Statuten Grüne Schweiz

1. Name und Sitz

Unter dem Namen "Grüne Partei der Schweiz (Grüne), Parti écologiste suisse (Les Verts), Partito ecologista svizzero (I Verdi), Partida ecologica svizra (La Verda)"besteht im Sinne der vorliegenden Statuten ein Verein gemäss Artikel 60ff des schweizerischen ZGB. Der Sitz des Vereins ist Bern.

Die Grüne Partei der Schweiz ist eine Föderation von Gruppierungen, Bewegungen und politischen Parteien, die auf kantonaler Ebene tätig sind und den Zweck des Vereins und seine Programmplattform unterstützen können.


2. Zweck

Die Grüne Partei der Schweiz will zum Aufbau einer demokratischen, dezentralen, föderalistischen, solidarischen und geschlechtergerechten Gesellschaft beitragen, welche im Einklang mit der Natur und in Frieden mit allen Völkern lebt. Deshalb räumt sie der langfristigen Erhaltung unserer Lebensgrundlagen Priorität ein.

Die Delegiertenversammlung verabschiedet eine Programmplattform, welche diesen Zweckartikel ausformuliert.


3. Unabhängigkeit

Die Föderation ist unabhängig von irgendwelchen bestehenden parteipolitischen Tendenzen, religiösen Bewegungen, wirtschaftlichen Interessen, rassistischen Erwägungen oder Bindungen an soziale Klassen. Mit ihren Zielen ist die Grüne Partei der Schweiz bestrebt, das herkömmliche Links-Rechts-Schema zu überwinden.


4. Mitgliedschaft

4.1. Mitglieder
Mitglieder der Föderation können kantonale grüne Gruppierungen, Bewegungen oder Parteien werden, die bereits eine politische Aktivität in der Schweiz ausüben oder eine solche auszuüben beabsichtigen und die bzw. deren Mitglieder keiner anderen Partei angehören. Pro Kanton können mehrere Gruppen Mitglied der Grünen Partei der Schweiz sein. Die Aufnahme in die Föderation setzt die Zustimmung zu ihrer Programmplattform sowie ein Jahr im Beobachterstatus voraus.

Gruppen, die aus einer Fusion einer Mitgliedsgruppe mit einer Nichtmitgliedsgruppe entstehen, werden als Mitglied betrachtet. Ihre Mitgliedschaft muss von der nächsten Delegiertenversammlung bestätigt werden.

 

Sie (die kantonalen Gruppierungen, Bewegungen oder Parteien) streben eine gerechte Vertretung der Geschlechter in allen innerparteilichen wie auch öffentlichen Gremien und Ämtern an. Dies gilt auch für Exekutivmandate. Dazu werden Fördermassnahmen ergriffen. Der Vorstand berichtet der Delegiertenversammlung alle vier Jahre über die Geschlechtervertretung und die ergriffenen Massnahmen innerhalb der Partei.

4.2. Einzelmitglieder
In Kantonen, in welchen noch keine Gruppe Mitglied oder Beobachter der Föderation ist, können Einzelpersonen der Föderation als Einzelmitglieder beitreten. Sie haben an den Delegiertenversammlungen Rede, aber kein Stimmrecht. Sie verpflichten sich zur Entrichtung eines jährlichen Mitgliederbeitrages. Über Aufnahme und Ausschluss von Einzelmitgliedern entscheidet der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

4.3. Beobachter
Die Delegiertenversammlung kann kantonale Gruppen als Beobachter aufnehmen; diese haben Konsultativstimmrecht.

4.4. Ausschluss
Die Delegiertenversammlung kann den Ausschluss von Gruppen beschliessen, insbesondere, wenn deren Aktivitäten den Zielen der Föderation zuwiderlaufen oder der Föderation schaden. Sie ist dabei nicht verpflichtet, Gründe anzugeben.


5. Organe
Die Organe der Föderation sind:

  • Delegiertenversammlung
  • Vorstand
  • Sekretariat
  • Kommissionen
  • Kontrollstelle


6. Delegiertenversammlung

6.1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der Föderation.

