Vernehmlassungen Bildung

23.06.2005

Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung

Grundsätzliche Bemerkungen
Die Grünen Schweiz begrüssen es sehr, dass die Lehrbefähigung für die Berufsbildung künftig an einer Hochschule erworben werden soll. Damit ist diese Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II und für die höheren Fachschulen äquivalent zu den Pädagogischen Hochschulen (Ausbildungsort aller künftigen Lehrpersonen der Volksschule) angesiedelt.

Wir begrüssen ganz besonders, dass an diesem eigenständigen Institut (das in Analogie zu anderen vergleichbaren Einrichtungen durchaus auch „Eidg. Hochschule für Berufsbildung“ genannt werden könnte) sowohl Leute mit einem Berufshintergrund als auch Hochschul-AbsolventInnen gemeinsam zu BerufspädagogInnen ausgebildet werden.

Wir unterstützen zudem die Schaffung eines Masterstudienganges in Berufspädagogik für Studierende mit Hochschulabschluss, die die Chancen und Möglichkeiten der AbsolventInnen auch auf dem internationalen Arbeitsmarkt erhöht.

Fehlende oder nicht befriedigende Aspekte des Entwurfs zur Verordnung
a) Es fehlt eine klare Zielformulierung für das Hochschulinstitut. Bedauerlicherweise wird auch eine der zentralen Aufgaben des Hochschulinstituts - neben der Bildung und Weiterbildung von Berufsbildungsverantwortlichen ist dies die Forschung (siehe Art. 48, Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes) - in der Verordnung nicht präzisiert.

b) Es bleibt ungewiss, ob das Institut für alle Berufsfachschul-Lehrpersonen gedacht ist und welche bisherigen Ausbildungsstätten es ablöst.

c) Es fehlt die Festlegung von Qualitätsinstrumenten. Dazu würde auch die Verpflichtung auf Nachhaltigkeits-Qualitätsziele gehören.

d) Bei den Tätigkeiten ausserhalb des Hochschulinstituts wird vom 100%-Anstellungsmodell her argumentiert; "Aktivitäten" wird mit Erwerbsarbeit gleichgesetzt.

Zu a) Zielformulierung
Innerhalb von Art. 3 fehlt nach unserer Ansicht ein Absatz zum Ziel des Instituts. Ziel muss es sein, dass alle Lehrpersonen für jene Berufsausbildungen, die auf Sekundarstufe II und auf Stufe "Tertiär-B" angesiedelt sind, an diesem Institut für ihre berufliche Aufgabe qualifiziert werden und sich hier weiterbilden.

"Alle" bedeutet insbesondere, dass das Institut auch für jene (angehenden) Berufsfachschullehrpersonen und Lehrpersonen der höheren Fachschulen zuständig ist, die bisher nicht am SIBP ausgebildet wurden. Das gilt namentlich für die Gesundheitsberufe, für die Soziale Lehre und die höheren Fachschulen des Sozialbereichs, für Berufe im Bereich Gestaltung/Kunst (mit Lehre an der Sekundarstufe II) und für Lehrpersonen an landwirtschaftlichen Berufsschulen.

Ebenfalls in die Zielformulierung einfliessen sollte unseres Erachtens eine Präzisierung im Bezug auf die Forschung: in welche Richtung soll diese gehen, welche Bereiche soll sie umfassen. Aus Sicht der Grünen wäre z.B. Forschung und Entwicklung im Bereich der Nachhaltigkeit wünschenswert.

Zu b) Zusammenführung, nicht nur Überführung
Heute gibt es neben dem SIBP (in drei Sprachregionen) weitere Ausbildungsstätten für Lehrpersonen der Berufsbildung, z.B. das WE'G (Gesundheitsberufe) in Aarau und Zürich. Es geht beim neuen Hochschulinstitut also nicht bloss um eine Überführung des bisherigen SIBP in eine Hochschule, wie der erläuternde Bericht glauben macht, sondern um die Zusammenführung mehrerer Schulen und um Sicherstellung von Gleichwertigkeit!

Wenn darauf verzichtet wird, besteht erneut die Gefahr, dass sich ein Statusunterschied zwischen den gewerblich-industriellen und kaufmännischen Berufslehrkräften einerseits und denjenigen anderer Branchen (oft mit hohem Frauenanteil!) herausbildet, obwohl beide an derselben Stufe arbeiten werden.

Mit der erwähnten organisatorischen Zusammenführung ist kompatibel, dass nicht alles unter einem Dach ist, dass also z.B. für die Deutschschweiz nebst Zollikofen auch künftig Aussenstellen bestehen (z.B. an den WE'G-Standorten).

Zu c) Qualitätsziele und nachhaltige Entwicklung
Im Sinne der Uno-Dekade für eine nachhaltige Entwicklung fordern die Grünen in ihrem Bildungs-Positionspapier, dass sich Schulen an den Zielen der nachhaltige Entwicklung orientieren. Ein überprüfbares Indiz sind die Qualitätssysteme, die für eine Ausbildungsstätte gelten. Das künftige Hochschulinstitut soll die Zertifizierung nach ISO 14'001 (inkl. Umweltstandards) anstreben. Generell soll die Verordnung um einen Artikel ergänzt werden, der die Einführung von Qualitätssystemem regelt.

Zu d) Tätigkeiten ausserhalb der Hochschulanstellung
Art. 21, insbesondere in Abs. 2, orientiert sich offensichtlich an den 100% berufstätigen "Mitgliedern des Lehrkörpers" (Dozentinnen und Dozenten). Sowohl Verordnungstext wie erläuternder Bericht lassen keinen anderen Gedanken zu.

Es muss (und wird hoffentlich) möglich sein, eine Dozierendentätigkeit in Teilzeit auszuüben, und diese Funktion mit Elternschaft, politischem Amt, freiwilliger Tätigkeit oder ergänzender Erwerbstätigkeit zu kombinieren. Die Pflicht, für "externe Aktivitäten" via Direktion eine Bewilligung des EHB-Rates einzuholen, kann sich also nur auf die Zeiten im Rahmen des Anstellungsumfangs und nur auf weitere Erwerbstätigkeiten beziehen. Art. 21 Abs. 2 muss in diesem Sinne präzisiert werden.

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