Vernehmlassungen Demokratie

21.12.2007

Strafbehörden-Organisationsgesetz

Das StBOG enthält die Ausführungsbestimmungen, insbesondere im Rahmen der Behördenorganisation, welche die neue eidgenössische Strafprozessordnung StPO (auch auf Bundesebene) vorgibt. Die entsprechende Regelung im StBOG ist also die Folge eines - aus unserer Sicht – nicht befriedigenden Gesetzeswerks. Wir beschränken uns vorerst darauf, auf die nachfolgenden drei Bestimmungen etwas näher einzugehen.

1) Aufsicht über die Bundesanwaltschaft:
Diese Bestimmungen (Art. 20 ff) sind nach all den vergangenen Diskussionen auf verschiedensten Ebenen (Bundesrat, GPK, Medien) wohl die heikelsten überhaupt. Nach der im Oktober 2005 durchgeführten Vernehmlassung und den Reaktionen darauf ist der Bundesrat offensichtlich nach wie vor der Ansicht, dass zukünftig nur noch eine Behörde die Aufsicht wahrnehmen soll, nämlich die Exekutive. Die Grünen Schweiz haben sich dazu kritisch geäussert und vor allem den Grundsatz vertreten, dass die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft und damit auch der Bundesanwaltschaft bei der Führung von Strafuntersuchungen auf keinen Fall beeinträchtigt werden darf.

So gesehen wäre eine rein parlamentarische Aufsicht nach dem Prinzip der Gewaltenteilung grundsätzlich die beste Lösung. Sie müsste im Rahmen der parlamentarischen Beratung des StBOG in jedem Fall seriös geprüft werden – unter spezieller Berücksichtigung der Möglichkeiten und Grenzen eines Milizparlaments, welches damit eine weitere aufwendige und offensichtlich sehr sensible Aufgabe übernehmen würde.

Die Schlussfolgerungen der GPK-N (Überprüfung der Funktion der Strafverfolgungsbehörden des Bundes, Bericht vom 5.September 2007) und – als exemplarischer Fall das Vorgehen des damaligen EJPD-Vorstehers, welcher Einsicht in die Ermittlungsunterlagen im Fall „Ramos-Holenweger“ verlangte - bestätigen, dass bezüglich der Aufsicht über die Bundesanwaltschaft, bzw. die Einmischung in deren Untersuchungstätigkeit die vorhandenen gesetzlichen Grundlagen lückenhaft sind und namentlich klare und unmissverständliche Regelungen zur Wahrung der Gewaltentrennung fehlen.

Für die Grünen Schweiz ist somit klar, dass sich die bisherige Trennung zwischen fachlicher und administrativer Aufsicht nicht bewährt hat. Mit dem vorliegenden StBOG müssen diese Lücken zwingend geschlossen und das Prinzip der Gewaltentrennung festgeschrieben werden. Es ist daher wichtig, dass die verschiedenen im Raum stehenden Modelle einer unabhängigen Aufsicht über die Bundesanwaltschaft seriös geprüft werden.

Dabei ist aus Sicht der Grünen Schweiz dem Aufsichtsmodell wie von Prof. Georg Müller vorgeschlagen – die Bildung eines (vom Bundesrat unabhängigen) Aufsichtsrats – eine besonders prüfenswerte Lösung. Diesem Aufsichtsrat sollten externe Expertinnen und Experten (RichterInnen, AnwältInnen, ProfessorInnen) angehören. Für die Wahl kann die bereits existierende Gerichtskommission der Vereinigten Bundesversammlung für zuständig erklärt werden damit auch eine parteipolitisch ausgewogene Zusammensetzung dieses Kontroll- und Aufsichtsgremiums gewährleistet bleibt.

Die durch ein solches Modell zusätzlich entstehenden Kosten sind zugunsten einer klaren Trennung der Gewalten in einem für den Rechtsstaat sowohl wichtigen als auch sensiblen Bereich der Justiz nach Meinung der Grünen Schweiz mehr als nur gerechtfertigt.

Die in Art. 20 StBOG vorgeschlagene Aufsicht des Bundesrates, ausgeübt durch das EJPD kann nur in Betracht gezogen werden, wenn der entsprechende Artikel dahingehend präzisiert wird, dass die Aufsicht in jedem Fall dem Gesamtbundesrat obliegt, bzw. nur diesem ein (beschränktes) Weisungsrecht zugestanden wird. Die Aufsicht durch das EJPD lehnen die Grünen Schweiz – unabhängig von der politischen Zugehörigkeit des/der VorsteherIn dieses Amtes - strikte ab. Je nach gewähltem Modell müsste der entsprechende Artikel 21 (Berichterstattung) angepasst werden. Bei der Aufsicht des Bundesrates über die BA bleibt als Bedenken, dass der Bundesrat bei Verfahren mit politischen Verstrickungen im Ausland erpressbar würde durch andere Regierungen.

