönlichkeiten des kulturellen Lebens. Bei der Wahl des Stiftungsrates ist auf die angemessene Vertretung der Geschlechter, der Regionen, der Sprachen sowie der Altersgruppen zu achten.
Artikel 8, Absatz 5, Buchstaben b
Änderungsvorschlag: „Er ernennt die Direktorin oder den Direktor.“
Artikel 8, Absatz 5, Buchstaben i (neu)
Ergänzung: „Er ernennt die Mitglieder der Fachkommissionen.“
Artikel 8, Absatz 6
Streichen
Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben b
Ergänzung: Sie entscheidet unter Beizug der Fachkommissionen über Gesuche.
Artikel 9, Absatz 2, Buchstaben c
Änderungsvorschlag: Sie entscheidet unter Beizug der Fachkommissionen über stiftungseigene Projekte.
Artikel 9, Absatz 6
Streichen
Kommentar: Die dem Bundesrat, und insbesondere dem Gesamtbundesrat und nicht nur einzelnen Mitgliedern zuerkannte Möglichkeit, der Direktion direkt Aufgaben zuzuweisen, ist nicht mit der effektiven Anerkennung der Selbständigkeit der Stiftung vereinbar.
Artikel 10, Absatz 2
Streichen
Kommentar: wird neu in Artikel 8, Absatz 5, i geregelt)
