Vernehmlassungen Bildung

16.06.2005

Fachhochschulverordnung

Vernehmlassungsantwort der Grünen Partei der Schweiz zu Erlass und Anpassung der Ausführungserlasse zum teilrevidierten Fachhochschulgesetz.

Unsere Kommentare und Ergänzungen beziehen sich ausschliesslich auf die Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen (FHSV) und betreffen schwergewichtig die Umsetzung des Prinzips der nachhaltigen Entwicklung in Betrieb und Lehre der Fachhochschulen.

Das revidierte Fachhochschulgesetz hat mit Art. 3 den Aufgabenkatalog der Fachhochschulen ausdrücklich erweitert, indem sie beauftragt werden, für eine „wirtschaftlich, sozial und ökologisch nachhaltige Entwicklung" zu sorgen. Diese neue Akzentsetzung der Fachhochschulen muss von der FHV mitgetragen respektive umgesetzt werden.

Zudem hat der Ständerat das Postulat Ory genehmigt, das den Bundesrat einlädt, einen nationalen Aktionsplan Bildung für eine Nachhaltige Entwicklung zu erarbeiten, namentlich auch für die Fachhochschulen. Diese Aufforderung stützt sich im Übrigen auch auf die Beschlüsse der UNECE, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialrat der UNO.

Mit Art. 12 der Fachhochschulverordnung sind die Fachhochschulen ohnehin verpflichtet, Entwicklungspläne zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erarbeiten. Das gilt namentlich auch für die Bildung für eine nachhaltige Entwicklung.

Wir schlagen deshalb vor, die Verordnung diesbezüglich an einigen Stellen zu ergänzen.

Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

b>FHSV Art. 16a
Wir bedauern, dass der Bund ab 2007 auf eine Finanzierung der Weiterbildung verzichten will. Damit werden die Fachhochschulen gezwungen, Weiterbildungen kostendeckend anzubieten, was eine massive Erhöhung der Teilnahmekosten zur Folge haben wird. Lebenslanges Lernen wird für diejenigen Kreise eingeschränkt, die nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Da gerade Frauen häufiger in tiefen Lohnsegmenten anzutreffen sind (vor allem in Gesundheitsberufen) werden ihre Weiterbildungsmöglichkeiten besonders stark behindert.

Ergänzungsvorschlag Gliederungstitel 4a.

Wir schlagen vor, den Gliederungstitel vor Art 16 c bis zu ergänzen.

4a. Abschnitt: neu:
Betriebsbeiträge an Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau und zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung

FHSV Art. 16cbis
Wir begrüssen sehr, dass der Bund mit der Aufnahme dieses Artikels seine Bereitschaft zeigt, die Fachhochschulen in ihrer Aufgabe (gemäss teilrevidierten FHG, Art 8 Abs.3) zu unterstützen, für die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann zu sorgen. Damit kommt zum Ausdruck, dass für den Bund die tatsächliche Gleichstellung ein wichtiges Anliegen ist.

Bereits heute steht in der BFT-Botschaft 2004 – 2007 zur Umsetzung des Aktionsplans Chancengleichheit an den Fachhochschulen ein Kredit mit dem Richtwert von 10 Millionen Franken zur Verfügung. An allen sieben Fachhochschulen werden damit Massnahmen und Projekte im Bereich der Chancengleichheit realisiert (z.B. Institutionalisierung von Gleichstellungsstellen, Technikschnuppertage für Mädchen, Mentoring-Projekte, Nachdiplomstudien zu Genderfragen, Kinderbetreuungsangebote usw.), welche erfreuliche Ergebnisse aufweisen.

Mit der Aufnahme dieses Artikels wird die Nachhaltigkeit der vielfältigen Angebote und Massnahmen sichergestellt.

Zusätzlicher Artikel 16 c tris:
Art. 16 c tris1

Das Departement kann jährlich einen Betrag für Betriebsbeiträge an Massnahmen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung an Fachhochschulen festsetzen.
2. Als Massnahmen zur tatsächlichen Förderung der nachhaltigen Entwicklung gelten namentlich:

a) Massnahmen zur Förderung der nachhaltigen Hochschulführung

b) Massnahmen zur Förderung der Lehre und des aktiven Lernens für eine nachhaltige Entwicklung

c) Massnahmen zur Förderung von Kompetenzzentren und –netzwerken in nachhaltigkeitsrelevanten Forschungs- und Entwicklungsbereichen

Begründung:
Das teilrevidierte Fachhochschulgesetz verpflichtet die Fachhochschulen, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht nur für die tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, sondern auch für eine nachhaltige Entwicklung zu sorgen. Das Fachhochschul-gesetz konkretisiert damit den verfassungsrechtlichen Auftrag der nachhaltigen Entwicklung in BV Art. 73.
Der Gesetzgeber will damit signalisieren, dass ihm die Hochschulbildung für eine nachhaltige Entwicklung ein besonderes Anliegen ist.

Mit einer subventionsrechtlichen Bestimmung soll dem Bund damit die Möglichkeit eingeräumt werden, leistungsabhängige Betriebsbeiträge an die entsprechenden Massnahmen der Fachhochschulen auszurichten.

In der Botschaft des Bundesrates zu Bildung, Forschung und Technologie 2008-2011 sind die entsprechenden Rahmenkredite vorzubereiten.

Der Vorschlag von Art. 16 c tris stellt die Gleichwertigkeit von Art. 3 FHG in der Behandlung von Massnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau und den Massnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung wieder her.