2.) Verfolgung von Straftaten, begangen von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft (Art. 57 StBOG).
Eine unabhängige Strafuntersuchung gegen ein Mitglied der Bundesanwaltschaft kann und soll nur ein ausserordentlicher Staatsanwalt führen. Für die Grünen Schweiz ist es unhaltbar, dass ein anderes Mitglied der Bundesanwaltschaft eine unabhängige Strafuntersuchung gegen einen Kollegen führt. Ein solches Vorgehen ist aus rechtstaatlicher Sicht höchst problematisch und würde mit Sicherheit zu erneuten Problemen führen, wie sie aus jüngster Zeit hinlänglich bekannt sind. Die Untersuchung im Sinne von Art. 57 StBOG muss deshalb in jedem Fall ein ausserordentlicher Staats-anwalt führen, der über die nötige Unabhängigkeit und Distanz verfügt. Die im Entwurf vorgeschlagene Möglichkeit, dass das EJPD für die Untersuchung ein Mitglied der Bundesanwaltschaft als zuständig bezeichnen kann muss ersatzlos gestrichen werden. Zudem sind wir der Ansicht, dass auch hier der Gesamtbundesrat als oberstes politisch verantwortliches Gremium in jedem Fall vor Erteilung eines Untersuchungsauftrags informiert werden muss.

3.) Aufsicht über das Bundesstrafgericht
Gemäss vorliegendem Entwurf ist vorgesehen, dass das Bundesgericht die administrative Aufsicht und die Bundesversammlung die Oberaufsicht über das Bundesstrafgericht haben sollen.

Die Aufsicht über die obersten Gerichte in der Schweiz ist eine höchst komplexe Sache, die man einerseits nicht allein der Politik, andererseits aber auch nicht alleine den Gerichten selbst überlassen darf. In der jüngsten Zeit mussten wir einige Male erleben, dass einzelne Richter aufgrund gefällter Urteile oder aus eher persönlichen Gründen durch Exponenten der Politik oder der Wirtschaft unter Druck gesetzt worden sind. Umgekehrt birgt die alleinige Aufsicht durch das Bundesgericht ebenso Konfliktstoff, da eine tatsächliche Unabhängigkeit nicht immer gegeben ist, wenn Richter ihre Kollegen kontrollieren müssen, resp. die Grenzen zwischen rein administrativer Geschäftsfüh-rung und Oberaufsicht nicht immer klar definiert sind.

Für die Grünen Schweiz stellt sich daher auch hier die Frage, wieweit sich nicht die Bildung einer unabhängigeren Fachkommission aufdrängt: Einerseits um die rechtspolitisch heikle Aufsichtsfunktion möglichst neutral wahrzunehmen und andererseits um den Hierarchien (und der immer wieder latent spürbaren Konkurrenz) unter den Gerichten nicht noch weiteren Vorschub zu leisten, bzw. die Richterinnen und Richter vor politischem Druck zu schützen. In einer solchen Fachkommission sollten nach Ansicht der Grünen Schweiz sowohl VertreterInnen des Parlaments wie auch Expertinnen und Experten ausserhalb der Legislative (Verwaltung, Justiz, Anwaltschaft und Wissenschaft) Einsitz nehmen. Wahlbehörde dieses neuen „Conseil de la Magistrature“ könnte wie unter Punkt 1) aufgeführt die Vereinigte Bundesversammlung sein (auf Antrag ihrer Gerichtskom-mission). Im Hinblick auf die Beratung der Vorlage müssten also auch hier verschiedene Modelle sorgfältig geprüft werden – Bildung einer neuen Kontrollkommission, Ausweitung der Kompetenzen der bestehenden Gerichtskommission etc.

Zudem wäre diesbezüglich zu prüfen, wieweit ein solcher „Grand Conseil de la Magistrature“ nicht auch zuständig sein müsste für die Oberaufsicht über alle eidgenössischen Justizbehörden, zumal die momentane Lösung alles andere als befriedigend ist. Ebenfalls einer rechtsstaatlich einwandfreien Regelung bedarf nach Ansicht der Grünen Schweiz die Frage der Berufungsinstanz ausserhalb des Bundesgerichts.

Für die Grünen Schweiz ist somit klar, dass das vorliegende Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes nicht losgelöst von der komplexen Frage der Aufsicht über alle eidgenössischen Gerichtsbarkeiten diskutiert werden sollte - mit dem Ziel, eine für alle in Frage stehenden Justizorgane kohärente wie auch rechtsstaatlich und rechtspolitisch korrekte Lösung zu finden.

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