Sie tritt mindestens zweimal pro Jahr auf Einladung des Vorstands zusammen. Ordentliche Delegiertenversammlungen werden mindestens zwei Monate im voraus angekündigt. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen mindestens 7 Tage vor der Delegiertenversammlung verschickt werden. Der Sitzungsort wechselt von Mal zu Mal; jede Mitgliedgruppe organisiert im Turnus ein Treffen und bestimmt die Tagungsleitung.

6.2. Die Delegiertenversammlung hat insbesondere folgende Kompetenzen:

6.2.1. Die Verabschiedung und die Revision der Programmplattform

6.2.2. Die Änderung der Statuten

6.2.3. Die Parolenfassung zu eidgenössischen Volksabstimmungen

6.2.4. Die Verabschiedung von Grundsatz-Stellungnahmen der Föderation

6.2.5. Die Lancierung und die Unterstützung von Initiativen und Referenden

6.2.6. Die Wahl der frei wählbaren Mitglieder des Vorstands, der Rechnungsführerin und die Ratifizierung der von den Mitgliedgruppen vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder, gemäss Artikel 7.1.

6.2.7. Die Wahl des Präsidiums
Das Präsidium besteht, für eine Amtszeit von zwei Jahren, entweder aus einer Präsidentin mit zwei Vizepräsidentinnen, oder aus zwei Kopräsidentinnen mit eventuell einer Vizepräsidentin. In jedem Fall sollen die Personen des Präsidiums aus mindestens zwei Sprachregionen stammen und beide Geschlechter vertreten. Für die Präsidentin oder für Kopräsidentinnen ist nur eine zweimalige Wiederwahl möglich.

6.2.8. Die Wahl der Kontrollstelle

6.2.9. Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets

6.2.10. Die Festlegung von Mitgliederbeiträgen

6.2.11. Die Entlastung des Vorstands

6.2.12. Die Einsetzung und die Auflösung von Kommissionen

6.2.13. Die Aufnahme und der Ausschluss von Gruppen

6.2.14. Die Auflösung des Vereins
Jede Gruppe ist als Mitglied der Föderation frei, auf regionaler Ebene eigene Stellungnahmen auszuarbeiten.

6.3. Die Delegiertenversammlung setzt sich wie folgt zusammen, jede anwesende Delegierte hat eine Stimme:

6.3.1. National- und Ständerätinnen der Grünen

6.3.2.
Mitglieder des eidgenössischen Vorstandes oder deren Stellvertreterinnen

 

6.3.2.1 Grüne Mitglieder einer kantonalen Regierung


6.3.3. Jede Mitgliedgruppe der Förderation hat Anrecht auf mind. 2 Delegierte. Im Falle von mehreren Mitgliedgruppen aus dem gleichen Kanton hat jede Gruppe Anspruch auf mindestens eine Delegierte.

 

6.3.3.1 Die Jungen Grünen haben Anrecht auf eine angemessene Vertretung. Diese wird vom Vorstand der Grünen Schweiz alle vier Jahre nach den nationalen Wahlen festgelegt.

6.3.4. Im weiteren hat jede Mitgliedgruppe Anrecht auf eine unbeschränkte Anzahl Delegierter, die wie folgt zu erreichen sind (ausschlaggebend ist das für die Mitgliedgruppe höchste der folgenden 3 Kriterien; Überschreitungen der Zahleneinheiten werden als volle Einheit gezählt):

6.3.4.1 für je 1500 Wählerinnen, die der Gruppe bei ihrem besten Wahlergebnis der letzten vier Jahre bei kommunalen, kantonalen oder nationalen Wahlen ihre Stimme gegeben haben (Proporzwahl, ausser in Kantonen, wo diese nicht durchgeführt wird). Die Zahl der Wählerinnen ist gleich der Zahl der Wahlstimmen geteilt durch die Zahl der Sitze, die in dem betreffenden Wahlkreis zu besetzen sind.