Die Schwerpunkte der Massnahmen stützen sich auf eine Empfehlung der Bildungskoalition der Nicht-Regierungsorganisationen für ein „Bundesprogramm Bildung für eine nachhaltige Entwicklung zur Umsetzung der UN-Weltdekade Bildung für eine nachhaltige Entwicklung“ vom Januar 2005. (www.wwf.ch/bildungszentrum). Darin werden die drei Förderschwerpunkte 1) nachhaltige Hochschulführung, 2) Erneuerung der Lehre und des Lernens zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung 3) nachhaltige Kompetenzzentren und –netzwerke ausführlich beschrieben.

Ergänzungsvorschlag, Art. 17
neu: Art. 17 Abs. 3 FHVKriterien der nachhaltigen Entwicklung bei Investitionsbeiträgen

3. Investitionsbeiträge werden gewährt, wenn sie den Gebäudestandards des nachhaltigen Bauens und der Energieeffizienz entsprechen und zur Förderung der Erneuerbaren Energien beitragen.

Begründung:
Durch die Bewirtschaftung und Nutzung von Gebäuden wird etwa die Hälfte der gesamten CO2-Menge der Schweiz emittiert. 1995 betrugen diese Emissionen 21 Millionen Tonnen. Das Bundesamt für Energie schätzt das wirtschaftlich umsetzbare Sparpotenial im Gebäudebereich auf 20 Prozent.

Der Gebäudestandard Minergie wird von Bund, Kantonen und der Wirtschaft gemeinsam getragen und ist ein zentrales Vollzugsinstrument im Bereich der internationalen Klimaverpflichtungen sowie der C02-Gebäudepolitik des Bundes. Es ist deshalb nur folgerichtig, dass dieser Standard im Gebäudebereich der Fachhochschulen umgesetzt wird.

Mit der SIA Norm 112/1 sind Standards des nachhaltigen Bauens im Hochbau festgelegt worden.

Der Standard 112/1 ist massgeblich durch die Bundesämter für Raumentwicklung ARE, Bauten und Logistik (BBL und KBOB), Strassenbau ASTRA, Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Wohnungswesen BWO, Verkehr BAV und Energie BFE unterstützt worden.

Die Förderung von Erneuerbaren Energien ist bei Schulanlagen vor allem als Sensibilisierungsprojekt von grosser Wirkung. Das Jugendsolarprojekt hat bereits bei hunderten von Schuldächern entsprechende partizipative Projekte mit Jugendlichen durchgeführt.

Vertretung der Nicht-Regierungsorganisationen in der Eidgenössischen Fachhochschulkommission

FSHV Art. 23 Abs. 1
Die Eidgenössische Fachhochschulkommission (Kommission) besteht aus höchstens 20 Mitgliedern. In ihr sind der Bund, die Kantone, die Wirtschaft, die Nicht Regierungsorganisationen, die Wissenschaft und die Fachhochschulen vertreten.

Begründung:
Eine Fachhochschulbildung der nachhaltigen Entwicklung setzt die Partizipation der Zivilgesellschaft sowie der Nicht-Regierungsorganisationen voraus. Das Kapitel 27 (Partnerschaft mit NRO) der Agenda 21 vom Erdgipfel von Rio empfiehlt den Regierungen, die Nichtregierungsorganisationen einzuladen, sich an der Politik und den Entscheidungen über eine nachhaltige Entwicklung zu beteiligen. Nicht-Regierungsorganisationen verfügen über vielfältige und bewährte Kenntnisse, die zur Durchsetzung einer umweltfreundlichen und sozial verantwortungsbewussten nachhaltigen Entwicklung benötigt werden.

FHSV Art. 25
Der Gebührenrahmen im Bereich der Anerkennung ausländischer Diplome von 100 – 2000 Franken scheint uns zu gross. Die Bezahlung einer Gebühr von über 1000 Franken ist für uns nicht adäquat und diskriminierend, da sich Personen mit wenig finanziellen Ressourcen somit eine Anerkennung ihres Diploms nicht leisten können. Damit wird die berufliche Mobilität für gewisse Bevölkerungsschichten eingeschränkt.

Ergänzung zu den Zielvorgaben (Anhang FHV)
Die Zielvorgaben des Bundes enthalten den Auftrag zu einem nationalen Aktionsplan Bildung für eine nachhaltige Entwicklung (Anhang FHV). Wir schlagen deshalb folgende Ergänzung vor:
6. Die Fachhochschulen erarbeiten einen Aktionsplan zur Bildung für eine nachhaltige Entwicklung und stellen dabei ihre besondere Verantwortung in Lehre, Forschung und Entwicklung gegenüber den nächsten Generationen und den globalen Herausforderungen der Weltgemeinschaft sicher.

Dieser Antrag stützt sich auf folgende Verpflichtungen, Beschlüsse und
Verlautbarungen:

  • Der Aktionsplan Bildung für eine nachhaltige Entwicklung ist Teil des „Plan of Implementation“ des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von Johannesburg 2002. Die Schweiz hat diesen Plan mitunterzeichnet.
  • Die Forderung entspricht der „Strategy for Education for Sustainable Development“ des Economic and Social Council of the United Nations, UNECE
  • Das Postulat Ory wurde im März 2005 vom Ständerat mit gleichlautendem Inhalt angenommen
  • Bundesrat Deiss hat an einer Konferenz 2002 zu einer Bildungsoffensive für eine nachhaltige Entwicklung aufgerufen.

Deshalb ist es folgerichtig, diese Verpflichtung als Zielvorgabe des Bundes an die Fachhochschulen zu richten.

Wir bitten Sie, unsere Bemerkungen und Ergänzungsvorschläge zu prüfen und in die definitive Fassung der Verordnung über Aufbau und Führung von Fachhochschulen einfliessen zu lassen.

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