6.3.4.2 Für je 2% der Stimmen auf kantonaler Ebene, die bei den letzten Nationalratswahlen erhalten wurde.

6.3.4.3 Für je 150 zahlende Mitglieder.

6.3.5. Die Zusammensetzung wird nach den eidgenössischen Wahlen für die folgenden 4 Jahre festgelegt. Neue oder durch Fusion erweiterte Mitgliedgruppen erhalten bis zur nächsten Verteilung Sitze gemäss den Abschnitten 6.3.1 bis 6.3.4. Bei gemeinsamen Listen erfolgt die Aufschlüsselung nach dem Wahlergebnis der Kandidatinnen der einzelnen Gruppierungen.

6.3.6. Eine Mitgliedgruppe kann auf ihren Antrag hin ihre Anzahl Delegierter aufgrund von kommunalen oder kantonalen Wahlen während der Legislatur vom Vorstand neu bestimmen lassen.

6.3.7. Die Delegierten nach Punkt 6.3.3 und 6.3.4 werden von den Gruppen, zu denen sie gehören, bestimmt.

6.3.8. Delegierte können nicht im Namen anderer abwesender Delegierter stimmen. Mitglieder der Gruppen, die neben den Delegierten anwesend sind, können an den Verhandlungen teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht.

6.4. Statutenänderungen, Änderungen der Programmplattform, die Lancierung von Referenden und Initiativen sowie Abstimmungsparolen werden mit doppeltem Mehr der anwesenden Delegierten und Gruppen gefasst. Für die Aufnahme und den Ausschluss von Gruppen sowie für eine eventuelle Auflösung der Föderation ist ein doppeltes Mehr von 75% der anwesenden Delegierten und von 60% der anwesenden Gruppen nötig.

Statutenänderungen, Änderungen der Programmplattform sowie die Aufnahme oder der Ausschluss von Gruppen müssen den Mitgliedgruppen mindestens zwei Monate vor der Delegiertenversammlung angekündigt werden. Mit Ausnahme von dringenden Resolutionen können nur zu Gegenständen, die auf der Tagesordnung aufgeführt wurden, Beschlüsse gefasst werden.

Die Durchführung der Abstimmungen wird durch Ausführungsbestimmungen geregelt, die integraler Bestandteil dieser Statuten sind.

6.5. Ein Fünftel der Mitgliedgruppen können eine ausserordentliche Delegiertenversammlung verlangen. Die Einladung zu ausserordentlichen Delegiertenversammlungen muss mindestens 14 Tage im voraus erfolgen. Statutenänderungen, Änderungen der Programmplattform, die Aufnahme oder der Ausschluss von Gruppen sowie die Auflösung der Föderation können bei ausserordentlichen Delegiertenversammlungen nur behandelt werden, wenn die Einladung dazu entsprechend den Bestimmungen für die ordentlichen Delegiertenversammlung erfolgt ist.


7. Vorstand

7.1. Der Vorstand ist das leitende Organ der Föderation.

Dem Vorstand gehören an:

 

  • je eine Vertreterin jeder Mitgliedgruppe
  • je eine zweite Vertreterin bei Mitgliedgruppen mit über 500 Mitgliedern oder mehr als 10 Delegierten; diese zweite Vertreterin darf nicht dem gleichen Geschlecht angehören wie die erste
  • die Mitglieder des Präsidiums der Föderation
  • die Präsidentin und die Vizepräsidentin der Grünen Fraktion der Bundesversammlung
  • die Rechnungsführerin
  • bis zu fünf von der Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Kantonalparteien frei wählbare Mitglieder, wobei davon nicht mehr als drei Personen der gleichen Sprachregion angehören dürfen
  • eine Vertreterin der Grünen Frauen Schweiz
  • Eine Vertreterin und ein Vertreter der Jungen Grünen
  • jeweils zu den ihr Sachgebiet betreffenden Traktanden eine Vertreterin aus von den Organen der Föderation eingesetzten Kommissionen.
  • Die Vertreterinnen der Schweizer Grünen bei den Europäischen Grünen, und — sofern das der Fall ist — das Mitglied der Schweizer Grünen im Vorstand der Europäischen Grünen.


Die Gesamtheit der Mitglieder des Vorstandes muss mindestens einen Anteil von 40 Prozent von beiden Geschlechtern aufweisen. Dasselbe gilt für die Vertreterinnen der Mitgliedgruppen.

Bei Wahlen verlangt der Vorstand von Mitgliedgruppen, die ihre Vertretung ersetzen, eine Person des untervertretenen Geschlechts vorzuschlagen.

Die Mitgliedgruppen bestimmen je eine Stellvertreterin für ihre Vertretung, wobei diese bei Kantonalparteien mit nur einer Vertreterin nicht dem gleichen Geschlecht angehören darf.

Die gewählten Vertreterinnen der Föderation in eidgenössischen Gremien haben an den Sitzungen des Vorstandes beratende Stimme, ebenso die Mitglieder des Sekretariates.

Die Mitglieder des Vorstandes werden für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vertreterinnen der Mitgliedgruppen werden von diesen selbst bestimmt. Die Delegiertenversammlung ratifiziert die Vorschläge der Mitgliedgruppen oder kann diese zurückweisen.

Die Präsidentin der Föderation entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand mit Stichentscheid. Im Falle eines Co-Präsidiums fällt dieser der sitzungsleitenden Co-Präsidentin zu.

Der Vorstand konstituiert sich selbst.

7.2. Der Vorstand hat insbesondere folgende Kompetenzen:
 

  • Festlegen der Aufgaben und Wahl der Mitglieder einer allfälligen Geschäftsleitung. Diese besteht aus der Präsidentin, der Parteisekretärin und weiteren Mitgliedern des Vorstandes.
  • Einberufung der Delegiertenversammlung und Festlegung der Traktandenliste
  • Austausch von Informationen unter den Mitgliedgruppen und Koordination gemeinsamer Aktionen
  • Stellungnahme im Namen der Föderation im Rahmen der von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Programmplattform und Grundsatz-Stellungnahmen.
  • Unterstützung von Referenden und Initiativen im Rahmen der von der Delegiertenversammlung verabschiedeten Programmplattform und Grundsatz-Stellungnahmen (in partieller Abweichung von Artikel 6, Absatz 2), bei Initiativen jedoch nur, wenn vier Fünftel der Mitgliedgruppen damit einverstanden sind, dass die Unterstützung nicht der Delegiertenversammlung vorgelegt wird
  • Parolenfassung zu eidgenössischen Abstimmungen, wenn vier Fünftel der Mitgliedgruppen damit einverstanden sind, dass die Parolenfassung nicht der Delegiertenversammlung vorgelegt wird
  • Verabschiedung von Vernehmlassungs-Stellungnahmen
  • Aufnahme und Ausschluss von Einzelmitgliedern
  • Wahl einer oder mehrerer Vizepräsidentinnen
  • Festlegung der Aufgaben und der Strukturen des Sekretariates sowie Wahl der Angestellten
  • Einsetzung und Auflösung von Kommissionen
  • Verwaltung des Jahresbudgets
  • Betreuung der internationalen Kontakte im Namen der Föderation


Der Vorstand kann einzelne dieser Kompetenzen delegieren.

7bis. Geschäftsleitung
Der Vorstand kann eine Geschäftsleitung einsetzen. Diese nimmt organisatorische und operationnelle Funktionen wahr.


8. Sekretariat


8.1. Der Vorstand kann ein Sekretariat einsetzen, welches seiner Aufsicht unterstellt ist. Der Vorstand kann für die einzelnen Angestellten Pflichtenhefte erlassen.

8.2. Das Parteisekretariat koordiniert die Tätigkeiten der Organe der Föderation und nimmt die für den normalen Betrieb der Föderation nötigen Arbeiten vor. Es kann die Föderation gegen aussen vertreten, wo kein Zweifel über deren Haltung besteht. Insbesondere bereitet es die Sitzungen des Vorstands vor.


9. Kommissionen


9.1. Die Delegiertenversammlung oder der Vorstand kann die Einsetzung und die Auflösung von Kommissionen beschliessen. Diese bearbeiten für die Föderation ein Themengebiet.

Die Mitgliedgruppen bestimmen eine oder mehrere Vertreterinnen selbständig. Die Kommissionen organisieren sich selbst und bestimmen eine Verantwortliche gegenüber dem Vorstand.

9.2. Kommissionen übernehmen insbesondere folgende Aufgaben:
 

  • Ausarbeitung von Grundsatzpapieren und langfristige Perspektivarbeit
  • Vorbereitung und Betreuung der Arbeit der Vertreterinnen der Grünen in den eidgenössischen Räten
  • Erarbeitung von Vernehmlassungen und anderen Stellungnahmen
  • Koordination der Aktivitäten der Mitgliedgruppen im betreffenden Bereich

Kommissionen arbeiten selbständig, informieren aber das Sekretariat laufend über ihre Tätigkeit. Veröffentlichungen im Namen der Föderation müssen vom Vorstand verabschiedet werden.


10. Kontrollstelle

Die Delegiertenversammlung wählt für eine Amtszeit von 2 Jahren 2 Revisorinnen. Diese prüfen die Rechnung und erstatten der Delegiertenversammlung Antrag.

Die Revisorinnen dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist möglich.


11. Einnahmen

Die Föderation finanziert sich vor allem durch:

  • die Beiträge der Gruppen, die der Föderation angehören, wobei diese Beiträge pro rata ihrer Einzelmitglieder festgesetzt werden; diese Beiträge werden entweder von der Mitgliedgruppe eingefordert und an die Föderation weitergeleitet oder können, auf Wunsch der Mitgliedgruppe, direkt von der Föderation eingefordert werden
  • die Beiträge der Einzelmitglieder der Föderation (gemäss Art. 4.2.)
  • eine Abgabe von 10% auf den Entschädigungen und Sessions-Taggeldern gewählter Vertreterinnen der Föderation in eidgenössischen Gremien
  • Spenden und Legate
  • aus anderen möglichen Quellen.


Die Höhe der Mitgliederbeiträge der Mitgliedgruppen (pro Einzelmitglied) und der Einzelmitglieder gemäss Artikel 4.2. wird von der Delegiertenversammlung festgelegt.


12. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede über den Mitgliederbeitrag hinausgehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


13. Unterschriften

Für die Föderation sind in finanziellen Angelegenheiten unterschriftsberechtigt zu zweit die Präsidentin, die Rechnungsführerin und die Parteisekretärin untereinander oder die Rechnungsführerin mit einem anderen Mitglied des Vorstands. Für die Erledigung ihrer ordentlichen Verpflichtungen verfügen die Rechnungsführerin und die Parteisekretärin über Einzelunterschriften.


14. Austritt

Jede Mitgliedgruppe kann sich jederzeit nach erfolgter schriftlicher Mitteilung an die Präsidentin aus der Föderation zurückziehen. Die Beiträge für das laufende Jahr bleiben im Besitz der Föderation.


15. Auflösung

Die Föderation kann jederzeit ihre Auflösung beschliessen. Die Delegiertenversammlung kann frei über die Verwendung des Aktivsaldos aus der Liquidation entscheiden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 6.


16. Revision

Die vorliegenden Statuten sowie das Programm der Föderation können jederzeit von der Delegiertenversammlung revidiert werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 6.


17. Definitionen

17.1. Die in der weiblichen Form verwendeten Bezeichnungen in diesen Statuten gelten für Männer und für Frauen.

17.2. Wird ein Co-Präsidium gewählt, kann jedes Mitglied des Co-Präsidium die statuarischen Rechte der Präsidentin wahrnehmen. Vorbehalten bleibt Art. 7.1.

 

Abstimmungsverfahren
(Ausführungsbestimmungen zu Art. 6 der Statuten)


1.  Grundsätzliches


1.1.   Abstimmungen an den Delegiertenversammlungen werden grundsätzlich nach dem doppelten Mehr der Delegierten und der anwesenden Gruppen durchgeführt (vgl. Art. 6.2.)
 

 

1.2.   Die Tagespräsidentin lässt jede Gruppe einzeln abstimmen, so dass in einem Durchgang die Stim-men der anwesenden Gruppen und die der Delegierten ermittelt werden. Bei unentschiedenem Ausgang bei einer Gruppe wird ihre Stimme als Enthaltung gezählt.


1.2bis  Auf ihr Verlangen kann eine Gruppe ihre Stimme in zwei unabhängigen Durchgängen abgeben, zu-erst die Stimmen ihrer Delegierten, dann die Stimme der Gruppe.


1.3.   Um einen Beschluss zu fassen, muss die Delegiertenversammlung einem Antrag mit doppeltem Mehr zustimmen.

 

1.4.   Bei Stimmengleichheit der Delegierten entscheidet die Präsidentin der Föderation mit Stichent-scheid. Im Falle eines Co-Präsidiums wird die Co-Präsidentin, die den Stichentscheid fällt, per Los unter den beiden anwesenden Co-Präsidentinnen bestimmt.


1.5.   Wahlen werden auf Verlangen in geheimer Abstimmung durchgeführt.


2.  Abstimmungsparolen

 

2.1.   Die Parolen zu eidgenössischen Abstimmungsvorlagen werden nach den obigen Grundsätzen ge-fasst. Die möglichen Abstimmungsparolen sind Ja, Nein und Stimmfreigabe sowie Leer einlegen.


2.2.   Zur Parolenfassung werden sich Ja und Nein gegenübergestellt. Ergibt sich eine Mehrheit sowohl der Delegierten als auch der Gruppen für ein Ja oder ein Nein, so ist die Parole entsprechend ein Ja oder ein Nein. Andernfalls ist die Parole Stimmfreigabe. Vorbehalten bleibt. Art. 1 Abs. 4.


2.3.   Falls ein entsprechender Antrag gestellt wird, so ist das Ergebnis der Ja-Nein-Abstimmung einer Stimmfreigabe gegenüberzustellen. Der Antrag auf Stimmfreigabe kann bis unmittelbar nach der Pa-rolen-Abstimmung gestellt werden. Ergibt sich eine Mehrheit sowohl der Delegierten als auch der Gruppen für die Stimmfreigabe, so lautet die Parole «Stimmfreigabe», andernfalls bleibt sie Ja oder Nein.


2.4   Mit einem Antrag auf «Leer einlegen» ist gleich zu verfahren wie mit einem Antrag «Stimmfreigabe». Wird beides beantragt, so sind «Leer einlegen» und «Stimmfreigabe» einander zuvor in einer Even-tualabstimmung gegenüberzustellen. Hierbei entscheidet das Delegiertenmehr.


3.  Ordnungsanträge


Ordnungsanträge zum Verhandlungsablauf können jederzeit gestellt werden und müssen sofort behandelt werden. Ordnungsanträge zur Veränderung des unter Art. 1 und 2 festgelegten Abstimmungsverfahrens sind nicht zulässig.


4. Anträge


4.1. 
  Anträge zu den traktandierten Geschäften müssen bis Mittwoch Abend vor der Delegiertenversamm-lung, bei eigener Übersetzung bis Donnerstag Abend im Schweizer Sekretariat eintreffen. Über die Zulassung von später eingebrachten Anträgen entscheidet die Delegiertenversammlung. Sie sind schriftlich einzureichen.


4.2.   Antragsteller können Delegierte, Kantonal- oder Lokalparteien sowie der Vorstand sein.


4.3.   Die Anträge vor der DV sind dem Sekretariat, diejenigen während der DV der Tagespräsidentin einzureichen.

 

5. Redezeit


Die Redezeit beträgt 5 Minuten. Erstvotantinnen haben Vortritt.


6. Verschiedenes

 

6.1.   Bei jeder Abstimmung werden auch die Enthaltungen gezählt.


6.2.   Bei Resolutionen und eindeutigen Fragen mit klarer Stimmungslage kann die Tagespräsidentin auf die Abstimmung nach Gruppen verzichten und eine einfache Abstimmung durch Handerheben durchführen.

 

Beschlossen an der Delegiertenversammlung vom 28. Oktober 1989 in Braunwald GL
Revision am 31. August 1996 in Zürich,
am 25. Oktober 1997 in Brunnen,
am 26. Januar 2002 in Zürich,
am 26. April 2008 in Yverdon-les-Bains,

am 13. Juni 2009 in Solothurn und

am 9. April 2011 in Basel.